TE OGH 1990/3/14 3Ob35/90

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Veröffentlicht am 14.03.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei D*** E*** Ö*** S***-C*** Bank, Franz Josefs-Kai 47, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Walter Scherlacher, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Rita G***, Angestellte, Beatrixgasse 19/16, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Ingeborg Reuterer, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 304.251,72 sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29. November 1989, GZ 46 R 1090/89-77, womit der Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 22. August 1989, GZ 21 E 45/87-72, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestimmte, nachdem das Rekursgericht in einem ersten Rechtsgang die Verfahrensergänzung nach der Vergleichswertmethode aufgetragen hatte, den Schätzwert des zu versteigernden Drittelanteiles der Verpflichteten an der Liegenschaft EZ 179 KG Landstraße endgültig mit S 950.000,-. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten gegen diesen Beschluß nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Ihr Revisionsrekurs ist unzulässig.

Wie sich aus der besonderen Anordnung im § 83 Abs 3 EO für die Bewilligung oder Verweigerung der Exekution auf Grund ausländischer Titel und im § 239 Abs 3 EO für den Meistbotsverteilungsbeschluß im Zwangsversteigerungsverfahren mit aller Deutlichkeit ergibt, ist über § 78 EO in allen anderen Fällen der Revisionsrekurs gegen jede Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Exekutionsverfahren jedenfalls unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist (§ 528 Abs 1 Z 1 ZPO in der hier nach Art XLI Z 5 WGN 1989 noch anzuwendenden Fassung). Ein weiterer Rechtszug gegen die Bestätigung des Beschlusses über die endgültige Bewertung des zu versteigernden Liegenschaftsanteiles ist daher ausgeschlossen (SZ 56/165) und wird hier auch nicht durch § 502 Abs 3 Satz 2 ZPO aF iVm § 528 Abs 1 Z 1 ZPO aF eröffnet. Die Rekurswerberin bekämpft nämlich nicht die vom Erstgericht übernommene Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß der Ertragswert wegen der durch das Gesetz geschaffenen Verzerrung bei Gebäuden, die dem MRG unterliegen, keinen geeigneten Wertmesser bilde, sodaß der Verkehrswert durch Vergleichung mit den für ähnliche, ebenfalls dem MRG unterstellte Häuser auf dem Realitätenmarkt bei Veräußerung erzielten Preisen zu ermitteln sei. § 528 Abs 1 Z 1 ZPO aF stellte aber durch die Verweisung auf § 503 Abs 3 ZPO eine bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz nur dann einer abändernden Entscheidung gleich, wenn das Erstgericht infolge der Bindung an eine im Aufhebungsbeschluß ohne Rechtskraftvorbehalt geäußerte Rechtsansicht zu einer vom ersten Rechtsgang abweichenden Entscheidung gelangte und wegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, von der das Gericht zweiter Instanz ausgegangen war, angefochten wird (vgl. Fasching, Ergänzungsband 105 ff; Fasching, ZPR1 Rz 2017 und Rz 1877; vgl. auch RZ 1989/43).

Die Voraussetzungen für ausnahmsweise Anfechtbarkeit der Entscheidung des Rekursgerichtes sind daher nicht gegeben.

Anmerkung

E20015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00035.9.0314.000

Dokumentnummer

JJT_19900314_OGH0002_0030OB00035_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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