TE OGH 1990/3/14 3Ob48/89

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Veröffentlicht am 14.03.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr.Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*** DER V***

Ö***, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Hans Kreinhöfner und Dr. Thomas Mader, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Annemarie T***, im Haushalt tätig, Am Schirm 19, 9063 Maria Saal, vertreten durch Dr. Gerhard Kochwalter, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Einwendungen gegen den betriebenen Anspruch nach § 35 EO, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 9. Jänner 1989, GZ 6 R 200/88-9, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 26. Juli 1988, GZ 25 Cg 196/88-4, aufgehoben wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und in der Sache selbst das Ersturteil dahin abgeändert, daß es zu lauten hat:

"Das Klagebegehren, der Anspruch der beklagten Partei gegen die klagende Partei auf Leistung der monatlichen Unterhaltsentgangsbeträge in der Zeit vom 1. Jänner 1986 bis 30. April 1988 von insgesamt 133.627,28 S auf Grund des Urteiles des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30. Dezember 1987, GZ 25 Cg 177/85-23, zu dessen Gunsten das Landesgericht Klagenfurt mit Beschluß vom 19. April 1988, GZ 25 Cg 177/85-24, (= 14 E 5633/88-1 des Exekutionsgerichtes Wien) die Exekution bewilligt hat, sei mit dem monatlich S 828,15 (zusammen also S 23.188,20) übersteigenden Teil erloschen, wird abgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 26.890,75 (darin S 8.000 Barauslagen und S 1.457,25 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten dieses Rechtsstreites binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Ehemann der Beklagten wurde am 22. September 1982 aus Verschulden des Lenkers und Halters eines italienischen Sattelfahrzeuges bei einem Verkehrsunfall in Kärnten getötet. Die Beklagte hatte zu 25 Cg 177/85 des Landesgerichtes Klagenfurt ihre Schadenersatzansprüche gegen den hier klagenden Versicherungsverband, der im Inland für den ausländischen Haftpflichtversicherer einzustehen hatte, und gegen den Schädiger gerichtlich geltend gemacht. Gemäß ihrem Begehren wurde nach der am 1. Juli 1987 geschlossenen Verhandlung mit dem Urteil vom 30. Dezember 1987, GZ 25 Cg 177/85-23, die Haftung der in Anspruch genommenen Parteien für alle der Witwe künftig aus der Tötung ihres Ehemannes erwachsenden Schäden mit der Beschränkung festgestellt, daß der Versicherungsverband nur bis zur Höhe der am Unfallstag geltenden Höchstbeträge nach dem EKHG Ersatz zu leisten hat. Zugleich wurden der Versicherungsverband und der Schädiger als Gesamtschuldner verhalten, an die Witwe S 21.547,10 sA an restlichem Unterhaltsentgang für die Zeit vom 1.Oktober 1982 bis 31.Dezember 1985 sowie auf Lebensdauer längstens bis 31. Jänner 2013 eine monatliche Unterhaltsrente von S 5.026 vom 1.Jänner 1986 bis 31. Dezember 1986, von S 4.582,23 vom 1.Jänner 1987 bis 31.Oktober 1989, von S 5.227,03 vom 1.November 1989 bis 31.August 1992, von S 5.871,83 vom 1.September 1992 bis 28.Feber 2005 und von S 3.967 vom 1.März 2005 bis 31.Jänner 2013 zu leisten, der Versicherungsverband jedoch wieder mit der Haftungsbeschränkung nach dem EKHG.

Das Urteil wurde rechtskräftig.

Auf Antrag der Witwe bewilligte das Titelgericht am 19.April 1988 gegen den Versicherungsverband zur Hereinbringung des Rückstandes an Unterhaltsentgangsrente aus der Zeit vom 1.Jänner 1986 bis zum 30.April 1988 von S 133.627,88 sA die Fahrnisexekution. Gegen diesen betriebenen Anspruch richten sich die mit Klage vom 13. Juni 1988 erhobenen Einwendungen des Versicherungsverbandes. Der Anspruch sei erloschen, soweit ein monatlicher Rentenbetrag von S 828,15 überschritten wurde. Die betreibende Gläubigerin habe die Haftung des Verbandes nur bis zur Höhe der EKHG-Haftungssumme in Anspruch genommen, im Exekutionstitel sei die Verpflichtung zur Zahlung der zuerkannten Rente mit dem Höchstbetrag nach dem EKHG beschränkt. Nach § 15 EKHG sei die Haftung für die Tötung eines Menschen bei einem Unfall aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges mit einem Kapitalsbetrag von S 1,200.000 oder mit einem Rentenbetrag von jährlich S 54.000 begrenzt. Die Beklagte habe auf Rechnung des Versicherungsverbandes mit dem im Urteil zuerkannten Unterhaltsentgangsbetrag von S 21.547,10 schon an Kapital S 979.148,10 erhalten und müsse nach § 15 Abs. 2 EKHG eine Kürzung des Rentenhöchstbetrages auf S 9.937,78 im Jahr oder S 828,15 im Monat hinnehmen.

Die Beklagte beantragte, das Oppositionsklagebegehren abzuweisen. Ihrem Vertreter sei bei der Fassung des Klagebegehrens im Schadenersatzprozeß ein Mißgeschick unterlaufen. Sie habe keine Veranlassung gehabt, die Inanspruchnahme des haftenden Versicherungsverbandes auf die Erfolgshaftungssummen des EKHG zu beschränken. Der mit der Abwicklung des Schadensfalles betraute inländische Versicherer habe bei den der Einklagung der Schadenersatzforderungen der Witwe vorangegangenen Verhandlungen selbst eine Haftung bis zu S 2,400.000 anerkannt und nur gemeint, mit den Regreßansprüchen des Sozialversicherers sei diese Summe aufgebraucht. Tatsächlich sei aber von einem Deckungsbetrag von S 10,000.000 auszugehen. Die irrtümliche Abfassung ihres Urteilsbegehrens durch Beschränkung der Haftung auf die EKHG-Höchstbeträge sei weder dem Richter noch dem Gegner im Schadenersatzprozeß aufgefallen. Der klagende Versicherungsverband habe die Einrede der Leistungsfreiheit nicht erhoben und erst nach Rechtskraft des Urteiles, mit welchem der Witwe noch weitere Rentenbeträge von S 1,651.466,34 zuerkannt wurden, wider Treu und Glauben den Irrtum des Rechtsvertreters der Witwe rücksichtslos ausgenützt. Tatsächlich hafte der klagende Versicherungsverband mit der Deckungssumme aus der Haftpflichtversicherung von S 10,000.000. Die Kürzung der zuerkannten Rente auf den weiter von der klagenden Partei an die Beklagte überwiesenen Betrag von monatlich S 828,15 sei nicht berechtigt.

Die klagende Partei erklärte, die an die Träger der Sozialversicherung geleistete Abfindung der Regreßansprüche von zusammen S 1,500.000 nicht auf den Haftungshöchstbetrag nach dem EKHG anzurechnen.

Die Fahrnisexekution ist infolge der Klagsführung aufgeschoben. Das Erstgericht gab den Einwendungen gegen den betriebenen Anspruch statt und erklärte den Anspruch der Beklagten gegen die klagende Partei auf Leistung der Unterhaltsentgangsrente in der Zeit vom 1. Jänner 1986 bis 30. April 1988 (S 133.627,28 sA) bis auf den Betrag von S 23.188,20 (= monatlich S 828,15 gekürzte Rente) samt stufenweisen Zinsen für erloschen. Es teilte die Rechtsansicht des klagenden Versicherungsverbandes. Die Beklagte habe im Titelprozeß selbst die Inanspruchnahme des Versicherungsverbandes auf die beim Schadenseintritt am 22.September 1982 gültige Haftungshöchstsumme des § 15 Abs. 1 Z 2 EKHG von S 1,200.000 beschränkt und könne dem Gläubiger nicht Sittenwidrigkeit vorwerfen, wenn dieser sich an die im Exekutionstitel enthaltene Einschränkung halte. Da Schäden, die mit einem Kapitalsbetrag abzufinden waren, mit solchen zusammentreffen, für die eine Rente zu gewähren sei, müsse der für die Rente festgesetzte Höchtsbetrag von jährlich S 54.000 nach § 15 Abs. 2 EKHG um den Hundertsatz gekürzt werden, den der schon an die Beklagte geleistete Kapitalbetrag von S 979.148,10 vom Kapitalhöchstbetrag von S 1,200.000 ausmache. Damit ergebe sich eine Kürzung des Rentenhöchstbetrages von jährlich S 54.000 (= S 4.500 monatlich) um 81,595675 % auf jährlich S 9.937,78 (= S 828,15 monatlich). Der mit Fahrnisexekution betriebene Anspruch der Beklagten für den Zeitraum vom 1.Jänner 1986 bis zum 30.April 1988 vermindere sich infolge der Haftungseinschränkung auf S 23.188,20 sA und sei daüber hinaus erloschen.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück. Es verwarf zwar mit dem Erstgericht den Einwand der Beklagten, die Berufung auf die Haftungsbeschränkung sei als Verstoß gegen Treu und Glauben sittenwidrig, weil der Rechtsvertreter der klagenden Partei den Vertreter der Beklagten nicht auf den Fehler in der Formulierung des Schadenersatzbegehrens aufmerksam gemacht habe. Da sich die angeblich nicht beabsichtigte weitergehende Einschränkung der Inanspruchnahme des Versicherungsverbandes zum Nachteil der Beklagten ausschließlich in deren Sphäre ereignete, könne dem klagenden Versicherungsverband nicht vorgeworfen werden, er habe die Interessen der Gegnerin nicht ausreichend wahrgenommen und kein Vorbringen erstattet, aus welchem die ihn begünstigende geringere Inanspruchnahme erkennbar geworden wäre. Der klagende Versicherungsverband habe auch nicht die Grenzen seiner Rechtsverteidigung überschritten, wenn er prozeßtaktisch nicht darauf bestand, daß er in weiterem Umfang zur Haftung herangezogen werde.

Mit der Klage nach § 35 EO könne der Verpflichtete dem betriebenen Anspruch des Gläubigers entgegentreten, wenn er behaupte, daß durch Zahlungen der Haftungsrahmen nach § 15 EKHG ausgeschöpft sei. Es müsse sich dabei aber um vorzubringende und nachzuweisende Tatsachen handeln, die nach dem Zeitpunkt eintraten, bis zu dem der Verpflichtete davon im Titelprozeß wirksam Gebrauch machen konnte, hier also dem Schluß der Verhandlung im Schadenersatzprozeß erster Instanz am 1. Juli 1987. Eine Kürzung der Rentenansprüche im Sinne des § 15 Abs. 2 EKHG auf Grund von Kapitalzahlungen, die schon vor diesem Zeitpunkt erfolgten, könne nicht mehr mit Einwendungen nach § 35 EO geltend gemacht werden, wenn dieser Einwand noch im Titelprozeß erhoben werden konnte, dort aber ein Vorbringen unterblieb. Die Beklagte habe sich darauf berufen, daß die klagende Partei im Titelprozeß die Einrede der Leistungsfreiheit infolge der Überschreitung der Haftungshöchstgrenze nicht erhob. Mit Ausnahme des Teilbetrages von S 21.547,10, der erst nach Urteilsfällung an die Beklagte bezahlt wurde, seien die übrigen Kapitalzahlungen an die Beklagte vor dem Zeitpunkt der Urteilsfällung erfolgt. Es fehle aber die Feststellung, ob sie auch schon vor dem Schluß der Verhandlung stattfanden; sie wären dann als Oppositionsgrund mangels Geltendmachung im Titelprozeß nicht mehr geeignet. Es bedürfe der Feststellung, welche Kapitalzahlungen schon bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz erfolgt waren, weil erst dann der Hundertsatz errechnet werden könne, um den sich infolge der danach geleisteten Zahlungen der Rentenanspruch mindere.

Rechtliche Beurteilung

Der Versuch der Beklagten, eine Berichtigung des Titels durch die Ausdehnung der Haftung des klagenden Versicherungsverbandes zu erreichen, ist gescheitert (OGH 10. Jänner 1989, 2 Ob 131/88). Der Rekurs der klagenden Partei ist berechtigt, allerdings zu ihrem Nachteil. Darin liegt kein Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelwerbers (Fasching, ZPR2, Rz 1746), weil bei Spruchreife die Entscheidungsbefugnis des Berufungsgerichtes über die Berufung auf den Obersten Gerichtshof übergeht und in dem durch die Berufungsgründe und Berufungsanträge abgesteckten Rahmen bei Erfolg des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß sofort in der Sache über die Berufung entschieden werden kann, auch wenn dies zum Nachteil des Rekurswerbers ausschlägt (Fasching aaO Rz 1823).

Soweit sich die Einwendungen des klagenden Versicherungsverbandes gegen den mit Exekution betriebenen titelmäßigen Anspruch auf Leistung der Unterhaltsentgangsrente für die Zeit bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz im Titelprozeß (1. Juli 1987) richten, haben die Vorinstanzen übersehen, daß der bis zum Schluß der Verhandlung für die Vergangenheit geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts keinen Rentenanspruch im Sinne des § 15 EKHG darstellt. Nach § 14 Abs. 1 Z 3 EKHG ist der Schadenersatz hinsichtlich der Unterhaltsansprüche Dritter für die Zukunft durch Entrichtung der für einen Monat vorauszuzahlenden Geldrente zu leisten. Schadenersatzansprüche wegen des bis zum Schluß der Verhandlung fällig gewordenen Unterhaltsentgangs sind daher nicht mit dem im § 15 Abs. 1 Z 2 EKHG genannten Rentenbetrag, sondern mit dem dort angeführten Kapitalbetrag begrenzt (Kunst in ZVR 1978, 65 ff; ZVR 1975/196; SZ 51/63; ZVR 1988/108 ua). Auch wenn die monatlichen Schadenersatzbeträge für die Vergangenheit nicht zusammengezählt, sondern entsprechend dem Begehren der Geschädigten mit Monatsbeträgen zugesprochen wurden, handelt es sich doch nur bei den damals für die Zukunft, also ab dem 1. August 1987 zugesprochenen Monatsbeträgen um eine Rente. Da der Haftungshöchstbetrag an Kapital nach dem maßgebenden Zeitpunkt des Unfalles mit S 1,200.000 schon nach den eigenen Behauptungen der klagenden Partei nur mit dem Teilbetrag von S 979.148,10 ausgeschöpft war, kommt der Kürzung des Rentenhöchstbetrages nach § 15 Abs. 2 EKHG keine Bedeutung zu, soweit der betriebene Anspruch in Wahrheit keine Rente, sondern bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz im Titelprozeß fällig gewordene Schadenersatzansprüche darstellt, die durch Kapitalzahlung abzugelten sind.

Betrieben wird allerdings auch die Rentenforderung für die Zeit vom 1. August 1987 bis 30. April 1988.

Die Geschädigte hat im Titelprozeß ihre Schadenersatzansprüche gegen den als Versicherer eingetretenen Verband auf die im EKHG genannten Haftungshöchstbeträge beschränkt und daher einen Zuspruch nur mit dieser Einschränkung erwirkt (OGH 2 Ob 131/88), mag der Versicherungsverband auch über diese Grenze hinaus eine Haftung für die vom Schädiger zu leistenden Ersatzbeträge getragen haben. Der klagenden Partei kann es nicht mit dem Hinweis auf einen Rechtsmißbrauch verwehrt werden, sich auf den Titel zu berufen und die darin vorgesehene Haftungsbeschränkung zu wahren. Die in den Exekutionstitel aufgenommene Beschränkung ist dahin zu verstehen, daß die Haftung des Versicherungsverbandes für die insgesamt zugesprochenen Forderungen aus dem Titel des Unterhaltsentgangs iSd § 15 Abs. 1 Z 2 EKHG idF vor der WGN 1989 mit einem Kapitalsbetrag von S 1,200.000 oder mit einem Rentenbetrag von jährlich S 54.000 beschränkt ist, nicht aber etwa dahin, daß der Rentenhöchstbetrag iSd § 15 Abs. 2 EKHG sich schon um den Hundertsatz kürze, den der zu leistende Kapitalsbetrag vom Kapitalshöchstbetrag ausmacht. Dem Exekutionstitel würde sonst die Bestimmtheit abgehen. Auf eine solche Kürzung hätte sich die klagende Partei im Titelprozeß ausdrücklich berufen müssen, sei es, daß sie durch ein Vorbringen die - den Höchstbetrag der künftigen Renten von jährlich S 54.000 herabsetzende - Zahlung von Kapitalsbeträgen bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz geltend machte, sei es, daß sie mit Berufung gegen das Urteil auf der ziffernmäßigen Kürzung der für die Zukunft zuerkannten Rente entsprechend den im Titelprozeß festgestellten Kapitalzahlungen bestand, falls die Beschränkung des Klagebegehrens auch die Kürzung iSd § 15 Abs. 2 EKHG umfaßte. Mit Oppositionsklage kann nämlich nicht mehr das (teilweise) Erlöschen des betriebenen Anspruchs wegen Tatsachen, die im Titelprozeß geltend gemacht werden konnten, erreicht werden (Heller-Berger-Stix, EO4 397; SZ 15/128; SZ 49/4; EFSlg. 41.859 uva).

Eine Kürzung des Rentenhöchstbetrages nach § 15 Abs. 2 EKHG kann daher mit Einwendungen nach § 35 EO nur wegen solcher Schadenersatzabfindungen in Kapitalsbeträgen geltend gemacht werden, die im Titelprozeß nicht eingewendet werden konnten. Hiezu ist jedoch unbestritten, daß die in der Oppositionsklage behaupteten Zahlungen an Kapital von S 156.958 am 10. Mai 1985, S 26.505 am 2. Dezember 1985, S 360.000 am 5. Feber 1986, S 414.138 am 29. Juli 1986 und S 21.547,10 am 22. März 1988 zur Abgeltung von Schadenersatzansprüchen der Witwe aus dem Unfallsereignis vom 22. September 1982 (zusammen S 979.148,10) geleistet wurden (ON 3). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes konnte aber auch die Ersatzleistung von S 21.547,10 schon im Titelverfahren geltend gemacht werden, weil es sich dabei zwar nicht um eine schon vor Schluß der Verhandlung getätigte Zahlung handelte, aber im Titel diese Zahlungspflicht auferlegt worden war und daher schon mit einem Rechtsmittel gegen das Urteil geltend zu machen gewesen wäre, daß auch dieser Schaden mit einem Kapitalbetrag abzufinden (§ 15 Abs. 2 EKHG) und daher schon im Urteil deshalb und wegen schon geleisteter (festgestellter) Zahlungen an Kapital der Rentenhöchstbetrag ziffernmäßig von S 54.000 jährlich herabzusetzen sei. Durch Unterlassung der Bekämpfung des Titels hat sich die klagende Partei der Möglichkeit begeben, die dort geltend zu machenden Tatsachen mit Einwendungen nach § 35 EO nachzutragen. Die Einwendungen sind daher unberechtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E20277

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00048.89.0314.000

Dokumentnummer

JJT_19900314_OGH0002_0030OB00048_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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