TE OGH 1990/3/21 11Os16/90 (11Os17/90, 11Os18/90)

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Veröffentlicht am 21.03.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.März 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofko als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef S*** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach den §§ 127, 131 StGB und einer anderen strafbaren Handlung I. über den Antrag des Josef S*** auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, II. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Josef S*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2.Oktober 1989, GZ 7 a (E) Vr 2893/89-63, und III. über die Beschwerde des Angeklagten Josef S*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2.Oktober 1989, GZ 7 a (E) Vr 2893/89-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wird bewilligt.

2.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

3.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

              4.              Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Josef S*** auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde ua Josef S*** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach den §§ 127, 131 StGB (Punkt A des Urteilssatzes) sowie des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB (Punkt B) schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und von einem weiteren Anklagepunkt rechtskräftig freigesprochen.

Gegen den Schuld- und Strafausspruch meldete der genannte Angeklagte fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an, unterließ jedoch nach der Urteilszustellung am 19.Dezember 1989, diese Rechtsmittel innerhalb der Fristen des § 285 Abs 1 bzw 294 Abs 2 StPO auszuführen.

In einem am 3.Jänner 1990 zur Post gegebenen Schriftsatz stellte Josef S*** den Antrag, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelausführungsfrist zu bewilligen. Gleichzeitig holte er die versäumten Prozeßhandlungen nach.

Rechtliche Beurteilung

Die Wiedereinsetzung ist begründet.

Wie glaubhaft vorgebracht wurde, ist die Versäumung der Rechtsmittelausführungsfrist nicht auf ein Verschulden des Angeklagten oder des Verteidigers, sondern auf das

erstmalige - anläßlich einer Revision durch den Verteidiger festgestellte - Versehen der mit der Führung des "Kalendariums" in der Rechtsanwaltskanzlei betrauten Angestellten Christa B*** bei der Eintragung des Fristendes zurückzuführen. Es liegt somit ein die Bewilligung der Wiedereinsetzung nach dem § 364 Abs 1 Z 1 StPO rechtfertigender unabwendbarer Umstand vor.

Der ausschließliche gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechensfaktums (A) gerichteten, auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es allerdings an der gesetzmäßigen Ausführung:

Als räuberischer Diebstahl liegt Josef S*** zur Last, am 8. Februar 1989 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 StGB) mit dem bereits rechtskräftig abgeurteilten Manfred G*** fremde bewegliche Sachen, nämlich 200 S Bargeld dem Luisito A*** mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie bei Betretung auf frischer Tat dadurch, daß Josef S*** ein Messer zog, es gegen den Geschädigten richtete, und Manfred G*** dem Geschädigten einen Schlag ins Gesicht versetzte, Gewalt gegen Luisito A*** anwendeten und ihn mit einer gegenwärtigen Gefahr an Leib und Leben (§ 89 StGB) bedrohten, um sich die weggenommene Sache zu erhalten.

Die bloße Beschwerdebehauptung, daß statt der Qualifikation der vom Punkt A des Urteilssatzes erfaßten Tathandlung als räuberischer Diebstahl nach den §§ 127, 131 StGB die Wegnahme des Betrages von 200 S als (nicht weiter beschwerter) Diebstahl und das "Ziehen des Messers gesondert als gefährliche Drohung zu beurteilen gewesen wäre", hält nicht am - die Beschwerde bindenden - vollständigen relevanten Urteilssachverhalt (vgl S 302 f), insbesondere nicht an den Konstatierungen zur subjektiven Tatseite sowie zu der auch vom Vorsatz des Beschwerdeführers umfaßten Gewaltanwendung des Komplizen fest und entbehrt überdies der für eine sachbezogene Erörterung essentiellen Substantiierung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufung sowie über die Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß (ON 70) ist dementsprechend das Oberlandesgericht Wien zuständig (§§ 285 i, 494 a Abs 5 StPO).

Anmerkung

E20182

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0110OS00016.9.0321.000

Dokumentnummer

JJT_19900321_OGH0002_0110OS00016_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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