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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der A in R, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 8/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 27. August 2004, Zl. KUVS-496-497/8/2004, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 15. November 2003 zwei namentlich genannte slowenische Staatsangehörige auf ihrem Anwesen in R mit dem Montieren eines Balkons beschäftigt, obwohl für diese Personen weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei und die Ausländer auch nicht im Besitz einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises gewesen seien. Sie habe dadurch die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG verletzt und sei mit zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 67 Stunden) zu bestrafen gewesen. Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 15. November 2003 zwei namentlich genannte slowenische Staatsangehörige auf ihrem Anwesen in R mit dem Montieren eines Balkons beschäftigt, obwohl für diese Personen weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei und die Ausländer auch nicht im Besitz einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises gewesen seien. Sie habe dadurch die Vorschrift des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG verletzt und sei mit zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 67 Stunden) zu bestrafen gewesen.
Die belangte Behörde traf auf Grund der Ergebnisse der von ihr durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung die Feststellung, am 15. November 2003 hätten Organe des Zollamtes V eine Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz beim Wohnhaus der Beschwerdeführerin durchgeführt, im Zuge derer die beiden genannten slowenischen Staatsangehörigen beim Montieren eines Balkons angetroffen worden seien. Die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Pensionierung bei der Firma W tätig gewesen und habe dabei den erstgenannten slowenischen Staatsangehörigen kennen gelernt, bei welchem es sich um den Juniorchef der Firma B handle. Dieser sei nach Österreich gekommen und habe den Balkon vermessen, der in der Folge geliefert und auch beim Zollamt Wurzenpass verzollt worden sei. Aus einer Bestätigung sei ersichtlich, dass dieser Ausländer 1.800 EUR für den Balkon (Material und Arbeit) in bar erhalten habe. Auch aus dem vorgelegten Kontoauszug gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin diesen Betrag bar von ihrem Konto behoben habe. Der Auftrag sei mündlich erfolgt und habe es auch in der Folge keine Rechnung gegeben, sondern lediglich diese Barzahlung. Nach einer beglaubigten Erklärung dieses Ausländers habe er die Beschwerdeführerin schon längere Zeit gekannt, weshalb sie sich an ihn gewendet habe, als sie ein Balkongeländer benötigt hätte, weil sie gewusst habe, dass er Tischler sei. Da es sich um einen kleinen Balkon gehandelt habe, habe er ihr versprochen, diesen für sie anzufertigen. Für diese Arbeit sei ein Pauschalpreis in Höhe von EUR 1.800,-- für Arbeit (Herstellung) inklusive Montage vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin sei Pensionistin, verfüge über ein monatliches Einkommen von 1.600,-- EUR und besitze an Vermögen ein Wohnhaus, welches jedoch verschuldet sei; sie habe keine Sorgepflicht und sei verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Die belangte Behörde traf auf Grund der Ergebnisse der von ihr durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung die Feststellung, am 15. November 2003 hätten Organe des Zollamtes römisch fünf eine Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz beim Wohnhaus der Beschwerdeführerin durchgeführt, im Zuge derer die beiden genannten slowenischen Staatsangehörigen beim Montieren eines Balkons angetroffen worden seien. Die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Pensionierung bei der Firma W tätig gewesen und habe dabei den erstgenannten slowenischen Staatsangehörigen kennen gelernt, bei welchem es sich um den Juniorchef der Firma B handle. Dieser sei nach Österreich gekommen und habe den Balkon vermessen, der in der Folge geliefert und auch beim Zollamt Wurzenpass verzollt worden sei. Aus einer Bestätigung sei ersichtlich, dass dieser Ausländer 1.800 EUR für den Balkon (Material und Arbeit) in bar erhalten habe. Auch aus dem vorgelegten Kontoauszug gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin diesen Betrag bar von ihrem Konto behoben habe. Der Auftrag sei mündlich erfolgt und habe es auch in der Folge keine Rechnung gegeben, sondern lediglich diese Barzahlung. Nach einer beglaubigten Erklärung dieses Ausländers habe er die Beschwerdeführerin schon längere Zeit gekannt, weshalb sie sich an ihn gewendet habe, als sie ein Balkongeländer benötigt hätte, weil sie gewusst habe, dass er Tischler sei. Da es sich um einen kleinen Balkon gehandelt habe, habe er ihr versprochen, diesen für sie anzufertigen. Für diese Arbeit sei ein Pauschalpreis in Höhe von EUR 1.800,-- für Arbeit (Herstellung) inklusive Montage vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin sei Pensionistin, verfüge über ein monatliches Einkommen von 1.600,-- EUR und besitze an Vermögen ein Wohnhaus, welches jedoch verschuldet sei; sie habe keine Sorgepflicht und sei verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe nicht bestritten, dass die beiden slowenischen Staatsangehörigen bei ihr ohne Bewilligung ein Balkongeländer montiert hätten. Sie habe sich jedoch darauf berufen, dass sie diesen Auftrag der Firma B, einem Gewerbebetrieb in Slowenien, erteilt habe, und einer der Ausländer der Juniorchef dieser Firma sei. Dem sei jedoch entgegen zu halten, dass die Firma B hinsichtlich eines Kostenvoranschlages oder hinsichtlich einer sonstigen Vereinbarung nicht aufscheine. Die schriftliche Vereinbarung bzw. die Bezahlung sei direkt an den erstgenannten Ausländer vorgenommen worden. Bei der Ersteinvernahme habe dieser, der deutschen Sprache ausreichend mächtig, zu Protokoll gegeben, dass er fünf Euro die Stunde für die Montage von der Beschwerdeführerin erhalten würde. Dasselbe Entgelt sei auch mit dem weiteren Ausländer vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin habe diese Angaben ursprünglich bestätigt, in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung habe sie jedoch angegeben, die Angaben dieses Ausländers seien zur Gänze erfunden, sie habe auch bei der Zollbehörde unwahre Angaben gemacht. Insgesamt sei die Verantwortung der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft und gehe insbesondere aus keiner der Unterlagen ein Kontakt mit dem Gewerbebetrieb B hervor. Dass sie dem erstgenannten Ausländer
1.800 EUR für den Balkon inklusive Montage bezahlt habe, sei belegt und glaubhaft.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, der objektive Tatbestand sei erfüllt. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie an der (gemeint: Verletzung) der zur Last gelegten Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe, weil sie der Meinung gewesen sei, dass eine ausländische Firma in Österreich Montagearbeiten durchführen könne, werde entgegen gehalten, dass der Beschwerdeführerin zumindest Zweifel hätten kommen müssen, ob eine derartige Vorgangsweise rechtens sei oder nicht. Sie hätte bei der zuständigen Behörde anfragen müssen, ob eine Bewilligung benötigt werde. Zudem gehe ein Rechtsverhältnis mit der slowenischen Firma aus keiner Unterlage zweifelsfrei hervor. Soweit auf die Bestimmung des § 5 Abs. 2 VStG verwiesen werde, sei nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedürfe. Der Beschwerdeführerin hätten zumindest Zweifel kommen müssen, ob die wenn auch nur kurzfristige Heranziehung der Ausländer zu bestimmten Arbeiten nicht einer Bewilligungspflicht unterliege. In der Unterlassung von Erkundigungen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde liege zumindest fahrlässiges Verhalten, welches die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 VStG ausschließe. Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafzumessungsgründe dar und erachtete insbesondere die Voraussetzungen für die Unterschreitung der Mindeststrafe gemäß § 20 VStG bzw. für ein gänzliches Absehen von der Verhängung einer Strafe im Sinne des § 21 VStG als nicht gegeben. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, der objektive Tatbestand sei erfüllt. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie an der (gemeint: Verletzung) der zur Last gelegten Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe, weil sie der Meinung gewesen sei, dass eine ausländische Firma in Österreich Montagearbeiten durchführen könne, werde entgegen gehalten, dass der Beschwerdeführerin zumindest Zweifel hätten kommen müssen, ob eine derartige Vorgangsweise rechtens sei oder nicht. Sie hätte bei der zuständigen Behörde anfragen müssen, ob eine Bewilligung benötigt werde. Zudem gehe ein Rechtsverhältnis mit der slowenischen Firma aus keiner Unterlage zweifelsfrei hervor. Soweit auf die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, VStG verwiesen werde, sei nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedürfe. Der Beschwerdeführerin hätten zumindest Zweifel kommen müssen, ob die wenn auch nur kurzfristige Heranziehung der Ausländer zu bestimmten Arbeiten nicht einer Bewilligungspflicht unterliege. In der Unterlassung von Erkundigungen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde liege zumindest fahrlässiges Verhalten, welches die Anwendbarkeit des Paragraph 5, Absatz 2, VStG ausschließe. Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafzumessungsgründe dar und erachtete insbesondere die Voraussetzungen für die Unterschreitung der Mindeststrafe gemäß Paragraph 20, VStG bzw. für ein gänzliches Absehen von der Verhängung einer Strafe im Sinne des Paragraph 21, VStG als nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte und legte die Verwaltungsakten vor.
Die Beschwerdeführerin erstattete zur Gegenschrift der belangten Behörde eine Replik.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, darf ein Arbeitg