TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/24 2004/07/0150

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Veröffentlicht am 24.11.2005
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;
80/06 Bodenreform;

Norm

GSGG §11;
GSGG §12;
GSLG Krnt 1998 §15 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des EW in W, vertreten durch Mag. Klaus Mikosch, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Priesterhausgasse 1/II, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 12. März 2004, Zl. -11-GSLG-82/1-2004, betreffend Minderheitenbeschwerde gegen Beschlüsse der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft "W" vom 22. Februar 2002 (mitbeteiligte Partei: Bringungsgemeinschaft W, vertreten durch den Obmann D in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bringungsgemeinschaft W, die mitbeteiligte Partei, wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde K (ABB) vom 7. August 1957 gegründet und gemäß § 14 des damals in Kraft stehenden Kärntner Güter- und Seilwegelandesgesetzes, LGBl. Nr. 13/1934 (K-GSLG 1934), anerkannt.

Der Beschwerdeführer ist Mitglied der mitbeteiligten Partei.

Am 22. Februar 2002 fand eine Vollversammlung der mitbeteiligten Partei statt, an welcher auch der Beschwerdeführer teilnahm. Unter Top 5 wurden neue Satzungen für die Bringungsgemeinschaft diskutiert und mehrheitlich mit zwei Gegenstimmen (der des Beschwerdeführers und des Paul Sch.), sowie 5 Stimmenthaltungen beschlossen.

Unter Top 12 der Vollversammlung wurde darüber abgestimmt, ob durch den Vorstand der mitbeteiligten Partei weiterhin bei der Gemeinde bezüglich der Übernahme der Bringungsanlage ins öffentliche Gut interveniert werden sollte. Im Protokoll wird unter Punkt j ("Abstimmung") Folgendes ausgeführt: "Nach erfolgter Abstimmung wird das Weiterverfolgen der 'Überführung der Straße ins öffentliche Gut' von der Vollversammlung abgelehnt.

Gegenstimmen: Paul Sch., Gernot Z., Diethelm O. , Josef Z., Johann S, Fritz G.; Stimmenthaltung: DI M."

Gegen diese Beschlüsse der Vollversammlung erhob der Beschwerdeführer "Einspruch", weil ihm die alten Satzungen, die er bei der Agrarbezirksbehörde und dem Landesagrarsenat gebraucht habe und brauchen werde, vollkommen ausreichend erschienen. Zu Punkt 12 meinte der Beschwerdeführer, er habe sich bei dieser Abstimmung der Stimme enthalten. Bei der Begehung der Straße mit Ing. G. von der Agrartechnik, einem Gemeinderat und dem Bürgermeister sei beschlossen (besprochen) worden, dass die Vermarkung der Straße (Grenzsteine) auf die Grundgrenze der Grundeigentümer versetzt würde. Der Bürgermeister hätte bei der Vollversammlung seine Forderung als lächerlich hingestellt. Da er als Kärntner Slowene bei der Agrarbezirksbehörde und beim Landesagrarsenat immer ungerecht behandelt worden sei, hoffe er, dass sich dies verbessern werde.

Gegen den Beschluss zu Top 5 erhob auch Paul Sch. Minderheitenbeschwerde.

Nach Einholung einer Stellungnahme der mitbeteiligten Partei wies die ABB mit Bescheid vom 12. September 2002 die Minderheitsbeschwerde des Beschwerdeführers, soweit sie sich gegen den zu Top 5 ergangenen Vollversammlungsbeschluss richtete, als unzulässig zurück, soweit sie sich gegen den zu Top 12 ergangenen Vollversammlungsbeschluss gerichtet habe, hingegen als unbegründet ab.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich aus dem Gründungsbescheid der Bringungsgemeinschaft vom 7. August 1957 ergebe, dass der Beschwerdeführer bei einer Gesamtzahl von 570 Anteilen (nur) 6 Anteile halte; laut der dem Vollversammlungsprotokoll vom 20. Februar 2002 als Anlage 1 beigegebenen Anwesenheitsliste habe das Anteilsverhältnis gesamt 533,6 betragen; der Beschwerdeführer habe 4,44 und Paul Sch. 30,08 Anteile. In keinem Fall würden diese beiden Anteile alleine dazu ausreichen, die vom Gesetz zur Erhebung einer Minderheitsbeschwerde geforderten 20 % der Anteile zu stellen. Zum Zeitpunkt der beschwerdegegenständlichen Vollversammlung sei für die Bringungsgemeinschaft zwar noch die alte, auf dem K-GSLG 1969 basierende Satzung eingerichtet gewesen; da die Satzungsautonomie einer Bringungsgemeinschaft jedenfalls durch das Gesetz begrenzt sei, könne der Maßstab für eine behördliche Überprüfung der Zulässigkeit einer Minderheitsbeschwerde aber nur die geltende Rechtslage nach dem K-GSLG 1998 sein. Dieses Gesetz mache die Beschwerdelegitimation von einem Mindestmaß an wirtschaftlicher Stärke abhängig, die beim Top 5 nicht gegeben gewesen sei.

Hinsichtlich der Abstimmung zu Top 12 lägen die gesetzlich für eine Minderheitsbeschwerde erforderlichen Anteilsverhältnisse vor. Der Beschwerdeführer behaupte in seiner Eingabe zwar, sich der Stimme enthalten zu haben (und hätte so gar kein Beschwerderecht), laut Protokoll scheine er aber bei den Stimmenthaltungen nicht auf. Das Vorbringen zu diesem Tagesordnungspunkt sei jedoch so unklar formuliert, dass keine Überprüfung möglich sei. Feststehe jedenfalls, dass die Übernahme der Straße ins öffentliche Gut eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sei und schon aus diesem Grund keine Beschwer eines Mitgliedes der Bringungsgemeinschaft gegeben sein könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, über die die belangte Behörde am 17. November 2003 eine mündliche Verhandlung durchführte.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 2004 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Bestimmungen der §§ 15 und 18 des Kärntner Güter- und Seilwegelandesgesetzes 1998, LGBl. Nr. 4 (K-GSLG), damit begründet, dass die Zurückweisung der Minderheitsbeschwerde des Beschwerdeführers unter Spruchpunkt 1 des Bescheides der ABB im Sinn des § 15 Abs. 7 K-GSLG infolge Nichtvorliegens der Voraussetzungen zur Beschwerdeerhebung zu Recht erfolgt sei, da der in Beschwerde gezogene Beschluss zu Top 5 der Vollversammlung der genannten Bringungsgemeinschaft mit mehr als 80 % der Anteilsinhaber gefasst worden sei.

In Nachvollziehung der Überlegungen der Behörde erster Instanz hinsichtlich der Abweisung der Minderheitenbeschwerde gegen Top 12 werde ersichtlich, dass sich diese hiebei primär auf das Ergebnis des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens stütze, wonach zwar die gesetzlich für eine Minderheitsbeschwerde erforderlichen Anteilsverhältnisse vorlägen, der Beschwerdeführer jedoch bei den Stimmenthaltungen, entgegen seiner Behauptung, nicht aufscheine.

Auch wenn durch eine diesbezügliche Befragung anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde auf Grund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zum besagten Stimmverhalten keine eindeutige Klärung dieser Frage habe getroffen werden können, sei im Ergebnis die mit Beschlussfassung zu Top 12 der genannten Vollversammlung abgelehnte Übernahme der Weganlage ins öffentliche Gut ungeachtet seines Stimmverhaltens ohnehin im Sinne des Beschwerdeführers. Zudem wäre auch bei einem gegenteiligen Beschluss, d.h. wenn die Weganlage in das öffentliche Gut der betreffenden Gemeinde abgetreten worden wäre, keine Beschwer des Einschreiters erkennbar gewesen.

Auch den Vorwurf der Manipulation des Vollversammlungsprotokolls habe der Beschwerdeführer - ungeachtet dessen, dass eine Urkundenfälschung einen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch darstellte - mit keinem schlagkräftigen Beweis untermauern können und er sei diesbezüglich die im Berufungsbegehren angekündigte Erörterung der Einspruchsgründe in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde schuldig geblieben. Da die übrigen, sowohl in der schriftlichen Berufungseingabe enthaltenen als auch in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen am Inhalt der in Beschwerde gezogenen Vollversammlungsbeschlüsse vorbei zielten, sei demnach auf Grund der Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 15 K-GSLG hat folgenden Wortlaut:

"§ 15. (1) Die Bringungsgemeinschaft hat ihre Einrichtung und Tätigkeit durch eine Satzung zu regeln. In der Satzung sind der Name, der Sitz und der Zweck der Bringungsgemeinschaft (§ 14 Abs. 2 letzter Satz) wiederzugeben. Im Übrigen sind in die Satzung insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über

a) ...

(4) Die Abstimmung bei Wahlen sowie im Vorstand erfolgt nach Köpfen; in allen anderen Fällen ist nach Anteilen abzustimmen. Zu einem Beschluss ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen - erfolgt die Abstimmung nach Anteilen, der Anteile - erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als Gegenstimmen. Abs. 2 letzter Satz gilt in gleicher Weise.

...

(7) Haben sich für einen Beschluss der Vollversammlung weniger als 80 v.H. der Anteile ausgesprochen, so hat jeder Inhaber eines Anteiles, der gegen den Beschluss gestimmt hat, das Recht, binnen 8 Tagen eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu richten. In den Fällen des § 16 Abs. 6 sind derartige Beschwerden ausgeschlossen.

(8) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung diesem Gesetz entspricht."

§ 18 leg. cit. lautet:

"§ 18. (1) Die Aufsicht über die Bringungsgemeinschaften obliegt der Agrarbehörde. Das Aufsichtsrecht ist dahingehend auszuüben, dass die Bringungsgemeinschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen und ihre Satzung nicht verletzt und die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt."

Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde zum einen darauf, dass nach der "laut Gründungsbescheid rechtskräftig genehmigten Satzung von 1957" jedes überstimmte Mitglied eine Beschwerde erheben konnte, ohne dass es eine "Prozentbegrenzung" gegeben habe. Mit der anlässlich der Vollversammlung vom 22. Februar 2002 zur Abstimmung gebrachten "neuen" Satzung sollte dieses Minderheitenrecht insofern abgeändert werden, dass ein Beschwerderecht nur noch ab einem Gegenstimmanteil von 20 % möglich sein sollte. Dieser Mindestanteil werde nunmehr auch im K-GSLG 1998 vorgesehen. Die Behörden seien aber an die von ihnen anzuwendenden Bestimmungen einer rechtskräftig genehmigten Satzung auch dann gebunden, wenn die Satzung mit dem Gesetz nicht in Einklang stehe. Die neuen Satzungen hätten aber erst ab ihrer Anerkennung durch Bescheid Gültigkeit. Sein Beschwerderecht gründe auf den im Jahr 1957 mittels Bescheid genehmigten Satzungen, sodass er jedenfalls berechtigt sei, Beschwerde gegen die Satzungsänderung zu erheben.

Dazu wies die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hin, dass für die mitbeteiligte Partei weder agrarbehördlich genehmigte Satzungen aus dem Gründungsjahr bestünden noch dass in den Folgejahren Satzungen rechtliche Existenz erlangten.

Prüft man den Gründungsbescheid aus dem Jahr 1957, so enthält er unter Spruchpunkt 1 die Erklärung des projektierten Güterweges als eine den Bestimmungen des damaligen K-GSLG 1934 unterliegende Weganlage; mit Spruchpunkt 2 wurde die Bringungsgenossenschaft "W" gegründet und gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. anerkannt. In weiterer Folge wurden die Mitglieder dieser Genossenschaft mit näher definierten Genossenschaftsanteilen festgelegt.

Mit Spruchpunkt 3. verpflichtete sich die Herrschaft H, das Projekt im Rohbau zu erstellen, zu den weiteren Ausbaumaßnahmen verpflichtete sich die mitbeteiligte Partei bzw. ihre Mitglieder. Unter Spruchpunkt 4. wurden die durch die Wegtrasse in Anspruch genommenen Teile bestimmter Grundflächen der jeweiligen Eigentümer dargestellt, die gemäß § 9 K-GSLG 1934 in das Eigentum der Güterwegegenossenschaft abgetreten wurden.

Nach einer Rechtsmittelbelehrung enthält dieser Bescheid der Agrarbezirksbehörde K vom 7. August 1957 noch eine Begründung, in welcher auf ein Gutachten zur Eignung der Bringungstrasse verwiesen wird. Die unter den Punkten 2 bis 4 des Spruches getroffenen Entscheidungen beruhten auf einvernehmlichen Erklärungen anlässlich einer mündlichen Verhandlung vom 29. März 1957, sodass eine nähere Begründung gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen könne.

Eine Satzung ist kein Bestandteil dieses Gründungsbescheides. Eine solche ist auch in diesem Aktenteil der vorgelegten Verwaltungsakten der ABB nicht enthalten. Eine Beschlussfassung über eine Satzung bzw. eine agrarbehördliche Genehmigung einer solchen findet sich auch in den Folgejahren nicht.

Im Jahr 1993 war die mitbeteiligte Partei aufgefordert worden, der ABB die gültigen Satzungen der Bringungsgemeinschaft vorzulegen, was - folgt man dem im Akt erliegenden Schriftverkehr -

auf Schwierigkeiten stieß.

Im Akt findet sich dann bei den Aktenvorgängen in diesem Zeitraum eine Mustersatzung, deren Kopf durch die handschriftlich eingesetzten Worte "W" ergänzt wurde. Im § 1 dieser Mustersatzung wird auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Juli 1969, LGBl. Nr. 46 (K-GSLG 1969) verwiesen. Dass diese Satzungen, auf die sich offenbar die Begründung des Bescheides der ABB bezog, von der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei beschlossen oder agrarbehördlich genehmigt worden wären, ist hingegen nicht aktenkundig und auch sonst nicht erkennbar.

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher auf Grund der Aktenlage davon aus, dass für die mitbeteiligte Partei im Zeitpunkt der Beschlussfassung über Top 5 der Vollversammlung vom 22. Februar 2002 keine gültigen Satzungen existierten.

Anders als in dem vom Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 5/1975 am 5. April 1976 beschlossenen Fall einer Kärntner Bringungsgemeinschaft ohne Satzung regelt das K-GSLG aber nunmehr in seinem § 15 unter anderem die Voraussetzungen einer gültigen Beschlussfassung und sieht in seinem Abs. 7 ausdrücklich die Möglichkeit der Erhebung einer Minderheitenbeschwerde vor. Für die Vollversammlung vom 22. Februar 2002, bei der erstmals Satzungen beschlossen wurden, bedeutet dies im hier interessierenden Zusammenhang, dass die Zulässigkeit der Erhebung einer Minderheitenbeschwerde nach den geltenden gesetzlichen Grundlagen, sohin nach § 15 Abs. 7 K-GSLG, zu beurteilen war.

In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und meint, es könne den Bescheiden der Agrarbehörden nicht entnommen werden, ob überhaupt 80 % der anwesenden Anteile für die Beschlussfassung der Satzung gewesen seien. Mit diesem Beschwerdevorbringen setzt er sich aber darüber hinweg, dass im Bescheid der ABB das gegeben gewesene Anteilsverhältnis (Anteile insgesamt: 533,6; Beschwerdeführer: 4,44; Paul Sch.: 30,08) ziffernmäßig wiedergegeben wurde. Auch das Abstimmungsverhalten zu diesem Tagesordnungspunkt wurde - gestützt auf das Protokoll der Vollversammlung, das in diesem Punkt keine Stimmenthaltungen nennt - dahingehend festgestellt, dass sich nur die beiden Letztgenannten gegen diesen Beschluss ausgesprochen haben, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche anderen Anteile für den Antrag stimmten. Diese Feststellungen hat der Beschwerdeführer im Verfahren zudem nicht bestritten.

Den vom Beschwerdeführer aufgezeigten Begründungsmangel kann der Verwaltungsgerichtshof hier nicht entdecken.

Es haben sich für den unter Top 5 gefassten Beschluss der Vollversammlung somit nicht weniger, sondern mehr als 80 v.H. der Anteile ausgesprochen, weshalb die Voraussetzungen für die Erhebung einer Minderheitenbeschwerde nach § 15 Abs. 7 K-GSLG nicht vorlagen. Die Zurückweisung der Minderheitenbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Beschlussfassung zu Top 5 erweist sich daher nicht als rechtswidrig.

Hinsichtlich der Abweisung der Minderheitenbeschwerde gegen den zu Top 12 der Vollversammlung gefassten Beschluss finden sich in der Beschwerde keine Ausführungen. Eine von Amts wegen aufzugreifende Rechtswidrigkeit ist nicht erkennbar, sodass darauf nicht näher einzugehen war.

Nach dem Vorgesagten erweist sich die Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. November 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070150.X00

Im RIS seit

25.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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