TE OGH 1990/4/24 5Ob22/90

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Klinger, Dr. Egermann und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der Antragstellerin S*** H***, vertreten durch Dr. Ernst Blanke, Rechtsanwalt in Hallein, wegen Einleitung des Verfahrens, zur Ergänzung des Grundbuches und Eintragung des selbständigen "Keller"-Eigentums infolge Revisionsrekurses des Walter M***, Pensionist, Hallein, Egglriedlweg 1, vertreten durch Dr. Alexander Grohmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 19. Februar 1990, GZ 22 R 566/89-13, womit infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluß des Bezirksgerichtes Hallein vom 11. September 1989, GZ. 4 Nc 26/89-9, ersatzlos aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die S*** H*** stellte den Antrag, gemäß §§ 14 ff.

AllgGAG, §§ 22 ff. AllgGAV und §§ 198 ff. GV das Verfahren zur Ergänzung des Grundbuches und zur Eintragung des selbständigen "Keller"-Eigentums für sie an dem "Grillstollen" unter Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage einzuleiten. Sie sei Eigentümerin dieser Stollenanlage, die sich unter der Oberfläche mehrerer Liegenschaften befinde, die zum Großteil in ihrem bücherlichen bzw. außerbücherlichen Eigentum stünden.

Zu 6 Cg 191/89 des Landesgerichtes Salzburg ist zwischen Walter M***, dem Eigentümer der Liegenschaft EZ 144 KG Hallein, und der S*** H*** ein Prozeß anhängig, der auf die Feststellung gerichtet ist, daß Eigentümer des unter der Oberfläche dieser Liegenschaft gelegenen Teiles der Stollenanlage nicht die S*** H***, sondern der jeweilige grundbücherliche

Eigentümer dieser Liegenschaft sei.

Das Erstgericht beschloß auf Antrag des Walter M*** auf verfahrensökonomischen Gründen, mit dem Verfahren zur Entscheidung über den eingangs wiedergegebenen Antrag der S*** H*** bis zur rechtskräftigen Entscheidung im vorerwähnten Prozeß innezuhalten.

Das von der S*** H*** angerufene Rekursgericht, dem das vom Erstgericht angeordnete Innehalten nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht zweckmäßig erschien, hob den erstgerichtlichen Beschluß ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs wegen der Besonderheit des Verfahrens nach dem AllgGAG und einer hiezu fehlenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Walter M*** ist unzulässig, weil der Revisionsrekurswerber nicht die unrichtige Lösung einer im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG erheblichen Rechtsfrage des Verfahrensrechtes geltend macht, sondern lediglich behauptet, die hier zu treffende Ermessensentscheidung hätte im Sinne seines Antrages auf Innehaltung lauten müssen. Die Beantwortung dieser Frage hängt aber von aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles anzustellenden Zweckmäßigkeitserwägungen ab, deren Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgeht.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E20343

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0050OB00022.9.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19900424_OGH0002_0050OB00022_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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