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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AbgÄG 2003;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des Bundes, vertreten durch das Zollamt Wien, 1030 Wien, Schnirchgasse 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. Juli 2005, Zl. RU4-B-110/001-2005, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung nach § 10 des Altlastensanierungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: G-AG in H, vertreten durch Onz Onz Krämmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des Bundes, vertreten durch das Zollamt Wien, 1030 Wien, Schnirchgasse 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. Juli 2005, Zl. RU4-B-110/001-2005, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung nach Paragraph 10, des Altlastensanierungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: G-AG in H, vertreten durch Onz Onz Krämmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2004 stellte das Zollamt K bei der Bezirkshauptmannschaft P (BH) einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 10 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG). Beantragt wurde die Feststellung, ob Material, das die mitbeteiligte Partei in einer von ihr betriebenen Deponie abgelagert hat, Abfall ist, ob es dem Altlastenbeitrag unterliegt und welche Abfallkategorie vorliegt.Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2004 stellte das Zollamt K bei der Bezirkshauptmannschaft P (BH) einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 10, des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG). Beantragt wurde die Feststellung, ob Material, das die mitbeteiligte Partei in einer von ihr betriebenen Deponie abgelagert hat, Abfall ist, ob es dem Altlastenbeitrag unterliegt und welche Abfallkategorie vorliegt.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2005 wies die BH den Feststellungsantrag des Zollamtes K als unzulässig zurück.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, ein Antrag nach § 10 Abs. 1 ALSAG stehe ausdrücklich nur dem in Betracht kommenden Beitragsschuldner oder dem Hauptzollamt des Bundes zu. Auf Grund der §§ 14 und 17a des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung stehe eindeutig fest, dass die Erhebung des Altlastenbeitrages im örtlichen Wirkungsbereich der BH eine Aufgabe des Zollamtes K sei. Davor sei das Hauptzollamt Wien zuständig gewesen.Begründet wurde diese Entscheidung damit, ein Antrag nach Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG stehe ausdrücklich nur dem in Betracht kommenden Beitragsschuldner oder dem Hauptzollamt des Bundes zu. Auf Grund der Paragraphen 14 und 17 a des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung stehe eindeutig fest, dass die Erhebung des Altlastenbeitrages im örtlichen Wirkungsbereich der BH eine Aufgabe des Zollamtes K sei. Davor sei das Hauptzollamt Wien zuständig gewesen.
Die Antragslegitimation nach § 10 Abs. 1 ALSAG zähle jedoch nicht zur Erhebung des Altlastenbeitrages. Diese stehe nur dem Hauptzollamt zu.Die Antragslegitimation nach Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG zähle jedoch nicht zur Erhebung des Altlastenbeitrages. Diese stehe nur dem Hauptzollamt zu.
Das Zollamt K berief. Es vertrat die Auffassung, durch § 17a Abs. 3 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes sei seit 1. Mai 2004 an die Stelle der Zuständigkeit des Hauptzollamtes Wien zur Erhebung des Altlastenbeitrages die Zuständigkeit des Zollamtes K als Zollamt mit allgemeinem Aufgabenkreis getreten. Da der Begriff "Hauptzollamt" im ALSAG nicht an diese Gesetzesänderung angepasst worden sei, sei er nach dem klaren Willen des Gesetzgebers im Sinne des nunmehr geltenden Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes zu interpretieren, woraus sich die Parteistellung des Zollamtes K im Sinne des § 10 ALSAG ergebe.Das Zollamt K berief. Es vertrat die Auffassung, durch Paragraph 17 a, Absatz 3, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes sei seit 1. Mai 2004 an die Stelle der Zuständigkeit des Hauptzollamtes Wien zur Erhebung des Altlastenbeitrages die Zuständigkeit des Zollamtes K als Zollamt mit allgemeinem Aufgabenkreis getreten. Da der Begriff "Hauptzollamt" im ALSAG nicht an diese Gesetzesänderung angepasst worden sei, sei er nach dem klaren Willen des Gesetzgebers im Sinne des nunmehr geltenden Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes zu interpretieren, woraus sich die Parteistellung des Zollamtes K im Sinne des Paragraph 10, ALSAG ergebe.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. Juli 2005 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
In der Begründung heißt es, der Verwaltungsgerichtshof habe in mehreren Erkenntnissen (z.B. 15. September 2004, 2003/09/0010;
24. März 2004, 2004/04/0036; 5. Dezember 2003, 2000/03/0211;
25. Juli 2003, 2002/02/0281) festgestellt, dass Zuständigkeitsbestimmungen in Materiengesetzen nicht disponibel seien bzw. nicht interpretativ verändert werden dürften. Es sei daher davon auszugehen, dass nach § 10 ALSAG ausschließlich jene antragsberechtigt seien, die in der derzeit geltenden Fassung des ALSAG genannt seien, nämlich der Beitragsschuldner oder das Hauptzollamt des Bundes.25. Juli 2003, 2002/02/0281) festgestellt, dass Zuständigkeitsbestimmungen in Materiengesetzen nicht disponibel seien bzw. nicht interpretativ verändert werden dürften. Es sei daher davon auszugehen, dass nach Paragraph 10, ALSAG ausschließlich jene antragsberechtigt seien, die in der derzeit geltenden Fassung des ALSAG genannt seien, nämlich der Beitragsschuldner oder das Hauptzollamt des Bundes.
Die Tatsache, dass im § 17a Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz im Abs. 3 bestimmt werde, dass an die Stelle der Zuständigkeiten des Hauptzollamtes oder der Zollämter die im § 14 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes definierten Zollämter treten, könne nicht als Derogation des § 10 ALSAG angesehen werden, sondern könne sich in diesem Zusammenhang nur auf die Abgabenverwaltungsorganisation beziehen.Die Tatsache, dass im Paragraph 17 a, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz im Absatz 3, bestimmt werde, dass an die Stelle der Zuständigkeiten des Hauptzollamtes oder der Zollämter die im Paragraph 14, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes definierten Zollämter treten, könne nicht als Derogation des Paragraph 10, ALSAG angesehen werden, sondern könne sich in diesem Zusammenhang nur auf die Abgabenverwaltungsorganisation beziehen.
Es sei daher der Schluss zu ziehen, dass die Zollämter nunmehr nur im Wesentlichen die früheren abgabenbehördlichen Zuständigkeiten der Hauptzollämter übertragen erhalten hätten, woraus jedenfalls nicht abgeleitet werden könne, dass ihnen auch die Antragslegitimation nach § 10 ALSAG zukomme.Es sei daher der Schluss zu ziehen, dass die Zollämter nunmehr nur im Wesentlichen die früheren abgabenbehördlichen Zuständigkeiten der Hauptzollämter übertragen erhalten hätten, woraus jedenfalls nicht abgeleitet werden könne, dass ihnen auch die Antragslegitimation nach Paragraph 10, ALSAG zukomme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die beschwerdeführende Partei vertritt die Auffassung, die Zollämter seien an die Stelle der Hauptzollämter getreten und hätten auch deren Befugnis, gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG einen Feststellungsantrag einzubringen.Die beschwerdeführende Partei vertritt die Auffassung, die Zollämter seien an die Stelle der Hauptzollämter getreten und hätten auch deren Befugnis, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG einen Feststellungsantrag einzubringen.
Anstelle der belangten Behörde ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in das Verfahren eingetreten, hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 10 Abs. 1 und 3 ALSAG lauten: Paragraph 10, Absatz eins, und 3 ALSAG lauten:
"Feststellungsbescheid
§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,Paragraph 10, (1) Die Behörde (Paragraph 21,) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,
Hauptzollämter gibt es seit dem Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 124, nicht mehr.Hauptzollämter gibt es seit dem Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , I Nr. 124, nicht mehr.
Durch Art. XV des Abgabenänderungsgesetzes 2003 (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes) wurde die Zollverwaltung neu organisiert.Durch Artikel römisch fünfzehn, des Abgabenänderungsgesetzes 2003 (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes) wurde die Zollverwaltung neu organisiert.
§ 17a Abs. 3 AVOG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2003 lautet: Paragraph 17 a, Absatz 3, AVOG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2003 lautet:
Der in dieser Bestimmung erwähnte § 14 AVOG lautet auszugsweise:Der in dieser Bestimmung erwähnte Paragraph 14, AVOG lautet auszugsweise:
"Zollämter
§ 14. (1) Den Zollämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen AufgabenParagraph 14, (1) Den Zollämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben
1. die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes - ZollR-DG), 1. die Vollziehung des Zollrechts (Paragraphen eins und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes - ZollR-DG),
Durch § 17a Abs. 3 AVOG wurden alle Angelegenheiten, für die bis zum Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 2003 die Hauptzollämter zuständig waren, den Zollämtern übertragen. Zu den bis zum Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes den Hauptzollämtern zukommenden Zuständigkeiten zählen auch jene nach § 10 ALSAG. Auch diese gingen daher auf Grund des § 17a Abs. 3 AVOG auf die Zollämter über.Durch Paragraph 17 a, Absatz 3, AVOG wurden alle Angelegenheiten, für die bis zum Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 2003 die Hauptzollämter zuständig waren, den Zollämtern übertragen. Zu den bis zum Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes den Hauptzollämtern zukommenden Zuständigkeiten zählen auch jene nach Paragraph 10, ALSAG. Auch diese gingen daher auf Grund des Paragraph 17 a, Absatz 3, AVOG auf die Zollämter über.
Dass der Gesetzgeber mit § 17a Abs. 3 AVOG eine umfassende Zuständigkeitsübertragung von den Hauptzollämtern auf die Zollämter verfügen wollte, ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien. So heißt es in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2003 (238 Blg. NR. XXII. GP) zu § 17a Abs. 3 AVOG:Dass der Gesetzgeber mit Paragraph 17 a, Absatz 3, AVOG eine umfassende Zuständigkeitsübertragung von den Hauptzollämtern auf die Zollämter verfügen wollte, ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien. So heißt es in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2003 (238 Blg. NR. römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 17 a, Absatz 3, AVOG:
"Diese Generalbestimmungen wurden insbesondere aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten gewählt, um nicht eine Vielzahl an Materiengesetzen einzeln novellieren zu müssen."
Dass die Antragstellung nach § 10 Abs. 1 ALSAG im § 14 AVOG nicht ausdrücklich erwähnt ist, ändert daran nichts. Die im § 14 Abs. 1 Z. 1 bis 5 leg. cit. genannten Angelegenheiten stellen keine abschließende Aufzählung der Aufgaben der Zollämter dar. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Einleitungssatz des § 14 Abs. 1 AVOG, der auf die den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben verweist. Zu diesen durch sonstige Rechtsvorschriften den Zollämtern übertragenen Aufgaben gehört auch die Antragstellung nach § 10 Abs. 1 ALSAG, da diese durch § 17a Abs. 3 AVOG vom Hauptzollamt zum Zollamt transferiert wurde.Dass die Antragstellung nach Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG im Paragraph 14, AVOG nicht ausdrücklich erwähnt ist, ändert daran nichts. Die im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 leg. cit. genannten Angelegenheiten stellen keine abschließende Aufzählung der Aufgaben der Zollämter dar. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Einleitungssatz des Paragraph 14, Absatz eins, AVOG, der auf die den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben verweist. Zu diesen durch sonstige Rechtsvorschriften den Zollämtern übertragenen Aufgaben gehört auch die Antragstellung nach Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG, da diese durch Paragraph 17 a, Absatz 3, AVOG vom Hauptzollamt zum Zollamt transferiert wurde.
Die Zuständigkeit der einzelnen Zollämter ergibt sich aus der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 121/2004. Diese sieht im § 2 Abs. 1 die Errichtung des Zollamtes Wien für das Bundesland Wien sowie des Zollamtes K in K u.a. für den Bezirk P vor.Die Zuständigkeit der einzelnen Zollämter ergibt sich aus der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2004,. Diese sieht im Paragraph 2, Absatz eins, die Errichtung des Zollamtes Wien für das Bundesland Wien sowie des Zollamtes K in K u.a. für den Bezirk P vor.
§ 4 der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung überträgt die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 10 Abs. 3 ALSAG für die Zollämter mit örtlichen Bereichen in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Wien dem Zollamt Wien. Paragraph 4, der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung überträgt die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 10, Absatz 3, ALSAG für die Zollämter mit örtlichen Bereichen in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Wien dem Zollamt Wien.
Auf Grund der letztgenannten Bestimmung ergibt sich auch die Befugnis des Zollamtes Wien zur Erhebung der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Wien, am 24. November 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005070120.X00Im RIS seit
25.12.2005Zuletzt aktualisiert am
19.04.2011