TE OGH 1990/5/10 8Ob599/89

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Veröffentlicht am 10.05.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Schwarz, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Paul Ernst August E***, Pensionist, Klagenfurt, Sterneckstraße 1, wider die Antragsgegnerin Elisabeth Maria E***, Fremdenpensionsinhaberin, Drobollach am Faakersee, Drobollacher-Seepromenade 106, vertreten durch Dr. Heinz Walther, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse sowie Abgeltung der Mithilfe im Erwerb, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 15.März 1989, GZ 2 R 85/89-34, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom 9.Jänner 1989, GZ 2 F 12/87-31, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsrekurses sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die am 3.11.1980 von den Streitteilen, die bis dahin seit 13.1.1967 eine Lebensgemeinschaft geführt hatten, geschlossene Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2. Juli 1987 aus dem überwiegenden Verschulden des Antragstellers geschieden, nachdem die eheliche Gemeinschaft schon vorher am 5.7.1985 aufgelöst worden war. Der Ehe entstammen zwei durch die nachfolgende Eheschließung legitimierte Kinder: Peter E***, geboren 19.11.1967, und Isabell E***, geboren 1.8.1969. Der Antragsteller begehrte zuletzt - soweit für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof noch von Bedeutung - die Herausgabe von drei ledernen Fotoalben (von zehn) und von vier Stierfellen (von zehn) sowie die Zahlung von S 100.000 als Abgeltung für die Mitwirkung am Erwerb seiner Ehegattin von Herbst 1984 bis 5.7.1985. Die Antragsgegnerin wendete diesbezüglich ein, der infolge der Amputierung eines Armes erwerbsunfähige Kläger habe am Erwerb der Klägerin nicht durch manuelle Arbeiten (ON 14) mitwirken können. Die Herausgabe der Fotoalben verweigere sie, weil der Antragsteller sie verlassen habe und die Fotos ihre Familie darstellten. Das Erstgericht wies diese Anträge des Antragstellers ab. Es stellte hiezu folgenden Sachverhalt fest:

Die begehrten vier Felle sind bei der Antragsgegnerin nicht vorhanden. Die Fotoalben enthalten Fotos der Familie der Antragsgegnerin. Feststellungen über eine Mitwirkung des Antragstellers in der Fremdenpension der Antragsgegnerin in der Zeit vom 19.10.1984 bis 5.7.1985 (Auszug des Antragstellers zu Eleonore J*** nach Klagenfurt, mit der er nun verlobt ist) können nicht getroffen werden. Der Antragsteller ist Schwerkriegsbeschädigter (Amputation des linken Oberarmes).

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Erstgericht aus, über die behauptete Mitwirkung des Antragstellers im Erwerb der Antragsgegnerin seien keine Feststellungen zu treffen, weil einerseits wegen des Alters und der körperlichen Behinderung des Antragstellers die Möglichkeit einer wesentlichen Betätigung ausscheide und andererseits sich aus der eigenen Darstellung des Antragstellers nur eine minimale und kaum ins Gewicht fallende Mitarbeit ergebe. Überdies habe die Antragsgegnerin überhaupt jegliche Mitarbeit des Antragstellers in Abrede gestellt. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß nicht vorhandene Gegenstände nicht aufgeteilt werden könnten (Stierfelle). Da es sich bei den Fotoalben um solche handle, die auch Bilder der Antragsgegnerin enthielten, seien diese Alben der Antragsgegnerin zu belassen. Mangels ausreichender Feststellungen gäbe es keine Grundlage für die vom Antragsteller begehrte Entschädigung der von ihm behaupteten Mitwirkung im Erwerb der Antragsgegnerin in deren Fremdenpension.

Über Rekurs des Antragstellers bestätigte das Gericht zweiter Instanz die Abweisung seiner Begehren auf Zahlung von S 300.000 (Ausgleichszahlung für die Überlassung der Ehewohnung) und auf Herausgabe verschiedener anderer Gegenstände sowie die Zurückweisung des Begehrens auf Zahlung von S 224.000 (Darlehen). Es hob die erstgerichtliche Entscheidung bezüglich des Begehrens auf Zuteilung von drei Fotoalben und vier Fellen sowie auf Zahlung von S 100.000 (Mitwirkung im Erwerb der Antragsgegnerin) auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es führte zu dem für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes allein noch wesentlichen aufhebenden Teil seines Beschlusses folgendes aus:

Die Antragsgegnerin habe selbst nicht behauptet, daß die vier Felle nicht mehr vorhanden seien. Diese fielen daher ebenso in die Aufteilungsmasse wie die Fotoalben. Wenn auch diese Alben Fotos der Familie der Antragsgegnerin enthielten, so handelte es sich dabei doch auch um die Familie (zB Kinder) des Antragsgegners. Dieser Umstand allein wäre daher kein Grund für die Abweisung des Aufteilungsantrages. Das Erstgericht werde daher festzustellen haben, wann und von wem die Fotoalben und die Stierfelle angeschafft worden seien und ob sie im ehelichen Haushalt Verwendung gefunden hätten. Erst dann könnte - ihr Vorhandensein vorausgesetzt - über deren Aufteilung entschieden werden.

Auch das Begehren des Klägers auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb der Antragsgegnerin sei nicht spruchreif. Das Erstgericht habe nämlich einerseits gemeint, es könnten Feststellungen nicht getroffen werden, hielte aber andererseits im Rahmen der Beweiswürdigung fest, es könne sich nur um eine kaum ins Gewicht fallende Mitarbeit gehandelt haben. Da aber die Antragsgegnerin selbst eine gewisse Mitarbeit des Antragstellers gar nicht in Abrede stelle, bedürfe es Feststellungen nach Aufnahme der hiezu angebotenen Beweise darüber, welche Tätigkeit im einzelnen der Antragsteller vom 19.10.1984 (drei Jahre vor der Antragstellung gelegener Tag) bis 5.7.1985 im Betrieb der Antragsgegnerin verrichtet habe und inwieweit sich daraus ein Erfolg für den Betrieb ergeben habe. Es handle sich um eine Art Gewinnbeteiligungsanspruch im Umfang eines angemessenen Anteils am gemeinsam erzielten Gewinn. Die Beistandspflicht des Antragstellers könne nur bei Prüfung der Höhe des geltend gemachten Anspruches Berücksichtigung finden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist nicht berechtigt. Zutreffend erachtete das Rekursgericht die Tierfelle und die Fotoalben als grundsätzlich für eine Aufteilung geeignete Gegenstände. Es bedarf daher der vom Rekursgericht verlangten ergänzenden Feststellungen vor allem auch deswegen, damit beurteilt werden kann, ob es sich dabei um dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein dienende Sachen handelte (§ 82 Abs 1 Z 2 EheG), wie bezüglich der Tierfelle und der Fotos von der Antragsgegnerin erstmals im Revisionsrekurs behauptet wird. Die Tatsache allein, daß sich darin Bilder der Familie der Antragsgegnerin oder Bilder von ihr selbst befinden, kann die Aufteilung nicht hindern. Es wäre aber denkbar, daß nicht die Alben als ganzes (samt allen Bildern) dem Antragsteller zugeteilt werden, sondern daß einzelne Bilder davon ausgenommen werden. Hiezu fehlt es aber von beiden Seiten an konkreten Behauptungen. Der Antragsteller selbst begehrt ja nur die Herausgabe von vier Fotoalben schlechthin, ohne zu sagen, um welche es sich handelt. Dies wird ebenfalls mit den Parteien zu erörtern sein. Im Streitfall müßte sodann entschieden werden, welche Alben und welche Bilder darin dem Antragsteller zuzuweisen sind. Die Berufung der Antragsgegnerin auf das Recht am eigenen Bild im Sinne des § 78 UrhG kann aber nicht schlechthin die Zuteilung von Fotos, die ihre Person zeigen, an den Antragsteller verhindern. Welche Fotos dem Antragsteller zugeteilt werden dürfen, hängt nämlich ausschließlich davon ab, ob sie überhaupt Gegenstand der Aufteilung sind und bejahendenfalls, wie diese Aufteilung nach dem im § 83 Abs.1 EheG normierten Billigkeitsgrundsatz zu erfolgen hat. Tatsachenbehauptungen, welche zur Hintanhaltung einer die berechtigten Interessen der Antragsgegnerin verletzenden Verwendung (§ 78 UrhG) von dem Antragsteller zugewiesenen Fotos es billig erscheinen ließen, dem Begehren des Antragstellers nicht stattzugeben, wurden bisher nicht aufgestellt.

Zutreffend stellte das Rekursgericht die Widersprüchlichkeit der erstgerichtlichen Entscheidung betreffend den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Abgeltung für die Mitwirkung am Erwerb dar. Die oben widergegebene Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die der Oberste Gerichtshof billigt, wird im Revisionsrekurs gar nicht bekämpft. Dieser beschränkt sich in diesem Punkt vielmehr auf Tatsachenbehauptungen, aus denen eine mangelnde Mitwirkung des Antragstellers im Erwerb der Antragsgegnerin abgeleitet werden könnte. Gerade zur Verifizierung dieser Tatsachenbehauptungen bedarf es aber der vom Rekursgericht geforderten Feststellungen.

Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG im Zusammenhang mit § 52 Abs.1 ZPO.

Anmerkung

E21480

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB00599.89.0510.000

Dokumentnummer

JJT_19900510_OGH0002_0080OB00599_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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