TE OGH 1990/5/15 15Ns3/90

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Mai 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Fink als Schriftführerin, in der Maßnahmenvollzugssache des Franz Rudolf K*** über den Antrag des Verurteilten auf Feststellung eines Ersatzanspruches gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StEG nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rudolf Franz K*** steht ein Anspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StEG auf Entschädigung für die seine gerichtliche Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (§ 23 StGB) in der Zeit vom 21.November 1988, 9.30 Uhr, bis 30. August 1989, 15 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile zu.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der im Spruch bezeichneten Zeit (ON 37 in 9 b Ns 1475/83 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis iVm ON 17 und 20 in 13 a BE 281/88 des Kreisgerichtes Krems) befand sich der Antragsteller Rudolf Franz K*** im Maßnahmenvollzug nach § 23 StGB. Die Gesetzwidrigkeit dieses letztlich vom Kreisgericht Krems an der Donau mit Beschluß vom 28.Oktober 1988, 13 a BE 281/88-13, bestätigt durch das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht vom 30.November 1988, AZ 22 Bs 564/88, veranlaßten (§ 24 Abs. 2 StGB) Vollzug wurde auf Grund einer von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Beschwerde vom Obersten Gerichtshof zu 15 Os 41,42/90 festgestellt; um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf diese Entscheidung, die allen Beteiligten zuzustellen ist, verwiesen. Ausschlußgründe nach § 3 StEG liegen nicht vor.

Über den Antrag hatte der Oberste Gerichtshof zu entscheiden, weil das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit seinem zuvor erwähnten Beschluß den auf Grund der bekämpften erstrichterlichen Verfügung bereits eingeleiteten Maßnahmenvollzug im Sinne des § 6 Abs. 1 StEG fortgesetzt hat (idS 12 Os 155/88 nv).

Anmerkung

E20854

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0150NS00003.9.0515.000

Dokumentnummer

JJT_19900515_OGH0002_0150NS00003_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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