TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/25 2005/02/0223

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Veröffentlicht am 25.11.2005
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Index

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

GVG Tir 1996 §1 Abs2 litd;
GVG Tir 1996 §2 Abs1;
GVG Tir 1996 §23 Abs1;
GVG Tir 1996 §31 Abs2;
GVG Tir 1996 §31;
GVG Tir 1996 §36 Abs2 lita;
GVG Tir 1996 §4 Abs1 litg;
GVG Tir 1996 §4 Abs2 lita;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des F H in U (Deutschland), vertreten durch Brüggl & Harasser OEG, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13. Juni 2005, Zl. uvs-2004/K8/006-2, betreffend Übertretung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 13. Juni 2005 erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer für schuldig, er habe im Oktober 2001 im nordöstlichen Bereich des im Eigentum des J.A. stehenden, landwirtschaftlich genutzten und näher bezeichneten Grundstückes Nr. 1053/1 (und zwar direkt gegenüber der Einfahrt zu seinem unter anderem auf den Grundstücken .138 und .139 liegenden Anwesen) einen Besucherparkplatz im Gesamtausmaß von ca. 750 m2 (geschotterte Parkfläche mit Randsteinen befestigt) errichtet und es unterlassen, die spätestens zu Beginn der Parkplatzerrichtung erfolgte Überlassung dieses Grundstückes zu einem die landwirtschaftliche Nutzung ausschließenden Zweck innerhalb von acht Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; bis zumindest 30. April 2004 sei eine entsprechende Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde nicht eingelangt. Der Beschwerdeführer habe hiedurch § 36 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. g und § 23 Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61/1996 in der Fassung LGBl. Nr. 75/1999 übertreten, weshalb über ihn gemäß § 36 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde ging bei Erlassung des angefochtenen Bescheides davon aus, der Beschwerdeführer habe im Oktober 2001 im nordöstlichen Bereich des im Eigentum des J.A. stehenden Grundstückes 1053/1 (ausgewiesene Nutzung laut Grundbuchsauszug vom 5. März 2003: 14 m2 Baufläche, 2.982 m2 Wald und 27.830 m2 landwirtschaftliche Nutzung) im Bereich direkt gegenüber der Einfahrt zu seinem unter anderem auf den Grundstücken .138 und .139 liegenden "Anwesen" einen Besucherparkplatz im Gesamtausmaß von ca. 750 m2 (geschotterte Parkfläche mit Randsteinen befestigt) errichtet, sodass ab diesem Zeitpunkt eine landwirtschaftliche Nutzung im Bereich dieser Parkfläche nicht mehr möglich gewesen sei. J.A. habe sowohl mit dem Beschwerdeführer wie auch mit dessen Ehefrau vereinbart, dass sie das Grundstück Nr. 1053/1 kaufen könnten, "wenn es die gesetzlichen Bestimmungen zulassen würden". Obwohl J.A. von der Vermessung des Grundstückes (vor Errichtung des Parkplatzes) Kenntnis gehabt habe und auch die von den Vermessungsbeamten gesetzten Pflöcke gesehen und bemerkt habe, dass der Zaun nicht mehr da gewesen sei und aus diesem Grunde auch mit seinem Rechtsanwalt Kontakt aufgenommen habe, habe er die Errichtung des Parkplatzes zugelassen. J.A. habe sohin spätestens bei der Errichtung des Parkplatzes im Oktober 2001 durch "Gewähren lassen" das angeführte Grundstück dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zu einem die landwirtschaftliche Nutzung ausschließenden Zweck überlassen. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, dies innerhalb von acht Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und habe auch bis zumindest 30. April 2004 eine entsprechende Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde nicht erstattet.

Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61/1996 (in der Fassung durch die Novelle LGBl. Nr. 75/1999; in der Folge: TirGVG) gilt dieses Gesetz für den Erwerb von Rechten an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken. Dieses Gesetz gilt gemäß § 1 Abs. 2 lit. d leg. cit. nicht für die Einräumung von Geh-, Fahr-, Wege-, Bringungs- und Leitungsrechten sowie von Leitungsdienstbarkeiten für elektrische Anlagen.

Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. sind land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten ferner Grundstücke, die zwar in anderer Weise als für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, die aber vor nicht mehr als 20 Jahren im Sinne des ersten Satzes genutzt wurden und noch so beschaffen sind, dass sie ohne besondere Aufwendungen wieder der Nutzung im Sinne des ersten Satzes zugeführt werden können. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinne des ersten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs. 3) gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.

Gemäß § 4 Abs. 1 lit. g TirGVG bedürfen der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde Rechtsgeschäfte, die die Überlassung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu einer die Nutzung im Sinn des § 2 Abs. 1 erster Satz ausschließenden oder zumindest wesentlich beeinträchtigenden Nutzung zum Gegenstand haben.

Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen weiters gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. jede Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken, sofern hiefür nicht bereits nach Abs. 1 die Genehmigung erforderlich ist (lit. a) und jeder originäre Erwerb des Eigentums an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (lit. b).

Nach § 5 Abs. 1 lit. d TirGVG bedarf es nicht der Genehmigung nach § 4 leg. cit. beim Rechtserwerb an Grundstücken, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind, sofern die vorgesehene Verwendung nicht im Widerspruch zu den Zielen der örtlichen Raumordnung steht.

Nach § 23 Abs. 1 erster Halbsatz TirGVG ist jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach (unter anderem) dem § 4 der Genehmigungspflicht unterliegt, vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind nach § 23 Abs. 2 erster Satz leg. cit. die zur Beurteilung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen oder einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht bzw. die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bestätigung der Anzeige eines erklärungspflichtigen Rechtserwerbes oder die Bestätigung, dass ein Rechtserwerb nicht der Erklärungspflicht unterliegt, erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

Nach § 36 Abs. 1 lit. a TirGVG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, wer ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsvorgang entgegen dem § 23 Abs. 1 leg. cit. nicht der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigt. Die Verjährung beginnt gemäß § 36 Abs. 2 lit. a leg. cit. im Fall des Abs. 1 lit. a erst mit der Einbringung der Anzeige nach § 23 leg. cit. Der Beschwerdeführer geht vor dem Verwaltungsgerichtshof - ähnlich wie die belangte Behörde - selbst davon aus, dass der Eigentümer des gegenständlichen, landwirtschaftlich (durch Abmähen) genutzten Grundstückes, J.A., vor Errichtung des Parkplatzes auf der Liegenschaft Kenntnis von der geplanten, nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken erfolgenden Nutzung hatte und diese (stillschweigend) genehmigte. Unter dieser Prämisse hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel, dass im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. g TirGVG ein Teil eines land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstückes zu einer die Nutzung im Sinne des § 2 Abs. 1 erster Satz TirGVG ausschließenden oder zumindest wesentlich beeinträchtigenden Nutzung überlassen wurde.

Soweit der Beschwerdeführer dagegen einwendet, bei dem gegenständlichen Parkplatz handle es sich (nur) um einen Geh- oder Fahrweg im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. d des TirGVG, kann dem der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen: Es trifft zwar zu, dass nach der erwähnten Gesetzesbestimmung die Einräumung u.a. von Geh- und Fahrrechten vom Geltungsbereich des Grundverkehrsgesetzes ausgenommen sind, doch unterscheidet sich die "Nutzung als Parkplatz" eindeutig von diesen Rechten, sodass es auch keiner weiteren Feststellungen diesbezüglich bedurfte, hat doch der Beschwerdeführer die Nutzung (auch) als Parkplatz nie bestritten.

Auch der Umstand, dass ein Parkplatz (gelegentlich) zum Abstellen landwirtschaftlicher Geräte und Maschinen benutzt wird, ändert nichts daran, dass er primär dem Abstellen von (anderen) Kraftfahrzeugen gewidmet und somit der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen ist bzw. diese zumindest wesentlich beeinträchtigt (§ 4 Abs. 1 lit. g TirGVG). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass nur ein relativ kleiner Teil des gegenständlichen Grundstückes durch die Errichtung des Parkplatzes der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen wurde, ist ihr zu erwidern, dass es darauf nicht ankommen kann; werden nämlich entsprechend viele kleine Teile eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. g TirGVG zu einer die Nutzung im Sinne des § 2 Abs. 1 erster Satz leg. cit. ausschließenden oder zumindest wesentlich beeinträchtigenden Nutzung überlassen, verliert das gesamte Grundstück seinen Charakter als eines, das landwirtschaftlich genutzt wird. Dass der Gesetzgeber ein derartiges Ergebnis nicht billigen wollte, ergibt sich schon aus dem Zweck des Gesetzes, leuchtet aber auch aus der Bestimmung des § 4 Abs. 2 lit. a TirGVG hervor, wonach für jede Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken eine Genehmigung erforderlich ist. Aus diesen rechtlichen Erwägungen bedurfte es auch nicht einer (neuerlichen) Einvernahme des Zeugen D. im Berufungsverfahren, der dort übrigens zur Frage, wer den gegenständlichen Parkplatz errichten ließ, beantragt worden war; ebenso wenig liegt ein Begründungsmangel vor.

Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit den eben wiedergegebenen Ausführungen noch, der Spruch, aber auch die Begründung des angefochtenen Bescheides seien insofern mangelhaft, als nicht festgestellt worden sei, dass überhaupt eine Genehmigungspflicht im Sinne des § 4 TirGVG vorliege. Eine diesbezügliche Feststellung wäre auch deshalb erforderlich gewesen, weil § 5 TirGVG ausdrücklich Ausnahmen von der Genehmigungspflicht normiere. Dem ist schon die Fassung des Spruches entgegenzuhalten, wo es ausdrücklich heißt, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, die spätestens zu Beginn der Parkplatzerrichtung erfolgte Überlassung des Grundstückes zu einem die landwirtschaftliche Nutzung ausschließenden Zweck innerhalb von acht Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dieser Hinweis auf die Anzeigepflicht des § 23 TirGVG (auf die übrigens bei der Zitierung der verletzten Rechtsvorschriften ebenso wie auf § 4 Abs. 1 lit. g leg. cit. verwiesen wird) in der spruchgemäßen Umschreibung der angelasteten Tat macht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes deutlich, dass die Behörde ohnehin von einem genehmigungspflichtigen Rechtsvorgang ausging (wobei es übrigens wie sich - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift verwiesen hat - aus § 23 Abs. 2 erster Satz TirGVG ergibt, auf die Genehmigungspflicht für die Anzeigepflicht nicht ankommt). Besonderer Feststellungen über das Nichtvorliegen einer Ausnahme gemäß § 5 (nach Ansicht des Beschwerdeführers: Abs. 1 lit. d) TirGVG bedurfte es ohne weiterer Anhaltspunkte für das Vorliegen einer derartigen Ausnahme nicht.

Es liegen daher diesbezüglich weder mangelnde Feststellungen der belangten Behörde noch gar eine unrichtige Fassung des Spruches im Sinne des § 44a Z. 1 VStG vor.

Die Beschwerde bringt überdies noch vor, dem Beschwerdeführer werde ein falscher Tatzeitraum vorgeworfen, von Dezember 2003 bis zum 30. April 2004 habe für ihn keine Anzeigepflicht gemäß § 23 TirGVG mehr bestanden. Die belangte Behörde übersehe nämlich die Bestimmung des § 31 Abs. 1 TirGVG. Nach Ablauf der dort normierten zweijährigen Frist zur Erstattung der Anzeige gemäß § 23 TirGVG liege ein gültiges Rechtsgeschäft nicht mehr vor, eine meritorische Erledigung der Anzeige sei daher nicht mehr möglich. Es sei daher auch nach Ablauf der genannten Frist die Pflicht zur Erstattung einer Anzeige kraft Gesetzes erloschen (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2005, B 956/03).

Die belangte Behörde hat dem - insoweit zutreffend - bereits im angefochtenen Bescheid entgegengehalten, dass die Verjährung nach § 36 Abs. 2 lit. a TirGVG im Falle der Nichtanzeige eines Rechtsgeschäftes oder eines Rechtsvorganges bei der Bezirksverwaltungsbehörde entgegen dem § 23 Abs. 1 leg. cit. erst mit der Einbringung der Anzeige nach § 23 leg. cit. beginne. Sie hat in dieser Bestimmung eine lex spezialis zu jener des § 31 Abs. 2 leg. cit. erblickt, aus der sich ergebe, dass von der Grundverkehrsbehörde und nicht vom Rechtserwerber die rückwirkende Rechtsunwirksamkeit eines Rechtsgeschäftes zu prüfen und festzuhalten sei. Dem stimmt der Verwaltungsgerichtshof aus der Erwägung zu, dass § 31 TirGVG gemäß seiner Überschrift (allein) die zivilrechtlichen Folgen der unterlassenen Anzeige in seinem Abs. 2 regelt; die strafrechtliche Verjährungsbestimmung des § 36 Abs. 2 lit. a leg. cit. ist davon nach der Gesetzessystematik nicht beeinflusst. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1999, Zl. 98/02/0078, zu der hinsichtlich der Anzeigeverpflichtung vergleichbaren Regelung unter anderem des § 23 Abs. 1 TirGVG 1993 ausgesprochen, dass es sich bei der Unterlassung der Anzeige um ein Dauerdelikt handle. Es kann nun nicht angenommen werden, dass es in der Absicht des Gesetzgebers gelegen wäre, die Anzeigepflicht erlöschen zu lassen, auch wenn das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft infolge Ablaufes der Frist des § 31 Abs. 2 TirGVG nicht mehr genehmigt werden kann. Gerade der hier zu beurteilende Fall zeigt, dass es der Anzeigepflichtige - folgte man der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - durch Unterlassen der Anzeige und Abwarten der genannten Frist in der Hand hätte, den ordnungspolitischen Zwecken des Grundverkehrsrechts dadurch straflos zuwiderzuhandeln, dass der tatsächlich geschaffene Zustand ohne Genehmigung aufrecht erhalten wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2005, B 956/03.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich noch das Ausmaß der über ihn verhängten Strafe bemängelt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Verwaltungsstrafverfahren keine näheren Angaben gemacht hat. Das Vorbringen, diese Verhältnisse seien nicht so gut, wie sie die belangte Behörde auf Grund der Aktenlage annehmen durfte, erweist sich daher als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung. Abgesehen davon erschiene jedoch selbst bei durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die im unteren Zehntel des möglichen Strafrahmens ausgemessene Geldstrafe als tat- und schuld- angemessen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, zumal dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, seinen Standpunkt im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der MRK, darzulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, Zl. 99/02/0110).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. November 2005

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020223.X00

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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