TE Vwgh Erkenntnis 1999/12/17 98/02/0078

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Veröffentlicht am 17.12.1999
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Index

E1E;
E6J;
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E010 EG Art10;
11997E056 EG Art56;
61997CJ0302 Konle VORAB;
AVG §1;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art129b Abs1;
B-VG Art129b Abs3;
B-VG Art83 Abs2;
GVG Tir 1983 §1 Abs1 Z1;
GVG Tir 1983 §15 Abs1;
GVG Tir 1983 §3 Abs1 litd;
GVG Tir 1994 §2 Abs1;
GVG Tir 1994 §23 Abs1;
GVG Tir 1994 §4 Abs1 litd;
MRK Art6 Abs1;
VStG §22;
VStG §31 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde des JB in V, vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 38, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 16. Dezember 1997, Zl. 1/45-2/1996, betreffend Übertretung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 16. Dezember 1997 erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer für schuldig, er habe am 24. Juni 1986 an der Baufläche Nr. 15 aus EZ 90002, GB KV, auf der sich ein landwirtschaftliches Wohn- und Wirtschaftsgebäude befinde, vertraglich auf 99 Jahre ein Bestandrecht erworben und es unterlassen, diesen Vertrag innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss bei jener Behörde anzuzeigen, die nach den grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit des Rechtserwerbes zu befinden gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch bis zum 30. September 1991 eine Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. d Grundverkehrsgesetz 1983 (GVG 1983), LGBl. Nr. 69/1983, vom 1. Oktober 1991 bis zum 31. Dezember 1993 nach § 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. d GVG 1983 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/1991, sowie vom 1. Jänner 1994 bis zum 15. Dezember 1996 - dieser letzte Tatzeitraum wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Mai 1998 dahin berichtigt, dass er "vom 01. 01. 1994 bis zum 14. 12. 1995" zu lauten hat - nach § 36 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 23 Abs. 1 und mit § 4 Abs. 1 lit. d Tiroler Grundverkehrsgesetz (TGVG 1993), LGBl. Nr. 82/1993, begangen. Gemäß § 36 Abs. 1 lit. a TGVG 1993 habe über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) verhängt werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde ging bei Erlassung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass das im Eigentum von G. T. stehende angeführte Grundstück eine bis zur Aufhebung der Hofeigenschaft im Jahre 1995 zum geschlossenen Hof "Larch" gehörige Baufläche im Ausmaß von 716 m2 darstelle. Für die Beurteilung der Frage, ob das Wohnhaus auf dieser Grundfläche als landwirtschaftliches Wohngebäude zu qualifizieren sei, müsse vom Rechtszustand, als das Grundstück noch dem geschlossenen Hof "Larch" angehört habe, ausgegangen werden. Auf Grund eines von der Landeshöfekommission eingeholten Gutachtens sei davon auszugehen, dass das Grundstück als landwirtschaftliches anzusehen und das darauf errichtete Wohnhaus als landwirtschaftliches Wohngebäude zu qualifizieren sei. Daran, dass das Grundstück somit den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes unterliege, könne auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer dieses seit Jahren ohne Zustimmung der Grundverkehrsbehörde auf andere Weise nütze, nichts ändern. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei die Verwaltungsübertretung nicht nach den Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), sondern je nach dem Tatzeitraum nach jenen des GVG 1983 bzw. des TGVG 1993 zu beurteilen. Der Umstand, dass der Bürgermeister von V. mit Bescheid vom 16. Jänner 1996 die Zulässigkeit der Benützung als Zweitwohnsitz festgestellt habe, vermöge die Unterlassung des Beschwerdeführers nicht im Nachhinein zu rechtfertigen. Da es sich bei dieser Angelegenheit nicht um einen Anlassfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG handle, seien die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Novelle des GVG 1983 und das TGVG 1993 anzuwenden.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den mit 19. Mai 1998 datierten und somit nach der Einbringung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erlassenen Bescheid, mit dem der Tatzeitraum berichtigt wurde, unbekämpft gelassen hat. Gemäß der hg. Rechtsprechung ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerde gegen den ursprünglichen Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides richtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. April 1987, Zl. 86/03/0214, 0215). Daraus folgt, dass den vom Beschwerdeführer gegen die Zulässigkeit der Änderung des Tatzeitraumes durch den Berichtigungsbescheid erhobenen Einwendungen keine rechtliche Bedeutung zukommt.

Gemäß § 40 Abs. 4 TGVG 1996 sind Übertretungen des GVG 1983, die vor dem 1. Jänner 1994 begangen wurden, nach dem GVG 1983 zu ahnden. Übertretungen nach dem TGVG 1993, die vor dem Inkrafttreten des TGVG 1996 begangen wurden, sind nach dem TGVG 1993 zu ahnden.

Das TGVG 1996 ist gemäß seinem § 41 erster Satz mit 1. Oktober 1996 in Kraft getreten.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GVG 1983 unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes land- und forstwirtschaftliche Grundstücke; für die Beurteilung, ob ein Grundstück ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück ist, ist nicht seine Bezeichnung im Grundsteuer- oder Grenzkataster, sondern seine Beschaffenheit oder seine bisherige Verwendung maßgebend.

Gemäß § 3 Abs. 1 lit. d GVG 1983 bedarf, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, die Verpachtung der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, wenn das Grundstück das Ausmaß von zwei Hektar übersteigt, bei geringerem Ausmaß nur dann, wenn sich darauf landwirtschaftliche Wohn- oder Wirtschaftsgebäude befinden. Der Verpachtung ist jede andere Überlassung oder Nutzung gleichzuhalten.

Gemäß § 15 Abs. 1 GVG 1983 ist, wenn ein Rechtserwerb die Erteilung der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde nach § 3 Abs. 1 erfordert, der Erwerber, der Fruchtnießer, der Bauberechtigte, der Pächter oder sonstige Rechtserwerber verpflichtet, binnen zwei Monaten nach Vertragsabschluss oder nach Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung über den Rechtserwerb bei der Grundverkehrsbehörde um die Zustimmung anzusuchen.

Gemäß § 3 Abs. 1 lit. d GVG 1983, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 74/1991, bedarf der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde die Verpachtung, wenn das Grundstück das Ausmaß von einem Hektar übersteigt, bei geringerem Ausmaß nur dann, wenn sich darauf landwirtschaftliche Wohn- oder Wirtschaftsgebäude befinden oder der Pachtvertrag in das Grundbuch eingetragen werden soll oder die Pachtdauer mehr als zehn Jahre beträgt. ...

Gemäß § 2 Abs. 1 TGVG 1993 sind land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke solche, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten ferner Grundstücke, die zwar in anderer Weise als für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, die aber vor nicht mehr als zwanzig Jahren im Sinne des ersten Satzes genutzt wurden und noch so beschaffen sind, dass sie ohne besondere Aufwendungen wieder der Nutzung im Sinn des ersten Satzes zugeführt werden können.

Gemäß § 4 Abs. 1 lit. d TGVG 1993 bedürfen u.a. der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines Bestandrechtes an einem landwirtschaftlichen Grundstück zum Gegenstand haben, wenn das Grundstück größer als fünf Hektar ist, wenn sich auf dem Grundstück land- oder forstwirtschaftliche Wohn- oder Wirtschaftsgebäude befinden, wenn das Bestandrecht in das Grundbuch eingetragen werden soll oder wenn die Bestanddauer mehr als zehn Jahre beträgt.

Gemäß § 23 Abs. 1 TGVG 1993 ist u.a. jeder Rechtserwerb an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken nach § 4 vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, es habe sich bei dem gegenständlichen Grundstück nicht um ein landwirtschaftliches gehandelt. Demgegenüber ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dass das Grundstück bis kurz vor Ende des gesamten Tatzeitraumes Teil des geschlossenen Hofes "Larch" war, und dass diese Eigenschaft erst durch den Bescheid der Landeshöfekommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 21. November 1995 aufgehoben wurde, wobei das Grundstück mit Ausnahme des Wohnteiles bis zum Jahre 1996 an einen Landwirt verpachtet war und auch land- und forstwirtschaftlich genutzt wurde.

Gegen die Feststellung der belangten Behörde, dass das Grundstück an einen Landwirt verpachtet war, hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht. Hinsichtlich der Frage, ob es landwirtschaftlich genutzt war, hat der Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, dass es sich im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages als verwilderter Hausgarten dargestellt habe. Damit hat der Beschwerdeführer aber kein stichhaltiges Vorbringen erstattet, aus dem zwingend auf das Nichtbestehen einer landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes geschlossen werden könnte. Der Beschwerdeführer führt hinsichtlich des auf dem Grundstück befindlichen Hauses aus, dass dieses zur Zeit des Abschlusses des Pachtvertrages leer gestanden und dem Verfall preisgegeben gewesen sei. Damit bringt er aber keine Argumente vor, die gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung des Gebäudes als landwirtschaftliches Wohn- und Wirtschaftsgebäude sprächen, weil - wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, der sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat, ausführt - ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück auch dann weiterhin als solches zu qualifizieren ist, wenn es bereits über längere Zeit nicht bewirtschaftet wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1989, Slg. Nr. 12932/A, mit weiteren Nachweisen, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 24. Juni 1975, Slg. Nr. 7580). Ebensowenig wie die Unterlassung der Bewirtschaftung landwirtschaftlichen Grundstücken diese Eigenschaft nimmt, verlieren landwirtschaftliche Wohn- oder Wirtschaftsgebäude diese Eigenschaft durch Leerstehenlassen. Dies umso weniger, wenn es sich um in einen geschlossenen Hof integrierte Gebäude handelt. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Aussicht auf Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Rechtsmeinung vertritt, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Pachtvertrages das auf dem gepachteten Grundstück bestehende Gebäude ein landwirtschaftliches Wohngebäude darstellte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unterlag der Pachtvertrag sohin bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gemäß § 3 Abs. 1 lit. d GVG 1983 der Zustimmungspflicht und somit gemäß § 15 Abs. 1 GVG 1983 der Pflicht, um Zustimmung hiezu anzusuchen.

Damit ergibt sich auch, dass aus der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Feststellung des Bürgermeisters von V. über die Zulässigkeit der Verwendung des Hauses als Zweitwohnsitz für die Frage, ob das Grundstück als landwirtschaftliches anzusehen ist, nichts gewonnen werden kann, weil die dieser Feststellung offenbar zugrunde liegende, erst auf Grund des Pachtvertrages betriebene Nutzung des Gebäudes durch den Beschwerdeführer nicht geeignet ist, den landwirtschaftlichen Charakter des Gebäudes bzw. des Grundstückes zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages in Frage zu stellen.

Der Beschwerdeführer hat insbesondere auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-302/97 hingewiesen. In diesem Urteil wurde im Hinblick auf die Regelung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 ausgesprochen, dass eine in der vorherigen Genehmigung von Grundstückserwerben gelegene Beschränkung des Kapitalverkehrs nur dann zulässig sei, wenn dies erforderlich sei, um die Einhaltung der staatlichen raumplanerischen Vorgaben sicherzustellen. In Österreich bestünden zur Erreichung dieses Zieles aber auch andere Möglichkeiten (Verhängung von Geldbußen, bescheidmäßige Anordnung der sofortigen Unterlassung einer unzulässigen Verwendung eines Grundstückes unter Androhung der Zwangsversteigerung, Feststellung der Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes mit Wiederherstellung des vor dem Grunderwerb bestandenen Grundbuchstandes). Eine Regelung, wie sie im TGVG 1996 vorgesehen sei, widerspreche daher dem Art. 56 EG-Vertrag (Kapitalverkehrsfreiheit). Aus diesem Urteil hat der Beschwerdeführer in einer Ergänzung seiner Beschwerde abzuleiten versucht, "spätestens mit dem Wirksamwerden des EU-Beitritts Österreichs" sei die Aufrechterhaltung grundverkehrsrechtlicher Schranken nicht mehr zulässig. Ein allfälliges strafbares Verhalten des Beschwerdeführers habe daher spätestens mit dem Beitritt Österreichs zur EU geendet, weshalb in der Zwischenzeit Verjährung eingetreten sei.

Der Auffassung des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass das von ihm angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofes sich darauf stützt, dass die im TGVG 1996 vorgesehene vorherige Genehmigung von Grundstückserwerben eine sachlich nicht gerechtfertigte Beschränkung des Kapitalverkehrs darstelle. Gemäß Art. 56 Abs. 1 EG-Vertrag, in der Fassung des Vertrages von Amsterdam, sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten. Unter Kapitalverkehr ist die einseitige Werteübertragung in Form von Sachkapital oder in Form von Geldkapital aus einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verstehen (vgl. Weber in Lenz, EG-Vertrag2, S 553, RdZ 8). Vom Verbot des Art. 56 EG-Vertrag werden alle Beschränkungen ausschließlich im grenzüberschreitenden Kapitalverkehr erfasst (vgl. Weber in Lenz aaO, S 566, RdZ 13). Daraus ergibt sich, dass die im angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofes infolge Widerspruchs zur Kapitalsverkehrsfreiheit ausgesprochene Unzulässigkeit der Verpflichtung zur vorherigen Genehmigung von Grundstückserwerben ausschließlich solche Rechtsgeschäfte über Grundstücke betrifft, bei denen eine grenzüberschreitende Kapitalverschiebung stattfindet.

Im Beschwerdefall wurde das der Bestrafung des Beschwerdeführers zugrundeliegende Rechtsgeschäft unbestritten zwischen zwei Inländern abgeschlossen, wobei weder behauptet wurde noch aus den Verwaltungsakten Hinweise darauf enthalten sind, dass das Rechtsgeschäft etwa eine grenzüberschreitende Kapitalverschiebung vorsehe. Fragen der Kapitalverkehrsfreiheit sind daher durch die Verpachtung des gegenständlichen landwirtschaftlichen Grundstücks nicht berührt. Da sohin aus dem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofes nicht abgeleitet werden kann, dass die darin ausgesprochene Unzulässigkeit einer Verpflichtung zur vorherigen Genehmigung von Grundstückserwerben auch dann vorläge, wenn die Kapitalverkehrsfreiheit durch ein Rechtsgeschäft nicht berührt wird, liegt die vom Beschwerdeführer eingewendete Unbeachtlichkeit der vorherigen Genehmigungspflicht in Bezug auf das von ihm abgeschlossene Rechtsgeschäft nicht vor. Daraus folgt auch, dass er auch nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union zur Anzeige des Bestandsvertrages bei der Grundverkehrsbehörde verpflichtet war. Von einer Verjährung des ihm zur Last gelegten strafbaren Verhaltens kann daher nicht die Rede sein.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Bestrafung des Beschwerdeführers deswegen erfolgte, weil er es den gesamten Tatzeitraum hindurch unterlassen habe, den Vertrag, mit dem er das Bestandsrecht an dem angeführten Grundstück erworben hatte, der Grundverkehrsbehörde "anzuzeigen". Dass aber auch die Pflicht zur "Anzeige" von Rechtsgeschäften der Kapitalverkehrsfreiheit widersprechen würde und daher - soweit im Lichte der obigen Ausführungen eine Berührung dieser Freiheit überhaupt in Frage kommt - nicht mehr durchgesetzt werden könnte, kann dem angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofes nicht entnommen werden.

Der Beschwerdeführer hat einen Verstoß gegen Art. 6 MRK darin erblickt, dass die Mitglieder der belangten Behörde nur auf Zeit bestellt seien und somit nicht die Unabhängigkeit eines Richters besäßen. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass die Wahrnehmung der behaupteten Verletzung des verfassungesgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht im Sinne des Art. 6 MRK als Angelegenheit im Sinne des Art. 133 Z 1 B-VG der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes entzogen ist. Auch wäre ein wegen Fehlens des äußeren Anscheines der Fairness des Verfahrens den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 MRK nicht genügendes und allein unter diesem Gesichtspunkt unrichtig zusammengesetztes Tribunal nicht als (funktionell) unzuständig zu qualifizieren. Weder der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes noch jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kann entnommen werden, dass die zeitlich begrenzte Bestellung eines (Verwaltungs)Bediensteten einer Gebietskörperschaft mit Rückkehrmöglichkeit in diesen Verwaltungsdienst nach Ablauf der Bestellungsdauer zum weisungsfreien Organwalter eines Tribunals, welches (u.a.) Akte dieser Gebietskörperschaft zu überprüfen hat, allein und ohne Vorliegen weiterer Umstände einen Verstoß gegen die Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit begründe. So ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte über die Zulässigkeit einer (Mindest)Bestellungsdauer der Mitglieder eines Tribunals von drei bis fünf Jahren vor dem Hintergrund des Regelfalles zu sehen, dass die so bestellten Organwalter dem (Verwaltungs)Dienst der betreffenden Gebietskörperschaft entnommen und nach Funktionsablauf in diesen zurückkehren können (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 15. September 1999, Zl. 98/03/0360, mit weiteren Verweisen).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die belangte Behörde habe hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften in unzulässiger Weise den Spruch (des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) abgeändert, ist er darauf hinzuweisen, dass die Berufungsbehörde gemäß dem zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs. 4 AVG berechtigt ist, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Zur Präzisierung der durch das mehrere Jahre andauernde Verhalten des Beschwerdeführers verletzten Vorschriften war die belangte Behörde gemäß § 44a Z 2 VStG verpflichtet, wobei die für die Umschreibung der Tat maßgeblichen Bestimmungen der einzelnen von der belangten Behörde herangezogenen Grundverkehrsgesetze keine Änderung erfahren haben, sodass die Identität der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat gewahrt wurde. Ebensowenig kann vom Vorliegen von Verjährung ausgegangen werden, weil es sich bei der Unterlassung der Anzeige eines Pachtvertrages an die Grundverkehrsbehörde um ein Dauerdelikt handelt, bei dem das strafbare Verhalten erst im Zeitpunkt endet, in dem dem gesetzlichen Gebot zur Anzeige nachgekommen und somit das strafbare Verhalten beendet wird. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt - so die ständige hg. Rechtsprechung - die Verjährungsfrist zu laufen. Dass aber die Verfolgung des ihm vorgeworfenen Deliktes erst nach der ab dem genannten Zeitpunkt laufenden Verjährungsfrist begonnen hätte, hat der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet und ist auch durch die vorgelegten Verwaltungsakten, aus denen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer den Pachtvertrag im Dezember 1995 der Grundverkehrsbehörde angezeigt hat und dass die Aufforderung, sich zum verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf zu rechtfertigen, am 5. März 1996 an den Beschwerdeführer abgefertigt wurde, nicht zu entnehmen.

Im Hinblick auf § 40 TGVG 1996 kommt der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage der ordnungsgemäßen Kundmachung der im Beschwerdefall angewendeten Gesetzesbestimmungen keine Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher auch nicht veranlasst, in dieser Hinsicht eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes einzuholen.

Da der Beschwerdeführer im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte in keinem Recht verletzt wurde, war die sich sohin insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Dezember 1999

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG Weisungsgebundenheitsachliche ZuständigkeitBefangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998020078.X00

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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