Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***-V*** Gesellschaft mbH & Co KG, Wien 19., Muthgasse 2, vertreten durch Dr. Ewald Weiß, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) DIE G*** W*** Zeitschriftenverlagsgesellschaft mbH & Co KG, 2.) DIE G*** W*** Zeitschriftenverlagsgesellschaft mbH, beide Wien 16., Odoakergasse 34-36, beide vertreten durch Dr. Thomas Höhne und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 400.000,--) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 22.September 1989, GZ 3 R 126/89-17, womit die einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 27.April 1989, GZ 37 Cg 9/89-11, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes mit der Maßgabe wiederhergestellt, daß sie wie folgt zu lauten hat:
"Zur Sicherung des Anspruches der klagenden Partei gegen die beklagten Parteien auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen wird den beklagten Parteien verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter gleichzeitiger Bezugnahme auf die Klägerin oder die N*** K***-Z*** die unwahren herabsetzenden Behauptungen,
a) W***-Leser müssen wissen, wem sie den Handstreich verdanken, der sie um die Steuervergütung bringen soll;
b) deutsch-österreichische Zeitungszaren also, die dem kleinen Sparer offenbar kein Zuckerl gönnen;
Text
Begründung:
Im Dezember 1988 hat das Handelsgericht Wien in den Verfahren 19 Cg 56/88, 19 Cg 58/88 und 37 Cg 422/88 den Beklagten auf Antrag der Klägerin, der K*** Zeitungsverlag und Druckerei AG und des Vereins zur Förderung des freien Wettbewerbs im Medienwesen verboten, Werbemaßnahmen anzukündigen und durchzuführen, bei denen den Lesern der Zeitschrift "DIE G*** W***" der Ersatz jener Beträge zugesagt wird, die diese an Zinsenertragsteuer für bei der Mercurbank veranlagte Sparguthaben zu entrichten haben, wenn eine solche unentgeltliche Zuwendung an den Kauf der periodischen Druckschrift "DIE G*** W***" gebunden ist oder dieser Eindruck erweckt wird.
Auf den Seiten 14 und 15 der Nummer 1 der Zeitschrift "DIE G*** W***" vom 4.Jänner 1989 erschien unter den Überschriften "Jetzt zahlt Kurt F*** persönlich allen Österreichern die Zinsensteuer '89 bei der Mercurbank zurück" und "So kommt jeder Sparer zu seinem Vorteil" ein Artikel, in dem die Beklagte über das erwähnte Verbot und den Fortgang der angekündigten Aktion ua wie folgt berichtete:
"Die schlechte Nachricht kam am Christtag. 'Handelsgericht untersagt Sparbuch-Aktion der G*** W***', trumpfte die K***-Z*** auf. Auch der K*** verbreitete die schadenfrohe Botschaft. Eine schöne Bescherung für alle jene W***-Leser, die wir mit unserem Vorschlag begeistert hatten: Jeder Österreicher, der ein Sparbuch bei der Mercurbank eröffnet, sollte von der G*** W*** die Zinsensteuer zurückerhalten.
W***-LESER müssen wissen, wem sie den Handstreich verdanken,
der sie um die Steuervergütung bringen soll.
Zunächst: Kläger am Wiener Handelsgericht sind die
K***-Z***, die K***-AG und die M***, jener Dachverband sozusagen, unter dem sich K***, K***, P***, T*** und B*** zum Medien-Multi vereinen.
Deutsch-österreichische Zeitungs-Zaren also, die dem kleinen Sparer offenbar kein Zuckerl gönnen.
Pate dieser ehrenwerten Gesellschaft ist Johann D***, 68, der gerne als Kunstmäzen auftritt und das Schöne mit dem Praktischen zu verbinden versteht: Seine Vorliebe für kostbare Gemälde erspart ihm mehr Steuern als den kleinen Sparern zusammen, die sich auf ihren Vorteil gefreut hatten.
Nicht gut zu sprechen sein dürfte Johann D*** nun auf die Mercurkbank: Das Geldinstitut hat bisher ebenso kräftig wie erfolglos in der K*** inseriert. Und war über Nacht in aller Munde, als es beim Publikum der W*** präsentiert wurde. Denn statt großspuriger Selbstbeweihräucherung wollten W*** und Mercurbank etwas für die Leser tun. So kam die Idee zustande, die W***-Leser in der Weihnachtsausgabe mit der Chance zu überraschen, ihr Erspartes vor der Zinsensteuer zu retten ...
....
K***, K*** und M*** fordern: 'DIE G*** W*** sei bei Exekution schuldig, ab sofort zu unterlassen, Sparbuchanlegern den Ersatz der Kapitalertragssteuer (Zinsensteuer) für das Jahr 1989 anzukündigen, anzubieten oder zu gewähren ....' Das müssen sich Millionen W***-Leser gefallen lassen, bloß weil es der K***-Z*** nicht gefällt."
Am rechten Rand des Artikels war ein Bild des Gesellschafters der Klägerin Johann D*** mit dem Text veröffentlicht: "Sollen Sparer seinetwegen auf ihren Vorteil verzichten ?". Am unteren Rand des Artikels waren mehrere Personen mit folgendem Begleittext abgebildet: "W***-Leser, die sich vom Handstreich der Konkurrenz nicht einschüchtern lassen."
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt die Klägerin, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes unter Bezugnahme auf die klagende Partei oder die N*** K***-Z*** herabsetzende und unrichtige Behauptungen aufzustellen und zu verbreiten, insbesondere die Behauptung,
a) W***-Leser müssen wissen, wem sie den Handstreich verdanken, der sie um die Steuervergütung bringen soll,
b) deutsch-österreichische Zeitungszaren also, die dem kleinen Sparer offenbar kein Zuckerl gönnen,
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Ergänzungsauftrag vom 19.Dezember 1989, 4 Ob 156/89, ausgesprochen hat, ist den Ausführungen des Revisionsrekurses insoweit beizupflichten, als das Rekursgericht die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes nicht bloß mit einer Maßgabe - also berichtigend oder
präzisierend - bestätigt, sondern gegenüber der Fassung durch das Erstgericht eingeschränkt und damit abgeändert hat. Während nämlich ein allgemeines Unterlassungsgebot durch konkrete Einzelverbote, die mit dem Wort "insbesondere" eingeleitet werden, dahin präzisiert wird, daß die darin umschriebenen und sinngleichen Verhaltensweisen von ihm erfaßt werden, bedeuten die Einleitungsworte "und zwar", daß nur die in den nachfolgenden Einzelverboten wörtlich umschriebenen Verhaltensweisen verboten werden; im ersten Fall ist der Exekutionstitel somit weiter, im zweiten Fall enger gefaßt. Davon abgesehen liegt aber auch in der Bezugnahme auf die konkrete, in der Vergangenheit liegende Werbeaktion der Beklagten im ersten Absatz des Verbotes eine Einschränkung der einstweiligen Verfügung auf solche herabsetzende Äußerungen der Beklagten oder der Zeitschrift "DIE G*** W***", die im Zusammenhang mit dieser Werbeaktion gegenüber der Klägerin und der N*** K***-Z*** gemacht wurden. Beizupflichten ist aber auch der Auffassung der Klägerin, daß diese Einschränkungen zu Unrecht vorgenommen worden sind:
Eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes in Verbindung mit konkreten Einzelverboten ist meist schon deshalb notwendig, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (ÖBl 1983, 134; MR 1989, 104 uva), könnte sich doch sonst der Beklagte schon durch geringfügige Änderungen seines Verhaltens der Wirkung des Verbotes entziehen (ÖBl 1970, 28). Eine jeden Zweifel ausschließende Bestimmtheit des Begehrens ist nur bei Geldforderungen, nicht aber bei Unterlassungsansprüchen zu fordern (MR 1989, 104 ua), weil es praktisch unmöglich ist, alle nur denkbaren Eingriffshandlungen zu beschreiben (ÖBl 1979, 104; ÖBl 1980, 73; ÖBl 1982, 106; ÖBl 1983, 16 ua). Dabei hat sich aber das Unterlassungsgebot immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren, und es darf nicht völlig unbestimmt sein (ÖBl 1983, 134 uva).
Typisch für den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ist es daher, daß das gerichtliche Unterlassungsgebot nicht nur die konkret beanstandeten Verhaltensweisen, sondern auch gleichartige Verhaltensweisen erfaßt, sofern der Kläger seinen Antrag nicht auf die bloße Wiederholung des konkreten, bereits in der Vergangenheit liegenden Verstoßes einengt. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie das Verbot nicht auf eine (weitere) Berichterstattung über die bereits der Vergangenheit angehörende Zinsensteueraktion eingeschränkt haben wollte; sämtliche beanstandeten Äußerungen der Beklagten sind vielmehr auch im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über ein anderes Vorgehen der Klägerin gegen künftige gleichartige Aktionen der Beklagten, mit denen kleine Sparer begünstigt werden sollen, durchaus möglich und denkbar. Soweit daher das Rekursgericht das Verbot auf die der konkreten Beanstandung zugrunde liegende Werbeaktion eingeschränkt hat, ist sein Vorgehen durch die dargestellte Rechtsprechung zum Umfang des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches nicht gedeckt. Gleiches gilt aber auch für die Einschränkung, welche darin liegt, daß an die Stelle einer demonstrativen Aufzählung unzulässiger Äußerungen eine taxative Aufzählung bestimmt bezeichneter Verhaltensweisen gesetzt worden sind. Damit wäre nämlich für die Klägerin der Nachteil verbunden, daß sie bei auch nur geringfügiger Änderung des beanstandeten Textes von dem erwirkten Exekutionstitel keinen Gebrauch machen könnte und daher neu klagen müßte. Auch diese Einschränkung ist dem Sicherungsantrag der Klägerin nicht zu entnehmen.
Dem Rekursgericht ist allerdings darin zu folgen, daß das von der Klägerin beantragte allgemeine Verbot, unwahre herabsetzende Behauptungen über die Klägerin oder die N*** K***-Z*** zu unterlassen, zu weit gefaßt ist, weil es im wesentlichen nur den Tatbestand des § 7 UWG wiedergibt, ohne auf die konkreten Wettbewerbsverstöße Bezug zu nehmen; ein solches Verbot wäre inhaltsleer und könnte auch keinen tauglichen Exekutionstitel bilden. Dem Spruch der einstweiligen Verfügung war daher eine - durch das Vorbringen der Klägerin ebenso wie durch den Sicherungsantrag gedeckte - Fassung zu geben, welche nicht nur die konkret beanstandeten Verhaltensweisen, sondern auch sinnähnliche herabsetzende Äußerungen erfaßt.Dem Rekursgericht ist allerdings darin zu folgen, daß das von der Klägerin beantragte allgemeine Verbot, unwahre herabsetzende Behauptungen über die Klägerin oder die N*** K***-Z*** zu unterlassen, zu weit gefaßt ist, weil es im wesentlichen nur den Tatbestand des Paragraph 7, UWG wiedergibt, ohne auf die konkreten Wettbewerbsverstöße Bezug zu nehmen; ein solches Verbot wäre inhaltsleer und könnte auch keinen tauglichen Exekutionstitel bilden. Dem Spruch der einstweiligen Verfügung war daher eine - durch das Vorbringen der Klägerin ebenso wie durch den Sicherungsantrag gedeckte - Fassung zu geben, welche nicht nur die konkret beanstandeten Verhaltensweisen, sondern auch sinnähnliche herabsetzende Äußerungen erfaßt.
Gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, daß die beanstandeten Ausführungen gegen § 7 UWG verstoßen, wenden sich die Beklagten in ihrer Revisionsrekursbeantwortung nicht mehr; in diesem Umfang kann daher auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen werden.Gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, daß die beanstandeten Ausführungen gegen Paragraph 7, UWG verstoßen, wenden sich die Beklagten in ihrer Revisionsrekursbeantwortung nicht mehr; in diesem Umfang kann daher auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen werden.
Dem Revisionsrekurs war somit Folge zu geben und die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich hinsichtlich der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO, hinsichtlich der Beklagten auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich hinsichtlich der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, hinsichtlich der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0040OB00075.9.0530.000Dokumentnummer
JJT_19900530_OGH0002_0040OB00075_9000000_000