Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gebhard W***-H***, Rechtsanwalt, Bregenz, Gerberstraße 4, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Johann U***, Stickereimeister, Langen bei Bregenz, Gschwend 128, wider die beklagte Partei R*** L*** registrierte Genossenschaft mbH, Lochau, Vorarlberg, vertreten durch Dr. Arnulf Summer, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Konkursanfechtung (Streitwert S 1,298.843), infolge Revision der klagenden Partei das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 15. September 1989, GZ 3 R 215/89-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 4. April 1989, GZ 6 Cg 322/88-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 19.474,68 (darin S 3.245,78 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat als Masseverwalter in dem am 18.April 1988 zu S 14/88 des Landesgerichtes Feldkirch eröffneten Konkurs über das Vermögen des Stickereimeisters Johann U*** (im folgenden als Schuldner bezeichnet) am 19.Oktober 1988 gegen die beklagte Bank die Konkursanfechtung mehrerer Rechtshandlungen und Rechtsakte des Schuldners geltend gemacht und begehrt, diese und sämtliche vom Schuldner an die beklagte Partei seit dem 1. Feber 1985 geleisteten Zahlungen den Konkursgläubigern gegenüber für rechtsunwirksam zu erklären und die beklagte Partei zur Zahlung von (zuletzt) S 978.843 sA an die Masse zu verhalten.
Die Ehegattin des Schuldners, der damals insolvent war, erwarb im Jahr 1976 die Liegenschaft EZ 193 KG Langen mit dem Wohnhaus Gschwend 128 und richtete eine Stickerei ein. Die Liegenschaft war der Sparkasse B*** verpfändet. Der über das Vermögen der Ehegattin im März 1984 eröffnete Konkurs wurde noch im Herbst dieses Jahres mangels Vermögens aufgehoben. Die Zwangsversteigerung der Liegenschaft wurde betrieben. Der Schuldner versuchte ab dem Sommer 1984, den Stickereibetrieb für die Familie zu erhalten und die Liegenschaft mit dem Betrieb zu erwerben. Als die Hypothekargläubigerin Sparkasse B*** ihm angeboten hatte, ihn gegen Zahlung von (zuletzt) S 1,800.000 aus seiner persönlichen Haftung zu entlassen und die Liegenschaft lastenfrei zu stellen, trat der Schuldner erstmals im November 1984 an die beklagte Bank heran, um die Mittel zum Erwerb der Liegenschaft zu beschaffen. Die beklagte Partei war bereit, S 1,800.000 Kredit zu gewähren. Noch vor der Versteigerung kaufte der Schuldner die Liegenschaft, an der nach Befriedigung der Sparkasse B*** für die Kreditforderung der beklagten Partei im ersten Rang das Pfandrecht einverleibt werden konnte. In diesem Zusammenhang kamen folgende Verträge zustande:
1. Der Schuldner verpflichtete sich im Kreditvertrag vom 18.Dezember 1984 zur Rückzahlung des ihm gewährten Kredites von S 1,800.000 in 120 Monatsraten von S 23.705 ab dem 1. Feber 1985,
2. der Schuldner trat zur Sicherung der Kreditforderung seine Forderungen gegen die Elmar H*** Stickerei GmbH auf Grund von Umsatzerlösen aus Stickereien am 18.Dezember 1984 an die beklagte Partei ab,
3. der Schuldner trat der beklagten Partei ebenso seine Forderungen gegen den Stickereiförderungsausschuß am 18.Dezember 1984 ab,
4. der Schuldner verpflichtete sich mit dem Mantelzessionsvertrag vom 18.Dezember 1984 zur Abtretung aller offenen Buchforderungen zur Sicherung der Kreditforderung der beklagten Partei und zur Anbringung eines entsprechenden Vermerkes auf den Fakturen,
5. der Schuldner verpfändete die erworbene Liegenschaft samt Zubehör zur Sicherung aller Kreditforderungen der beklagten Partei bis zum Höchstbetrag von S 2,340.000 am 17.Jänner 1985.
Die Abtretung aller Forderungen gegen die Elmar H*** Stickerei GmbH, die sein Hauptauftraggeber war, und gegen den Stickereiförderungsausschuß erfaßte im wesentlichen das gesamte künftige Einkommen des Schuldners. Von Anfang 1985 bis Juli 1986 gingen aus den Sticklohnaufträgen von der Elmar H*** Stickerei GmbH monatlich S 150.000 bis S 200.000 auf dem bei der beklagten Bank eingerichteten Girokonto ein, von dem die monatlichen Rückzahlungsraten von S 23.705 auf das Darlehenskonto und sonst sämtliche an den Schuldner gerichteten Forderungen überwiesen wurden. Im Jahr 1985 ergaben sich keine für die beklagte Partei erkennbare finanziellen Probleme des Schuldners. Exekutionen wegen geringer Beträge waren gegen den Schuldner anhängig. Am 15.Juli 1985 leistete der Schuldner den Offenbarungseid. Er gab an, daß seine im Stickereibetrieb erzielten Umsätze der beklagten Bank zediert seien und er nur das Lebensnotwendigste bar erhalte.
Ab 1986 ging es mit dem Betrieb des Schuldners stark abwärts, weil er immer mehr dem Alkohol verfiel und sich nicht um die Stickerei kümmerte. Die Erträge sanken, weil wegen seines Ausfalls mehr Leute angestellt wurden. Auch minderten sich die Umsätze mit der Elmar H*** Stickerei GmbH auf S 85.000 bis S 100.000 im Monat. Mehrere Exekutionsverfahren waren auch 1986 anhängig. Der Konkursantrag eines Gläubigers vom 21. Juli 1986 wegen seiner Forderung von S 2.300 wurde am 31. Juli 1986 mangels Vermögens abgewiesen. Dieser Beschluß war im Zentralblatt und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht und an der Amtstafel des Konkursgerichtes angeschlagen. Die beklagte Bank erfuhr davon. In dem von der Bezirksverwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahren wurde dem Schuldner im Herbst 1986 die Gewerbeberechtigung entzogen. Der Schuldner teilte der beklagten Bank, die von seinen Alkoholproblemen wußte, dies mit. Er hatte sich und sein Vermögen praktisch aufgegeben, seine finanzielle Lage wurde immer chaotischer. Erst nach der Heilung seiner Alkoholkrankheit fand die Familie wieder zusammen und der Schuldner wurde initiativ. Wegen des Entzuges der Gewerbeberechtigung lief der Stickereibetrieb ab November 1986 unter dem Namen Elmar H*** weiter. Der Schuldner ließ dann das Unternehmen von seiner Tochter Angelika U*** betreiben, die ohne Schwierigkeiten eine Gewerbeberechtigung erlangen konnte und damit einverstanden war. Obwohl der Schuldner Organisator des Betriebes blieb, lief das Unternehmen ab Jänner 1987 unter dem Namen der Tochter Angelika U***, die aber von der kaufmännischen Tätigkeit keine Ahnung hatte, nur in der ersten Hälfte des Jahres 1987 in der Stickerei arbeitete, dann aber als Angestellte eines Spediteurs bis Oktober 1988 beschäftigt war, bis sie ab November 1988 wieder daheim tätig war. Sie galt als "Unternehmerin" und erhielt kein Gehalt. Sie konnte ein "Taschengeld" entnehmen.
Die beklagte Bank legte Wert darauf, daß ihre Besicherung gleich bleibe, wenn das Unternehmen auf die Tochter des Schuldners "überging". Es kam über die fünf früher geschlossenen Vereinbarungen hinaus zu den folgenden Verträgen:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen, wie die Prüfung ergeben hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen, wie die Prüfung ergeben hat, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Auch der Rechtsrüge kann kein Erfolg zukommen. In einem großen Bereich geht der Revisionswerber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sondern versucht in unzulässiger Weise, die von den Tatsacheninstanzen als Ergebnis ihrer Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen dadurch zu bekämpfen, daß er einen Verstoß gegen die Denkgesetze behauptet und einen Sachverhalt einzuführen versucht, den die Vorinstanzen nicht festgestellt haben. Denn auch nach der Aneinanderreihung einer Vielzahl von Umständen, die nach Ansicht des Revisionswerbers doch auf eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners und auf eine Kenntnis der beklagten Bank von dieser Absicht hinweisen, bleibt es dabei, daß von einer solchen Absicht des Schuldners nicht die Rede sein kann:
Der Schuldner sah seine Absicht, ungeachtet der Insolvenz seiner Ehefrau den Stickereibetrieb und das Haus für sich und seine Familie zu erhalten, durch die unmittelbar drohende Zwangsversteigerung der Liegenschaft gefährdet und wollte sein Ziel mit allen Mitteln erreichen, als er durch Herbeischaffung von Kreditmitteln von S 1,800.000 die betreibende Hypothekargläubigerin zunächst zufrieden stellen und die Lastenfreistellung der Liegenschaft, die er erwerben wollte, erreichen konnte. Da er selbst schon viel früher einmal in ein Insolvenzverfahren verwickelt war, konnte er die Kreditgewährung nur dadurch erwarten, daß er neben der Einräumung eines Pfandrechtes auf der Liegenschaft eine Sicherheit für die Abstattung der monatlichen Kreditrückzahlungsraten von S 23.705 gab. Die dazu am 18. Dezember 1984 vorgenommene Abtretung der laufenden Eingänge des Unternehmens von der Elmar H*** Stickerei GmbH und vom Stickereiförderungsausschuß ist unbedenklich und spricht entgegen der Ansicht des Masseverwalters nicht für eine Absicht des Schuldners, seine (übrigen) Gläubiger zu benachteiligen, denn sie war Voraussetzung für den geplanten Erwerb der Liegenschaft und damit der Fortführung des Stickereiunternehmens und schuf erst einen gewissen Fonds, der bei erhoffter gedeihlicher Entwicklung sogar die Befriedigung anderer Gläubiger erhoffen ließ. Wie sich aus der weiteren Entwicklung ergab, wurde diese Hoffnung allerdings enttäuscht und die Unternehmenserlöse sanken, wohl auch in Zusammenhang mit der durch seinen Alkoholismus bedingten Beeinträchtigung des Schuldners, in der Folge erheblich ab. Wenn der Revisionswerber hervorkehrt, daß die beiden Zessionsverträge im wesentlichen die gesamten Einkünfte des Schuldners erfaßten, so ist ihm entgegenzuhalten, daß die beklagte Bank jedenfalls auch in den folgenden Jahren stets nur die Abdeckung der Monatsraten, nicht aber etwa eine vorzeitige Verminderung des aushaftenden Kreditsaldos erlangt hat.
Die in einem engen Zusammenhang stehenden Vereinbarungen vom 18. Dezember 1984 bzw. 17.Jänner 1985 lassen - auch wenn der Schuldner noch beträchtliche Verbindlichkeiten gehabt haben sollte (Steuerschulden, Rückgriffsansprüche seines Schwiegervaters) - nicht darauf schließen, daß er Rechtshandlungen in der Absicht vornahm, seine Gläubiger zu benachteiligen. Umsoweniger konnte dem klagenden Masseverwalter der ihm obliegende Beweis (JBl 1984, 495; SZ 59/143
ua) gelingen, daß eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners, also sein zumindest in der Form des bedingten Vorsatzes darauf gerichteter Wille, durch die Rechtshandlung die Gläubiger zu benachteiligen, als unabdingbarer Bestandteil des Anfechtungsgrundes nach § 28 Z 1 KO der Anfechtungsgegnerin bekannt war. Denn selbst eine fahrlässige Unkenntnis reicht nach dieser Bestimmung nicht aus, die positive Kenntnis der Benachteiligungsabsicht des Schuldners voraussetzt (König, Anfechtung Rz 143 mwH; EvBl 1982/142). Fehlt es an der Benachteiligungsabsicht des Schuldners, so scheidet eine solche Kenntnis des Anfechtungsgegners jedenfalls aus. Der dann fortschreitende Vermögensverfall, der durch den Rückgang der Eingänge aus den Sticklohnaufträgen der das Unternehmen des Schuldners beherrschenden Elmar H*** Stickerei GmbH augenfällig wurde, war darauf zurückzuführen, daß der Schuldner immer mehr dem Alkohol verfiel und sich um den Betrieb nicht kümmerte. Daß das Unternehmen ab Jänner 1987 unter dem Namen der Tochter des Schuldners, dem die Gewerbeberechtigung entzogen worden war, fortgeführt wurde, obwohl sie von der kaufmännischen Tätigkeit keine Ahnung hatte und auch nur kurze Zeit in der väterlichen Stickerei tätig wurde, während der Schuldner der Organisator blieb, zeigt, daß es sich bei den zwischen dem Schuldner und seiner Tochter getroffenen Vereinbarungen in Wahrheit um Scheinverträge handelte, mit denen verschleiert werden sollte, daß das Unternehmen vom Schuldner ohne Gewerbeberechtigung bzw. nur mit der von der Tochter erwirkten Berechtigung weiter geführt wurde, bis die Insolvenz unvermeidbar eintrat. Soweit daher die im Jänner 1987 mit dem Ziel, die Besicherung der Bank im gleichen Umfang zu halten, wie es bei Kreditgewährung mehr als zwei Jahre vor der Konkurseröffnung (18.April 1988) verabredet war, nicht überhaupt als Scheinrechtshandlungen unbeachtlich sind und die frühere Abtretung aufrecht blieb, trifft es auch zu, daß die Anfechtung von Rechtshandlungen oder Rechtsgeschäften, die von der Tochter gesetzt wurden, nur (auch) dieser gegenüber geltend zu machen gewesen wäre. In Wahrheit aber schlagen ohnedies die zunächst und anfechtungsfest getroffenen Vereinbarungen durch, weil die Tochter nur als "Unternehmerin" galt, weil sie die Gewerbeberechtigung hatte und so dem Schuldner die Fortführung des Betriebes auf seiner Liegenschaft ermöglichte.ua) gelingen, daß eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners, also sein zumindest in der Form des bedingten Vorsatzes darauf gerichteter Wille, durch die Rechtshandlung die Gläubiger zu benachteiligen, als unabdingbarer Bestandteil des Anfechtungsgrundes nach Paragraph 28, Ziffer eins, KO der Anfechtungsgegnerin bekannt war. Denn selbst eine fahrlässige Unkenntnis reicht nach dieser Bestimmung nicht aus, die positive Kenntnis der Benachteiligungsabsicht des Schuldners voraussetzt (König, Anfechtung Rz 143 mwH; EvBl 1982/142). Fehlt es an der Benachteiligungsabsicht des Schuldners, so scheidet eine solche Kenntnis des Anfechtungsgegners jedenfalls aus. Der dann fortschreitende Vermögensverfall, der durch den Rückgang der Eingänge aus den Sticklohnaufträgen der das Unternehmen des Schuldners beherrschenden Elmar H*** Stickerei GmbH augenfällig wurde, war darauf zurückzuführen, daß der Schuldner immer mehr dem Alkohol verfiel und sich um den Betrieb nicht kümmerte. Daß das Unternehmen ab Jänner 1987 unter dem Namen der Tochter des Schuldners, dem die Gewerbeberechtigung entzogen worden war, fortgeführt wurde, obwohl sie von der kaufmännischen Tätigkeit keine Ahnung hatte und auch nur kurze Zeit in der väterlichen Stickerei tätig wurde, während der Schuldner der Organisator blieb, zeigt, daß es sich bei den zwischen dem Schuldner und seiner Tochter getroffenen Vereinbarungen in Wahrheit um Scheinverträge handelte, mit denen verschleiert werden sollte, daß das Unternehmen vom Schuldner ohne Gewerbeberechtigung bzw. nur mit der von der Tochter erwirkten Berechtigung weiter geführt wurde, bis die Insolvenz unvermeidbar eintrat. Soweit daher die im Jänner 1987 mit dem Ziel, die Besicherung der Bank im gleichen Umfang zu halten, wie es bei Kreditgewährung mehr als zwei Jahre vor der Konkurseröffnung (18.April 1988) verabredet war, nicht überhaupt als Scheinrechtshandlungen unbeachtlich sind und die frühere Abtretung aufrecht blieb, trifft es auch zu, daß die Anfechtung von Rechtshandlungen oder Rechtsgeschäften, die von der Tochter gesetzt wurden, nur (auch) dieser gegenüber geltend zu machen gewesen wäre. In Wahrheit aber schlagen ohnedies die zunächst und anfechtungsfest getroffenen Vereinbarungen durch, weil die Tochter nur als "Unternehmerin" galt, weil sie die Gewerbeberechtigung hatte und so dem Schuldner die Fortführung des Betriebes auf seiner Liegenschaft ermöglichte.
Schon deshalb kann die Anfechtung der weiteren Rechtshandlungen aus den vom Masseverwalter geltend gemachten Anfechtungsgründen nicht durchsetzbar sein.
Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum erkannt, daß die beklagte Bank auf die Tilgungsraten, die durch abgetretene Forderungen eingingen, einen anfechtungsfesten Anspruch hatte, und daher auch eine Anfechtung dieser Zahlungen nicht berechtigt ist. Es bedarf schließlich auch keiner neuen Auseinandersetzung mit der erst kürzlich eingehend behandelten Frage der Konkursanfechtung bei Vorliegen einer Globalsicherungszession einerseits und einer Mantelzessionsvereinbarung (JBl 1990, 255 = ÖBA 1990/221 mit Anm Koziol mwH; aM ÖBA 1989, 533), weil dem Mantelzessionsvertrag vom 18. Dezember 1984 in der Folge keine wirtschaftliche Bedeutung zukam. Die Zession der wiederkehrenden Forderungen gegen die Alleinauftraggeberin und gegen den Stickereiförderungsausschuß wurde aber sofort wirksam und bedurfte nicht erst weiterer Rechtshandlungen. Die Abtretung künftig entstehender Forderungen ist jedenfalls wirksam möglich, wenn der Inhalt des Schuldverhältnisses bestimmt ist, also eine ausreichende Individualisierung vorliegt (Ertl in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 1393; SZ 41/57; SZ 44/108; JBl 1975, 654), was für die von den Zessionen zu 2. und 3. der am 18. Dezember 1984 getroffenen Vereinbarungen zutrifft. Ob der Eingang von S 100.000 am 22.April 1987 nicht ohnedies auch auf die Abtretung zu 3. zurückzuführen ist, bedarf nicht der Erörterung. Es mag sein, daß die Verschrottungsprämiengewährung erst zu einem späteren Zeitpunkt geregelt wurde, sie kann aber ebenfalls von der Abtretung der Forderungen im Rahmen der Stickereiförderung erfaßt worden sein. Es hätte aber eines Tatsachenvorbringens in erster Instanz bedurft, daß es sich bei dieser Forderung nicht um eine gegen den Stickereiförderungsausschuß handelte und allenfalls nur im Rahmen der Mantelzessionsvereinbarung durch Einzelabtretung übertragen werden konnte. Die für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Tatsachen hat der Anfechtungskläger vorzubringen und zu beweisen.Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum erkannt, daß die beklagte Bank auf die Tilgungsraten, die durch abgetretene Forderungen eingingen, einen anfechtungsfesten Anspruch hatte, und daher auch eine Anfechtung dieser Zahlungen nicht berechtigt ist. Es bedarf schließlich auch keiner neuen Auseinandersetzung mit der erst kürzlich eingehend behandelten Frage der Konkursanfechtung bei Vorliegen einer Globalsicherungszession einerseits und einer Mantelzessionsvereinbarung (JBl 1990, 255 = ÖBA 1990/221 mit Anmerkung Koziol mwH; aM ÖBA 1989, 533), weil dem Mantelzessionsvertrag vom 18. Dezember 1984 in der Folge keine wirtschaftliche Bedeutung zukam. Die Zession der wiederkehrenden Forderungen gegen die Alleinauftraggeberin und gegen den Stickereiförderungsausschuß wurde aber sofort wirksam und bedurfte nicht erst weiterer Rechtshandlungen. Die Abtretung künftig entstehender Forderungen ist jedenfalls wirksam möglich, wenn der Inhalt des Schuldverhältnisses bestimmt ist, also eine ausreichende Individualisierung vorliegt (Ertl in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 1393,; SZ 41/57; SZ 44/108; JBl 1975, 654), was für die von den Zessionen zu 2. und 3. der am 18. Dezember 1984 getroffenen Vereinbarungen zutrifft. Ob der Eingang von S 100.000 am 22.April 1987 nicht ohnedies auch auf die Abtretung zu 3. zurückzuführen ist, bedarf nicht der Erörterung. Es mag sein, daß die Verschrottungsprämiengewährung erst zu einem späteren Zeitpunkt geregelt wurde, sie kann aber ebenfalls von der Abtretung der Forderungen im Rahmen der Stickereiförderung erfaßt worden sein. Es hätte aber eines Tatsachenvorbringens in erster Instanz bedurft, daß es sich bei dieser Forderung nicht um eine gegen den Stickereiförderungsausschuß handelte und allenfalls nur im Rahmen der Mantelzessionsvereinbarung durch Einzelabtretung übertragen werden konnte. Die für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Tatsachen hat der Anfechtungskläger vorzubringen und zu beweisen.
Bei umfassender Betrachtung aller im Revisionsverfahren unverrückbar feststehenden Tatsachen zeigt sich, daß keiner der vom Masseverwalter geltend gemachten Konkursanfechtungsgründe gegeben ist und daher das Klagebegehren insgesamt ohne Rechtsirrtum der Vorinstanzen abgewiesen wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0050OB00655.89.0612.000Dokumentnummer
JJT_19900612_OGH0002_0050OB00655_8900000_000