TE OGH 1990/6/13 3Ob60/90

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Veröffentlicht am 13.06.1990
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C***-B***,

Wien 1, Schottengasse 6, vertreten durch Dr. Heinrich Wille, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1) Oskar H***, Architekt, Wien 4, Mühlgasse 30, und 2) O.H*** & Co Gesellschaft mbH & Co KG, ebendort, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Wiedner ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen 1 Mio S s.A, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 20. Dezember 1989, GZ 46 R 807/89-101, womit der Meistbotsverteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 9. Juni 1989, GZ 3 E 167/87-94, teilweise bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das Meistbot von 3,585.000 S wie folgt zu:

1. Der Stadt Wien als Vorzugspost       493,-- S

2. Der Revisionsrekurswerberin zu

   ClNR 4:

a) Kapital 768.737,72 S

b) Zinsen  219.090,25 S

c) Kosten  154.878,43 S

das sind zusammen                  1,142.706,40 S.

3. Der Revisonsrekurswerberin zu ClNR 5:

a) Kapital 1,400.000,-- S

b) Zinsen    399.000,-- S

das sind zusammen                    1,799.000,-- S.

4. Dem Pfandgläubiger zu ClNR 6 auf die Höchstbetragshypothek

von 1,2 Mill S

a) durch sofortige Zuweisung            61.827,45 S

(so richtig gemäß der Forderungsan-

meldung ON 87 in der

Urschrift des Erstgerichtes

S 259 des Aktes, nicht wie in der Ausfer-

tigung versehentlich 61.872,45 S)

b) durch zinstragende Anlegung den Meist-

botrest von (richtig)                    580.973,15 S

(der im Beschluß des Erstgerichtes genannte Betrag von 642.800,60 S wäre der Meistbotrest nach den Zuweisungen zu 1 bis 3, also der für den Pfandgläubiger zu ClNR 6 insgesamt zur Verfügung stehende Meistbotrest).

Infolge Rekurses der betreibenden Pfandgläubigerin zu ClNR 4 und 5 (= Revisionsrekurswerberin) änderte das Gericht zweiter Instanz den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß ihr zu ClNR 4 zusätzliche Kosten von 25.506,69 S (die Kosten des Exekutionsantrages) zugesprochen wurden, sodaß sich die Zuweisung zu

2. auf insgesamt 1,168.213,09 S erhöhte und der zur zinstragenden Anlegung verbleibende Meistbotrest auf 555.466,46 S verringerte. Nicht zugewiesen wurden der Revisionsrekurswerberin angemeldete zusätzliche Zinsen, Verzugszinsen und weitere Kosten gemäß ihrer Forderungsanmeldung samt Kontoaufstellung ON 46; hingegen wurden zu beiden Pfandrechten die jeweils angemeldeten Kapitalbeträge in vollem Umfange zuerkannt.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Revisionsrekurs der betreibenden Pfandgläubigerin ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 1 Z 5 ZPO idF vor der WGN 1989 unzulässig.

Bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bleiben

zufolge § 54 Abs 2 JN die als Nebenforderung geltend gemachten

Zinsen und Kosten gemäß § 526 Abs 3 ZPO iVm § 500 Abs 2 ZPO

jeweils idF vor der WGN 1989 unberücksichtigt, sodaß der

Beschwerdegegenstand in zweiter und dritter Instanz den Betrag von

15.000 S nicht übersteigt. Nach ständiger Rechtsprechung des

Obersten Gerichtshofes gilt dies auch für die Anfechtung von

Meistbotsverteilungsbeschlüssen. Trotz verschiedentlich im

Schrifttum geäußerter Kritik hat der erkennende Senat an dieser

Rechtsprechung festgehalten (SZ 57/43; RZ 1986/41; zuletzt

3 Ob 120,121/89).

Die Revisionsrekurswerberin macht im Revisionsrekurs ausschließlich geltend, es hätten ihr zusätzliche Nebengebühren zugewiesen werden müssen. Wegen des gegebenen Rechtsmittelausschlusses ist daher zu den einzelnen Sachargumenten nicht Stellung zu nehmen.

Anmerkung

E20937

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00060.9.0613.000

Dokumentnummer

JJT_19900613_OGH0002_0030OB00060_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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