TE OGH 1990/7/3 5Ob52/90

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Veröffentlicht am 03.07.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Urkundenhinterlegungssache der Antragsteller 1. Evelyn S***-W***, Haushalt, Wien 3., Stammgasse 15, und

2. Dr. Helmut S***-W***, Primararzt, Zwettl, Mittelweg 1, beide vertreten durch Dr. Werner Sporn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Hinterlegung eines Kaufvertrages zum Zweck des Erwerbes des Eigentums an einem Superädifikat auf der Liegenschaft EZ 932 des Grundbuches der Katastralgemeinde Kritzendorf, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 25.April 1990, GZ 46 R 2006/90, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 17.Augugst 1989, GZ Uh 44/89, infolge Rekurses des Dr. Hans P***, Facharzt, Wien 18., Sternwartestraße 75, vertreten durch Dr. Hans Nemetz und Dr. Hans Christian Nemetz, Rechtsanwälte in Wien, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Es wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben, der angefochtene Beschluß als nichtig aufgehoben und der Rekurs des Dr. Hans P*** gegen den erstgerichtlichen Beschluß zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte den Antragstellern zum Zwecke des Erwerbes des Eigentums je zur Hälfte an dem auf dem Grundstück Nr 1344/1 der Liegenschaft EZ 932 Grundbuch Kritzendorf (Eigentümer: Chorherrnstift Klosterneuburg) errichteten Superädifikat die gerichtliche Hinterlegung des mit Fritz L*** und Leopoldine L*** abgeschlossenen Kaufvertrages samt Nachträgen. Über Rekurs des Dr. Hans P***, der seinerseits - ohne daß eine Urkundenhinterlegung erfolgt wäre - ein von denselben Verkäufern abgeleitetes Eigentumsrecht an diesem Superädifikat behauptet, änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß - aus vom Obersten Gerichtshof nicht zu prüfenden materiellrechtlichen Gründen - in abweisendem Sinn ab. Es bejahte die Rekurslegitimation des Dr. Hans P*** mit der Begründung, daß durch den erstgerichtlichen Beschluß in seine Rechtssphäre eingegriffen würde. Es sprach aus, daß der Rekurs (an den Obersten Gerichtshof) zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist berechtigt. Gemäß § 17 UHG sind im Urkundenhinterlegungsverfahren die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes über den Rekurs sinngemäß anzuwenden.

Die Legitimation zum Rekurs in Grundbuchssachen ist in Ermangelung einer besonderen Regelung im Grundbuchsgesetz nach Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen zu beurteilen (EvBl 1969/244 uva). Es ist daher - abgesehen vom Antragsteller im Antragsverfahren oder von Personen, deren verbücherbare Rechte das Gericht bei der Anordnung bücherlicher Eintragungen von Amts wegen zu berücksichtigen hat (5 Ob 1/90) - nur derjenige rekursberechtigt, der durch die angefochtene Entscheidung in seinen bücherlichen Rechten verletzt sein könnte (SZ 45/74 ua). Insbesondere berechtigt die Verletzung bloß schuldrechtlicher Interessen oder Ansprüche noch nicht zum Rekurs gegen eine grundbücherliche Eintragung (JBl 1969, 561; EvBl 1978/124 ua; jüngst 5 Ob 21/90). Interessen oder Rechte, die noch nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung geworden sind, berechtigten daher nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels in Grundbuchssachen (EvBl 1983/104 ua; jüngst 5 Ob 1/90).

Die in § 17 UHG angeordnete sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes bedeutet daher, daß im Urkundenhinterlegungsverfahren bei Beantwortung der Frage der Rekurslegitimation darauf abzustellen ist, ob das Recht, in dem der Rechtsmittelwerber verletzt zu sein behauptet, wenn zu dessen Erwerb nach dem Gesetz (hier: § 435 ABGB) eine Urkundenhinterlegung erforderlich ist, bereits Gegenstand einer solchen Urkundenhinterlegung war (5 Ob 1/90). Dies ist bezüglich des von Dr. Hans P*** behaupteten Rechtes nicht der Fall. Ein Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß wäre daher richtigerweise zurückzuweisen gewesen. Da das Rekursgericht dies unterließ und in der Sache selbst entschied, verletzte es die Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses. Der angefochtene rekursgerichtliche Beschluß war daher als nichtig aufzuheben und der Rekurs des Dr. Hans P*** als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E21405

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0050OB00052.9.0703.000

Dokumentnummer

JJT_19900703_OGH0002_0050OB00052_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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