TE OGH 1990/7/11 3Ob89/90

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Veröffentlicht am 11.07.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*** I***

S*** registrierte Genossenschaft m.b.H., 4824 Gosau 263, vertreten durch Dr. Josef Broinger u.a., Rechtsanwälte in Eferding, wider die verpflichtete Partei Dipl.Ing. Wilhelm P***, Techniker, Bahnhofstraße 218, 4822 Bad Goisern, vertreten durch Dr. Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen S 1,459.139,- sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 28. März 1990, GZ R 232/90-89, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 15. Feber 1990, GZ E 26/88-83, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In dem seit der Ausscheidung der Hälfte der Liegenschaft EZ 381 KG 42004 Goisern nach dem § 119 Abs. 5 KO aus der Konkursmasse und Überlassung zur freien Verfügung gegen den Gemeinschuldner anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren bewilligte das Erstgericht auf Antrag des Verpflichteten die Aufschiebung der Exekution wegen einer erhobenen Oppositionsklage, machte die Wirksamkeit der Aufschiebung aber vom Erlag der Sicherheit von S 25.000 abhängig. Das Rekursgericht gab den von der betreibenden Bank und vom Verpflichteten erhobenen Rekursen nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Verpflichteten gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, das den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat, erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist tatsächlich unzulässig. Nach § 528 Abs 1 ZPO ist zwar gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs (nur) zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt; doch schließt § 528 Abs 2 ZPO jede Anfechtung aus, wenn einer der Fälle vorliegt, die dort bezeichnet werden, so unter Z 2, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Die Ausnahme, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist, kommt hier nicht in Betracht, und ebensowenig die für das Exekutionsverfahren geltenden Ausnahmen nach § 83 Abs 3 EO (Bewilligung oder Verweigerung der Exekution auf Grund eines ausländischen Titels) und nach § 239 Abs. 3 EO (Verteilungsbeschluß im Zwangsversteigerungsverfahren). Da sonst für das Exekutionsverfahren nichts anderes angeordnet ist, gilt nach § 78 EO die Vorschrift des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses auch im Zwangsversteigerungsverfahren. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, weil der angefochtene erstrichterliche Beschluß über die Exekutionsaufschiebung gegen Erlag einer Sicherheit vom Rekursgericht zur Gänze bestätigt worden ist (vgl. SZ 56/165 ua). Darauf, ob das Rekursgericht eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs. 1 ZPO zu lösen hatte, kommt es daher nicht an.

Das unzulässige Rechtsmittel ist sofort zu verwerfen (§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO).

Anmerkung

E21154

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00089.9.0711.000

Dokumentnummer

JJT_19900711_OGH0002_0030OB00089_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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