TE OGH 1990/7/11 2Ob31/90

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Veröffentlicht am 11.07.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gert H***, Schüler, Richard-Zach-Gasse 1, 8054 Graz, vertreten durch Dr. Egon Jaufer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1) G***-K*** E***- UND B***, Grazbachgasse 39, 8010 Graz, und

2) I*** U***- UND S*** AG, p.Adr. Am

Eisernen Tor 3, 8010 Graz, beide vertreten durch Dr. Gottfried Eisenberger und Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 69.838,65 s.A., infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 14. Dezember 1989, GZ 6 R 94/89-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 5. Februar 1989, GZ 6 Cg 126/88-14, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere

Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung:

Der Kläger nahm am 20.10.1986 als Schüler der 6.Klasse des Keplergymnasiums in Graz an einer mit dem Omnibus der Erstbeklagten mit dem Kennzeichen G 26.996 durchgeführten Exkursion nach Niederösterreich statt. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges. Während der Fahrt auf der Bundesstraße Nr 211 zwischen Rohrau und Petronell kam der Kläger mit dem Fenster neben seinem Sitz in Kontakt. Dabei löste sich der gesamte Fenstereinsatz aus der Verankerung und der Kläger fiel mit dem Fenster aus dem Fahrzeug, wobei er sich Verletzungen zuzog. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 69.838,65 sA im wesentlichen mit der Begründung, der Unfall sei auf ein technisches Gebrechen am Scheibenrahmen des Fahrzeuges zurückzuführen. Es habe ein Vorschaden bestanden, der offenkundig mangelhaft repariert worden sei. Da es sich um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe, hafte die Erstbeklagte (und mit ihr zur ungeteilten Hand die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherer) nach den Bestimmungen des EKHG für den dem Kläger entstandenen Schaden.

Die Beklagten wendeten dem Grunde nach im wesentlichen ein, daß ein technisches Gebrechen am Scheibenrahmen nicht bestanden habe. Ein Versagen der Verrichtungen des Fahrzeuges liege nicht vor. Der Kläger habe den Unfall selbst verschuldet, indem er die Beine auf die Sitzfläche gelegt und mit dem Rücken die Scheibe aus dem Rahmen gedrückt habe. Bei normaler Sitzhaltung des Klägers wäre der Unfall unterblieben. Schließlich wendeten die Beklagten eine Schadenersatzforderung der Erstbeklagten von S 6.210,60 (Reparaturkosten) aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf Feststellungen über den Unfallshergang, deren Wiedergabe hier im einzelnen unterbleiben kann, weil das Berufungsgericht nach Beweiswiederholung zu abweichenden Feststellungen gelangte. Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß kein die Haftung der Beklagten nach dem EKHG begründender Sachverhalt vorliege. Vielmehr sei der Unfall ausschließlich auf das Verschulden des Klägers zurückzuführen, weil er beim Versuch, sich aus der auf dem Sitz eingenommenen Hocke aufzurichten, mit dem Rücken gegen die Scheibe gefallen sei, die sich durch diese besondere Gewalteinwirkung gelöst habe. Mit solchen Vorkommnissen müsse die Erstbeklagte nicht rechnen; sie könne für derartige Situationen auch nicht vorsorgen.

Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht stellte nach Beweiswiederholung im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Die Befestigung der Fensterscheiben im Omnibus geschieht im Regelfall auf folgende Weise: Zunächst wird ein der Fensteröffnung angepaßter, an der den Karosserieteilen zugewandten Außenseite u-förmig ausgebildeter, auf der Innenseite mit einer Nut versehener Profilgummi so über die Karosserieteile (Fensterrahmen) gestülpt, daß die Gummiteile den Fensterrahmen innen etwa 16 mm und außen etwa 18 mm weit umschließen. Im konstruktionsmäßig vorgesehenen Normalfall führt dies dazu, daß der Profilgummi dem Fensterrahmen und somit auch dem in Fahrtrichtung gesehen vorderen Steher des hier in Frage stehenden Fensters, der eine Breite von 42 mm aufweist, eng anliegt, was eine entsprechende Sitzfestigkeit zur Folge hat, die noch durch Einpressen einer Plastikschnur ("Keder") in eine hiefür eigens vorgesehene Ausnehmung, erhöht wird. Sodann wird die Fensterscheibe in die Nut eingesetzt.

Im vorliegenden Fall wies die in Frage stehende Fensteröffnung der Karosserie in der Längsrichtung eine Überlänge von 2 mm auf. Um diese auszugleichen, wurde vom Fahrzeughersteller am vorderen Fenstersteher eine ca 2 mm starke, 37 mm breite und 700 mm lange Homogenholzlatte mit drei Schrauben befestigt. Damit ergab sich gegenüber dem sonst zu erzielenden satten Sitz des Profilgummis auf dem Fenstersteher insofern zwangsläufig ein verminderter Kontakt, als der Profilgummi nicht - wie konstruktionsmäßig vorgesehen - zur Gänze auf dem breiteren (42 mm) Fenstersteher, sondern infolge Verschmälerung der unmittelbaren Unterlage um 5 mm durch die angeschraubte Homogenholzleiste nur mehr in entsprechend geringerem Maß auf der Basis auflag. Überdies ergab sich dadurch eine um die Stärke der Leiste (2 mm) reduzierte Auflage der seitlichen Gummilappen am Steher. Beides führte - in Verbindung damit, daß wegen der geringeren Ferstigkeit der Einlageleiste gegenüber dem Metallrahmen für das Auspressen der Scheibe samt dem Profilgummi an sich schon eine geringere Kraft genügte - zu einer Verminderung der Festigkeit der Fensterverankerung. Überdies war der Gummiüberstand außer der durch die Stärke der Homogenholzleiste bewirkten Verminderung der Gummiauflage am metallenen Steher noch insofern reduziert, als er beim vorderen Steher nur 7 bis 7,5 mm - gegenüber rund 10 bis 14 mm am hinteren Steher - betrug. Damit wies der Profilgummieinsatz dort, wo der Kläger saß, den geringsten Überstand auf.

Der Kläger saß in der zweiten Sitzreihe von hinten (die Heckbank nicht mitgezählt) in Fahrtrichtung gesehen rechts mit angezogenem linken Fuß, den rechten Fuß am Boden, quer auf der Sitzbank mit dem Rücken zum Fenster. Beim Versuch, sich aufzurichten, rutschte er aus und geriet gegen das Fenster. Dadurch löste sich der gesamte Fenstereinsatz aus der Verankerung und der Kläger fiel - mit dem Fenster, dem Profilgummi und der Homogenholzleiste - aus dem Fahrzeug.

Rechtlich beurteilte das Berufungsgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Druckfestigkeit des Fensters infolge mehrerer zusammenwirkender Umstände reduziert gewesen sei, sodaß es mit geringerer Krafteinwirkung als ohne die festgestellte Beeinträchtigung seiner Festigkeit aus der Verankerung gedrückt werden konnte. Daß der Kläger so gegen das Fenster geraten wäre, daß es dem Druck auch bei ordnungsgemäßer Befestigung nicht standgehalten hätte, stehe nicht fest. Es liege ein Versagen der Verrichtungen des Kraftfahrzeuges vor, für das die Beklagten einzustehen hätten. Die Grenze, bis zu der dem Urheber eine Haftung für die Folgen seiner Handlung zugemutet werden könne, werde durch die Adäquanz bestimmt. Danach bestehe eine Haftung für alle Folgen eines kausalen Verhaltens, mit denen in abstracto gerechnet werden mußte, nicht aber für einen atypischen Erfolg. Die Adäquanz fehle, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig sei und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden sei. Eine solche Außergewöhnlichkeit der Schadensfolge liege aber hier nicht vor. Es sei nicht außerhalb jeder menschlicher Erfahrung gelegen, daß ein Fahrgast mit der Fensterscheibe in Kontakt komme. Von einer außergewöhnlichen Verkettung von Umständen könne daher nicht gesprochen werden. Es sei daher auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Versagen der Verrichtungen des Kraftfahrzeuges und dem Schaden des Klägers zu bejahen. Auch ein Haftungsausschluß nach § 3 Z 2 EKHG liege nicht vor. Den Kläger treffe kein ins Gewicht fallendes nach § 7 EKHG (§ 1304 ABGB) beachtliches Mitverschulden. Hiefür treffe die Beklagten die Beweislast. Gewiß sei der Kläger beim Versuch, sich aus seiner Sitzposition aufzurichten, ausgerutscht und dabei gegen das Fenster neben seinem Sitz geraten. Ein Kontakt eines Fahrgastes mit dem Fenster eines Massenverkehrsmittels sei aber keineswegs außergewöhnlich und müsse nach der Lebenserfahrung nicht unbedingt vermieden werden. Die Ungeschicklichkeit des Klägers wäre daher nur dann als Mitverschulden anzusehen, wenn aus besonderen Gründen - etwa wegen erkennbarer Beschädigung - die Vermeidung jeglichen Kontaktes mit dem Fenster geboten gewesen wäre oder der Kläger in vorwerfbarer Weise mit ungewöhnlicher Wucht gegen das Fenster gefallen wäre. Die besondere Nachgiebigkeit des Fensters sei nicht erkennbar gewesen. Besondere Vorsicht habe daher der Kläger gegenüber dem Fenster neben seinem Sitz nicht walten lassen müssen. Daß der Kläger bei seinem mißglückten Versuch, sich aufzurichten, in einer Weise gegen das Fenster gefallen wäre, daß es dem hiebei einwirkenden Druck auch bei intakter Verankerung nicht standgehalten hätte, stehe nicht fest. Das Mitverschulden des Geschädigten an der Herbeiführung seines eigenen Schadens setze allerdings weder Verschulden im technischen Sinn noch die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens voraus, sondern nur die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern. Bei Unterlassung von Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit sei im Verhältnis zum Schädiger der Vorwurf des Mitverschuldens aber nur begründet, wenn sich bereits ein allgemeines Bewußtsein der beteiligten Kreise dahin gebildet habe, daß jeder Einsichtige und Vernünftige solche Schutzmaßnahmen anzuwenden pflege. Da der Kläger mangels gegenteiliger Anhaltspunkte objektiv von einem ordnungsgemäßen Zustand des Fensters neben seinem Sitz ausgehen habe können, habe er beim Versuch, sich aufzurichten, keineswegs eine erhöhte Sorgfalt in der Richtung anwenden müssen, hiebei schlechthin und unter allen Umständen einen Kontakt mit dem Fenster zu vermeiden.

Die Beklagten hätten daher für den Schaden des Klägers zur Gänze zu haften und die Erstbeklagte habe ihren Schaden selbst zu tragen. Da zur Höhe der Klagsansprüche die erforderlichen Feststellungen fehlten, müsse die Entscheidung des Erstgerichtes aufgehoben werden. Gegen diesen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, "den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß das Urteil erster Instanz wiederhergestellt werde; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.

Der Kläger hat eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Rechtsmittel der Beklagten keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Die von dem Beklagten geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).

Soweit die Beklagten in ihrem Rechtsmittel die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bekämpfen, ist darauf nicht einzugehen. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichen aus, um eine erschöpfende Beurteilung der Frage der Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu ermöglichen.

Gemäß § 9 Abs 1 EKHG wäre die Ersatzpflicht der Beklagten ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden wäre, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Verrichtungen des Omnibusses beruhte.

Eine fehlerhafte Beschaffenheit ist dann vorhanden, wenn die technischen Einrichtungen des Fahrzeuges ungenügend sind. Ein Fahrzeug ist nicht fehlerhaft beschaffen, wenn es so beschaffen ist und so arbeitet, wie dies bei derartigen Fahrzeugen normaler Beschaffenheit der Fall ist (ZVR 1960/307 mwN; siehe dazu auch Koziol, Haftpflichtrecht2 II 548 und die dort angeführte Literatur und Judikatur). Worauf der Fehler der Beschaffenheit beruht, ist unerheblich (ZVR 1980/162). Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges schließen die Haftung des Halters auch dann nicht aus, wenn der Halter oder die mit seinem Willen beim Betrieb tätigen Personen die äußerste nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben (ZVR 1975/273 ua).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes lag insofern eine fehlerhafte Beschaffenheit des Omnibusses der Erstbeklagten vor, als die Verankerung des Fensters, durch das der Kläger stürzte, infolge der vom Berufungsgericht festgestellten näheren Umstände eine wesentlich geringere Festigkeit aufwies als die Verankerung der übrigen (normal befestigten) Fenster, sodaß schon ein wesentlich geringerer Druck genügte, um dieses Fenster aus seiner Verankerung zu reißen. Es lag somit bezüglich der Verankerung dieses Fensters ein bei normaler Beschaffenheit des Fahrzeuges nicht bestehender Mangel vor. Dies begründet einen Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges im Sinne des § 9 Abs 1 EKHG.

Daß dieser Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges der Erstbeklagten zumindest Mitursache für das Hinausstürzen des Klägers aus dem Fahrzeug war, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht zu bezweifeln. Daß der Kläger mit solcher Wucht gegen das Fenster gestoßen wäre, daß es auch bei ordnungsgemäßer Befestigung nicht standgehalten hätte, steht nicht fest.

Mit Recht hat daher das Berufungsgericht das Vorliegen der im § 9 EKHG normierten Voraussetzungen für eine Haftungsbefreiung der Erstbeklagten verneint. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Erstbeklagte das Verhalten des Klägers vorhersehen konnte, sondern einzig und allein darauf, daß der Schaden des Klägers durch einen Unfall beim Betrieb des Omnibusses der Erstbeklagten (§ 1 EKHG) verursacht wurde, der auf einem Fehler in der Beschaffenheit dieses Fahrzeuges (§ 9 Abs 1 EKHG) beruhte.

Mit Recht hat das Berufungsgericht auch ein Verschulden des Klägers im Sinne der §§ 7 Abs 1 EKHG, 1304 ABGB verneint. Mag der Kläger auch eine ungewöhnliche Haltung auf seinem Sitzplatz eingenommen haben, so war doch für ihn bei von ihm zu verlangender durchschnittlicher Sorgfalt in keiner Weise voraussehbar, daß er bei einem Versuch, sich aus seiner Sotzposition aufzurichten, in solcher Weise gegen das Fenster stoßen könnte, daß er daraus einen Schaden befürchten hätte müssen. Der Kläger hat seine Verletzung nicht dadurch erlitten, daß er gegen das Fenster stieß, sondern dadurch, daß dieses Fenster aus seiner Verankerung fiel und er dadurch aus dem Omnibus stürzte. Die fehlerhafte Verankerung des Fensters war für den Kläger in keiner Weise erkennbar. Unter diesen Umständen tritt aber eine allenfalls dem Kläger anzulastende Nachlässigkeit, die darin zu erblicken wäre, daß er bei seinem Versuch, sich aus seiner ungewöhnlichen Sitzposition aufzurichten, nicht vorsichtiger agierte, gegenüber der von den Beklagten zu vertretenden Betriebsgefahr des Omnibusses der Erstbeklagten derart in den Hintergrund, daß es nicht gerechtfertigt erscheint, die Schadenersatzansprüche des Klägers im Sinne des § 7 Abs 1 EKHG zu kürzen oder ihn aus dem Titel einer Verschuldenshaftung zum Ersatz des der Erstbeklagten entstandenen Sachschadens (Reparaturkosten) heranzuziehen.

Entgegen den Rekursausführungen der Beklagten ist unter diesen Umständen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zu billigen.

Da sich, davon ausgehend, die Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes wegen vorliegender Feststellungsmängel als gerechtfertigt erweist, muß dem Rekurs der Beklagten ein Erfolg versagt bleiben.

Da dieses Rechtsmittel zur Klärung der Rechtslage beigetragen hat, ist die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens im Sinne des § 52 ZPO dem weiteren Verfahren vorzubehalten (EvBl 1958/28 ua).

Anmerkung

E21126

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0020OB00031.9.0711.000

Dokumentnummer

JJT_19900711_OGH0002_0020OB00031_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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