TE OGH 1990/8/7 15Os75/90-5

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Veröffentlicht am 07.08.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.August 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mende als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bernhard R*** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Mai 1990, GZ 3 c Vr 3002/90-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7.August 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mende als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bernhard R*** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Mai 1990, GZ 3 c römisch fünf r 3002/90-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der nach Urteilsverkündung über seine Rechtsmittelmöglichkeiten belehrte Angeklagte hat in der Folge nur Berufung angemeldet, zugleich jedoch auch erklärt, die Freiheitsstrafe einstweilen antreten zu wollen (ON 16 des Vr-Aktes). Damit hat er auf die einen Strafvollzug hindernde Nichtigkeitsbeschwerde verzichtet (Mayerhofer/Rieder2 II/12 ENr. 16 zu § 285 a StPO und ENr. 37 zu § 284 StPO).Der nach Urteilsverkündung über seine Rechtsmittelmöglichkeiten belehrte Angeklagte hat in der Folge nur Berufung angemeldet, zugleich jedoch auch erklärt, die Freiheitsstrafe einstweilen antreten zu wollen (ON 16 des Vr-Aktes). Damit hat er auf die einen Strafvollzug hindernde Nichtigkeitsbeschwerde verzichtet (Mayerhofer/Rieder2 II/12 ENr. 16 zu Paragraph 285, a StPO und ENr. 37 zu Paragraph 284, StPO).

Die von dem gemäß § 41 Abs. 2 StPO bestellten Verteidiger angemeldete und ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demgemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 1 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die von dem gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO bestellten Verteidiger angemeldete und ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demgemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Somit hat das Oberlandesgericht Wien über die erhobene und auch ausgeführte Berufung zu entscheiden (§ 285 i StPO).Somit hat das Oberlandesgericht Wien über die erhobene und auch ausgeführte Berufung zu entscheiden (Paragraph 285, i StPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00075.9.0807.000

Dokumentnummer

JJT_19900807_OGH0002_0150OS00075_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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