TE OGH 1990/8/7 15Os68/90 (15Os69/90)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.1990
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.August 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärtes Dr. Mende als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hans Dieter L*** und Leo W*** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Hans Dieter L*** und Leo W*** sowie die Berufung des Erstangeklagten L*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 25.April 1990, GZ 35 Vr 679/90-58, und über die Beschwerde des Angeklagten L*** gegen den Beschluß desselben Gerichts auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht vom 25.April 1990, GZ 35 Vr 679/90-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten Hans Dieter L*** werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Hans Dieter L*** und Günther Leo W*** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB, L*** außerdem der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt.

Beide Angeklagten haben Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. L*** zieht seinen Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II), W*** jenen wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB (III) in Beschwerde (§ 281 Abs 1 StPO).

Nach den angefochtenen Schuldsprüchen haben in Salzburg:

II. Hans Dieter L*** am 21.Mai 1989 Gerald H*** durch die Äußerung, wenn er ihn wieder einmal erwische, werde er ihm "die Schnauze einhauen", mit Körperverletzung gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen und III. der genannte Angeklagte und Günther Leo W*** am 11. Jänner 1989 als Mittäter 12 Videorecorder und zwei Autoradios im Gesamtwert von zusammen über 130.000 S sowie 1.100 S Bargeld durch Einbruch in das Geschäftslokal des Alexander H*** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Zur Beschwerde des L***:

Der Antrag einen gegen L*** im Jahre 1987 geführten Strafakt zum Beweis dafür beizuschaffen, daß er damals vom Verdacht der gefährlichen Drohung (an H***) freigesprochen worden ist (S 350), verfiel zu Recht der Abweisung, weil damit keine den jetzigen Prozeß betreffende entscheidende Tatsache berührt worden wäre (Z 4). Außerdem sind die Erstrichter in ihrem abweislichen Erkenntnis ohnehin davon ausgegangen, daß noch keine diesbezügliche Verurteilung des Beschwerdeführers vorliegt (S 350). Die in der Beschwere dazu enthaltenen weiteren Ausführungen, mit diesem Beweisantrag hätte auch die Glaubwürdigkeit des Zeugen H*** erschüttert werden können, bedeuten eine unzulässige und damit unbeachtliche Ausweitung des Beweisthemas; abgesehen davon obliegt die Beurteilung der Beweiskraft eines Beweismittels dem jeweils erkennenden Senat, ohne Bindung daran, wie dasselbe Beweismittel seinerzeit von anderen Tatrichtern beurteilt wurde. Entgegen der Mängelrüge (Z 5) bedurfte die Aussage des Zeugen H*** in der Hauptverhandlung (S 311), sich nicht mehr genau an den schon lange zurückliegenden Vorfall erinnern zu können, keiner weiteren Erörterung, weil dieser Zeuge nach entsprechendem Vorhalt seiner früheren Aussagen diese ausdrücklich als richtig bestätigt hat.

Zur Beschwerde des W***:

Zum Vorwurf (Z 5), es gebe kein Indiz, daß er beim Einbruchsdiebstahl (III) Mittäter des L*** war (der diese Tat zwar ebenfalls geleugnet, aber seinen diesbezüglichen Schuldspruch schließlich nicht angefochten hat), genügt ein Hinweis auf die Erwägungen und Schlüsse der Tatrichter: Es wurden nämlich der Umstand, daß die beiden Angeklagten nach ihrem übereinstimmenden Vorbringen zur Tatzeit beisammen waren, die Tat nach den Beobachtungen einer Zeugin von zwei Männern begangen wurde, von denen L*** durch Abdrücke seiner Schuhe direkt der Tat überführt wurde, ebenso verwertet, wie die in diesem Zusammenhang äußerst wechselvolle Verantwortung W*** (Urteilsseiten 14 f). Der darnach von den Erstrichtern gewonnenen Überzeugung von der Mittäterschaft W*** am Einbruchsdiebstahl können unter Geltendmachung eines formellen Begründungsmangels nicht die von der Verteidigung von Zweifeln getragenen Schlüsse in anderer Richtung entgegengehalten werden. Da die Tatrichter von der Täterschaft des W*** überzeugt waren, ist der Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz schon im Ansatz verfehlt.

Aber auch aus dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Z 5 a) ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Näherer Erörterungen (Z 5) zur Intensität und Form der Beteiligung W*** an dem gemeinsam ausgeführten Einbruchsdiebstahl bedurfte es angesichts der Gleichwertigkeit aller Täterformen nicht (§ 12 StGB); abgesehen davon wurde ohnehin festgestellt, daß der Einbruchsdiebstahl gemeinsam von den Angeklagten beschlossen worden ist, und daß nach Aufbrechen des Geschäftes sie auch die Beute gemeinsam abtransportiert und gemeinsam versteckt haben (Urteilsseite 8 f). Eben diese Konstatierungen übergeht die Rechtsrüge (Z 9 a), wenn sie Feststellungen zur Beteiligung L*** am Diebstahl vermißt. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen.

Damit ist aber das Oberlandesgericht Linz sowohl zur Erledigung der Berufung (§ 285 i StPO) als auch der gemäß dem § 494 a Abs 4 StPO erhobenen Beschwerde des L*** zuständig. Betrifft doch die Beschwerde Unrechtsfolgen vorangehender Urteile, die mit dem mit Berufung angefochtenen Strafausspruch eng verknüpft sind (15 Os 82/88, 13 Os 61,62/90 uva).

Anmerkung

E21313

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00068.9.0807.000

Dokumentnummer

JJT_19900807_OGH0002_0150OS00068_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten