TE OGH 1990/8/23 12Os109/90 (12Os110/90)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.1990
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.August 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Löschenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz K*** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 12. Juni 1990, GZ 28 Vr 2953/89-56, und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 16.Oktober 1947 geborene Franz K*** wurde des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 7.November 1989 in Rettenschöß auf der Wildpichlalm am Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Gottfried K*** ohne dessen Einwilligung dadurch, daß er im Wirtschaftsgebäude Feuer legte, vorsätzlich eine Feuersbrunst verursacht hat.

Rechtliche Beurteilung

Die von ihm dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider konnte die (neuerliche) Einvernahme des Zeugen Gottfried K*** zum Beweis dafür, daß das gegenständliche Gebäude in Hartholz errichtet war und über dessen Kenntnis, daß auf Grund verschiedener Vorfälle, insbesondere durch Beheizen des Ofens durch die Mutter bekannt war, daß dieses Gebäude nur schwer brennbar ist und, wenn überhaupt, nur im oberen Teil des Gebäudes und nicht im unteren gemauerten Teil (Band II, Seite 30), schon deshalb ohne Schmälerung von Verteidigungsrechten des Angeklagten unterbleiben, weil - wie das Schöffengericht zutreffend ausführte (Band II, Seite 47) - das Gebäude am 7.November 1989 tatsächlich bis auf die Grundmauern abgebrannt ist. Im übrigen geht der Antrag, der ersichtlich nur auf die baulichen Verhältnisse im Wohntrakt abzielt, daran vorüber, daß nach den auf dem Gutachten des Brandsachverständigen beruhenden Urteilsfeststellungen das Feuer im Bereich des Wirtschaftsgebäudes und des Kälberstalles ausgebrochen ist, wo angesichts des Vorhandenseins von Heuresten ein Brand auf einfache Weise (siehe Band II, Seite 46) herbeigeführt werden konnte. Den - in einem ausgeführten - Mängel- und Tatsachenrügen (Z 5 und 5 a) ist zu entgegnen, daß Motive eines strafbaren Verhaltens nicht zur subjektiven Tatseite gehören und es demnach als irrelevant dahingestellt bleiben kann, ob der Angeklagte Haßgefühle gegen seinen Bruder Gottfried K*** hegte; abgesehen davon findet aber die diesbezügliche tatrichterliche Konstatierung - Haßgefühle gegen seine Geschwister - in den eigenen Angaben des Angeklagten gegenüber der Gendarmerie (siehe Band I, Seite 27, in Verbindung mit Band II Seite 30) volle Deckung.

Die als unzureichend begründet gerügten Feststellungen zum Tathergang hinwieder stellen, entgegen den Beschwerdebehauptungen, das Resultat logisch einwandfreier Tatsachenschlüsse dar, wobei insbesondere auch die vom Schöffengericht aus den objektiven Prämissen gezogenen Konklusionen auf den Vorsatz des Beschwerdeführers den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechen. Analoges gilt für die festgestellte Zündverzögerung (Band II,Seite 41 f), wobei es auf deren - nicht mehr exakt ermittelbare - Modalitäten nicht entscheidend ankommt. Da die von der Beschwerde ins Treffen geführten Argumente auch im übrigen nicht geeignet waren, im Senat Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen zu erwecken und mithin auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) versagt, war die insgesamt offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.

Folglich waren die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und über seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E21571

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0120OS00109.9.0823.000

Dokumentnummer

JJT_19900823_OGH0002_0120OS00109_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten