Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*** F*** Gesellschaft mbH,
Linz, Neubauzeile 99, vertreten durch Dr. Walter Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Lutz W*** & Co, Gesellschaft mbH, Wels, Lichtenegg 2, vertreten durch Dr. Wolf Schuler, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 500.000,-), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 31.Juli 1990, GZ 3 R 192/90-8, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 402, 78 EO iVm § 526 Abs. 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs. 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 402, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528, a in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung hängt nicht von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO ab. Auch in der Entscheidung 4 Ob 41/90 EvBl 1990/114, mit welcher - abweichend von der bisherigen Rechtsprechung - die Zulässigkeit wahrheitsgemäßer vergleichender Werbung grundsätzlich bejaht wurde, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß wahrheitswidrige oder unsachliche Werbevergleiche auch weiterhin unzulässig sind. Das beanstandete Werbeschreiben verstößt aber im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gegen das Sachlichkeitsgebot. Da der Revisionsrekurs also schon mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen war, bedurfte es keiner Ergänzung des Beschlusses des Rekursgerichtes durch Nachholung des fehlenden Bewertungsausspruches nach § 500 Abs. 2 Z 1 ZPO (iVm § 526 Abs. 3 ZPO, §§ 78, 402 EO).Die Entscheidung hängt nicht von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab. Auch in der Entscheidung 4 Ob 41/90 EvBl 1990/114, mit welcher - abweichend von der bisherigen Rechtsprechung - die Zulässigkeit wahrheitsgemäßer vergleichender Werbung grundsätzlich bejaht wurde, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß wahrheitswidrige oder unsachliche Werbevergleiche auch weiterhin unzulässig sind. Das beanstandete Werbeschreiben verstößt aber im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gegen das Sachlichkeitsgebot. Da der Revisionsrekurs also schon mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen war, bedurfte es keiner Ergänzung des Beschlusses des Rekursgerichtes durch Nachholung des fehlenden Bewertungsausspruches nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO, Paragraphen 78, 402, EO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0040OB01038.9.0925.000Dokumentnummer
JJT_19900925_OGH0002_0040OB01038_9000000_000