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E2D Assoziierung Türkei;Norm
62003CJ0383 Dogan VORAB;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 5. März 2003, Zl. Fr-103-1/02, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist ein türkischer Staatsangehöriger und es bestehen ausreichend konkrete Anhaltspunkte, dass er sich auf den Beschluss des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation, berufen kann. Daran ändert die Verbüßung einer Haftstrafe durch den Beschwerdeführer nichts (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2005, Zl. 2005/21/0286).Der Beschwerdeführer ist ein türkischer Staatsangehöriger und es bestehen ausreichend konkrete Anhaltspunkte, dass er sich auf den Beschluss des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation, berufen kann. Daran ändert die Verbüßung einer Haftstrafe durch den Beschwerdeführer nichts vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. November 2005, Zl. 2005/21/0286).
Von daher gesehen gleicht der vorliegende Fall in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 8. September 2005, Zlen. 2005/21/0113 und 0114, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die genannten Erkenntnisse verwiesen.Von daher gesehen gleicht der vorliegende Fall in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 8. September 2005, Zlen. 2005/21/0113 und 0114, zu Grunde lag. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die genannten Erkenntnisse verwiesen.
Demnach ist auch der hier angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - aufzuheben war.Demnach ist auch der hier angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG - in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 6. Dezember 2005
Gerichtsentscheidung
EuGH 62003J0383 Dogan VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005210171.X00Im RIS seit
10.02.2006Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011