TE OGH 1990/10/18 6Ob658/90

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Veröffentlicht am 18.10.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Paul H***, Angestellter, Griffenerstraße 18, 9100 Völkermarkt, wider die Antragsgegner 1) Ulf P***, Grundwehrdiener, Bürgerlustgasse 10, 9100 Völkermarkt, 2) mj. Ute P***, Schülerin, Bürgerlustgasse 10, 9100 Völkermarkt, letztere vertreten durch den Vater Dr. Horst P***, Staatsanwalt, ebendort, wegen Zustimmung zu Maßnahmen nach § 835 ABGB, infolge Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 20. 7. 1990, AZ. 2 R 295/90, womit über den Antragsteller eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Antragsteller ist Mehrheitseigentümer, die beiden Antragsgegner sind Minderheitseigentümer der EZ 358 KG Völkermarkt, auf welcher ein Wohnhaus und ein Garagengebäude stehen. Der Antragsteller beantragte beim Bezirksgericht Völkermarkt zu 2 Nc 8/88, die verweigerte Zustimmung der beiden Minderheitseigentümer zur Erneuerung des Daches des Garagengebäudes und zu der hiefür erforderlichen Aufnahme eines Bankkredites auch namens der Antragsgegner und Sicherstellung auch auf deren Anteilen durch Gerichtsbeschluß zu ersetzen. (Ein weiteres gleichgelagertes Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung der Minderheitseigentümer zu umfangreichen Sanierungsarbeiten am Wohnhaus ist zu 2 Nc 18/88 des Bezirksgerichtes Völkermarkt ebenfalls anhängig.)

Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang den Antrag zur Gänze ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers teilweise Folge und bewilligte einen Teil der begehrten Sanierungsmaßnahmen. In der vom Antragsteller selbst verfaßten Rekursschrift hatte dieser den beiden Vorinstanzen parteiische und willkürliche Vorgangsweise, rechts- und gesetzwidrige Beurteilug, Verletzung der richterlichen Objektivitätsverpflichtung und Ermessensmißbrauch, mangelndes Interesse dieser Gerichte an der Feststellung und Erforschung des tatsächlichen Sachverhaltes sowie "Unterstützung" des Vertreters der Antragsgegner, wodurch dieser mit seiner das Vermögen der gesamten Miteigentümerschaft schädigenden Vorgangsweise trotz eindeutiger Rechtslage erfolgreich sein konnte, vorgeworfen. Das Rekursgericht verhängte über den Antragsteller wegen dieser Äußerungen eine Ordnungsstrafe von S 5.000,--.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den Beschluß aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nach § 14 Abs 3 AußStrG zulässig, weil der Beschwerdegegenstand bei einer Ordnungsstrafe nicht eine geldwerte Leistung, sondern die Tatsache der Bestrafung, die einen Verweis beinhaltet und eine Mißbilligung zum Ausdruck bringt, ist (SZ 35/122; 6 Ob 564/84 ua), er ist aber nicht berechtigt. Gemäß § 86 ZPO kann unter anderem gegen eine Partei, welche die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt, unbeschadet der deshalb etwa eintretenden strafrechtlichen Verfolgung, vom Gericht eine Ordnungsstrafe verhängt werden.

Der Rekurswerber behauptet, in seinem Schriftsatz seien keine beleidigenden, sondern nur Ausführungen sachlicher Natur enthalten. Er betont neuerlich, die Erhebungen der Vorinstanzen liefen "extrem einseitig und zugunsten des Antragstellers" (gemeint ist der Antragsgegner). Er meint, es könne ihm die Möglichkeit, Mißstände aufzuzeigen, nicht verwehrt werden.

Damit können die oben angeführten Äußerungen im Rekursschriftsatz vom 13. Juni 1990 (ON 33 im Akt 2 Nc 8/88 des Bezirksgerichtes Völkermarkt), die über eine Beleidigung durch den darin enthaltenen Vorwurf der Parteilichkeit und sogar des Amtsmißbrauches weit hinausgehen, keinesfalls entschuldigt werden. Der ohne Substrat erhobene Vorwurf sogar strafbarer Handlungen des Erstrichters und der Mitglieder des Rechtsmittelsenates ist so schwerwiegend, daß die Voraussetzungen für die Verhängung einer Ordnungsstrafe jedenfalls erfüllt sind. Zur Höhe der ausgesprochenen Strafe wurde im Rechtsmittel nichts ausgeführt.

Anmerkung

E21926

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0060OB00658.9.1018.000

Dokumentnummer

JJT_19901018_OGH0002_0060OB00658_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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