TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/12 2005/17/0226

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Veröffentlicht am 12.12.2005
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Index

L37064 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Oberösterreich;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
ParkabgabeG OÖ §2 Abs2;
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/17/0227 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/17/0248 E 12. Dezember 2005 2005/17/0241 E 12. Dezember 2005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerden des OK in S, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen die Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich 1.) vom 1. August 2005, Zlen. VwSen-130422/2/Ste, VwSen-130423/2/Ste, VwSen-130424/2/Ste, VwSen-130425/2/Ste, VwSen-130426/2/Ste, VwSen- 130427/2/Ste, VwSen-130428/2/Ste, VwSen-130429/2/Ste, VwSen- 130430/2/Ste, VwSen-130431/2/Ste, VwSen-130432/2/Ste, VwSen- 130433/2/Ste, VwSen-130434/2/Ste, VwSen-130435/2/Ste, VwSen- 130436/2/Ste, VwSen-130437/2/Ste, VwSen-130438/2/Ste, VwSen- 130439/2/Ste, VwSen-130440/2/Ste und 2.) vom 2. August 2005, Zlen. VwSen-130441/2/Ste, VwSen-130442/2/Ste, VwSen-130443/2/Ste, VwSen-130444/2/Ste, VwSen-130445/2/Ste, jeweils betreffend Übertretungen nach dem Oberösterreichischen Parkgebührengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von (insgesamt) EUR 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit ihrem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 1. August 2005 (dieser ist Gegenstand des zur hg. Zl. 2005/17/0226 geführten Beschwerdeverfahrens) erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer in 19 näher angeführten Fällen der Übertretung des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. d des Oberösterreichischen Parkgebührengesetzes (in der Folge Oö. ParkgebG) schuldig und verhängte über ihn jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe). Er habe (jeweils) als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach näher bezeichneten PKW's trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer das Fahrzeug zuletzt vor einem genau bestimmten Datum und einer genau bestimmten Uhrzeit in Ried im Innkreis, an näher bestimmten Orten in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne.1.1. Mit ihrem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 1. August 2005 (dieser ist Gegenstand des zur hg. Zl. 2005/17/0226 geführten Beschwerdeverfahrens) erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer in 19 näher angeführten Fällen der Übertretung des Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, des Oberösterreichischen Parkgebührengesetzes (in der Folge Oö. ParkgebG) schuldig und verhängte über ihn jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe). Er habe (jeweils) als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach näher bezeichneten PKW's trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer das Fahrzeug zuletzt vor einem genau bestimmten Datum und einer genau bestimmten Uhrzeit in Ried im Innkreis, an näher bestimmten Orten in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne.

1.2. Mit ihrem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 2. August 2005 (dieser Bescheid ist Gegenstand des zur hg. Zl. 2005/17/0227 geführten Beschwerdeverfahrens) hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer in fünf (weiteren) näher aufgezählten Fällen schuldig erkannt, § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. b Oö. ParkgebG übertreten zu haben. Über ihn wurde jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach näher bezeichneten PKW's trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer das Fahrzeug zuletzt vor einem genau bestimmten Datum und einer genau bestimmten Uhrzeit in Ried im Innkreis, an näher bestimmten Orten in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne. 1.2. Mit ihrem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 2. August 2005 (dieser Bescheid ist Gegenstand des zur hg. Zl. 2005/17/0227 geführten Beschwerdeverfahrens) hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer in fünf (weiteren) näher aufgezählten Fällen schuldig erkannt, Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, Oö. ParkgebG übertreten zu haben. Über ihn wurde jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach näher bezeichneten PKW's trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer das Fahrzeug zuletzt vor einem genau bestimmten Datum und einer genau bestimmten Uhrzeit in Ried im Innkreis, an näher bestimmten Orten in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne.

1.3. Die belangte Behörde ging dabei davon aus, dass der Beschwerdeführer die Aufforderungen der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis nicht beantwortet habe, wobei diese formularmäßig folgenden entscheidungswesentlichen Text enthielten:

"Als Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges werden Sie aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben, wer das Fahrzeug zuletzt vor dem (Zeitangabe und Ortsangabe) abgestellt hat."

1.4. Der Beschwerdeführer bekämpft beide Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihre Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich in seinem Recht auf Nichtbestrafung verletzt.

1.5. Die belangte Behörde hat die Akten der Verwaltungsverfahren vorgelegt und Gegenschriften mit dem Antrag erstattet, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:

2.1. Das Gesetz vom 4. März 1988 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Oö. Parkgebührengesetz), LGBl. Nr. 28, regelt in seinem § 2 Abs. 2 die Auskunftspflicht wie folgt: 2.1. Das Gesetz vom 4. März 1988 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Oö. Parkgebührengesetz), Landesgesetzblatt , Nr. 28, regelt in seinem Paragraph 2, Absatz 2, die Auskunftspflicht wie folgt:

  1. "(2)Absatz 2,Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, ist verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

2.2. Nach dieser Rechtslage besteht die Auskunftspflicht - ähnlich wie nach § 103 Abs. 2 KFG in der Fassung vor der 10. Novelle, BGBl. Nr. 106/1986 und ähnlich wie bei anderen Kurzparkzonenabgabegesetzen - darin, Auskunft "darüber" zu erteilen, wem die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen wurde. Eine solche Fragestellung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht ident mit jener, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt oder geparkt hat, muss doch nicht zwingend jene Person, der ein Fahrzeug überlassen wurde, dieses auch tatsächlich gelenkt bzw. geparkt haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1997, Zl. 95/17/0194, mwN, sowie zum Oö. ParkGebG das hg. Erkenntnis vom 12. August 1997, Zl. 96/17/0355). 2.2. Nach dieser Rechtslage besteht die Auskunftspflicht - ähnlich wie nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG in der Fassung vor der 10. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1986, und ähnlich wie bei anderen Kurzparkzonenabgabegesetzen - darin, Auskunft "darüber" zu erteilen, wem die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen wurde. Eine solche Fragestellung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht ident mit jener, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt oder geparkt hat, muss doch nicht zwingend jene Person, der ein Fahrzeug überlassen wurde, dieses auch tatsächlich gelenkt bzw. geparkt haben vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1997, Zl. 95/17/0194, mwN, sowie zum Oö. ParkGebG das hg. Erkenntnis vom 12. August 1997, Zl. 96/17/0355).

Sieht aber das Gesetz nur das Verlangen nach einer Auskunft darüber vor, wem der Zulassungsbesitzer das Kraftfahrzeug überlassen hatte, so gibt es - wie im vorliegenden Fall - keine Handhabe dafür, unter Strafsanktion Auskunft darüber zu verlangen, wer das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt, geparkt oder - wie hier - abgestellt hat. Eine solche, nicht dem Gesetz entsprechende Aufforderung zur Auskunftserteilung löst daher die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nicht aus (vgl. nochmals das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1997, mwN). Da den Beschwerdeführer somit keine Verpflichtung traf, darüber Auskunft zu geben, wer sein Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt "abgestellt hat", war die Nichterteilung dieser Auskunft auch nicht strafbar. Sieht aber das Gesetz nur das Verlangen nach einer Auskunft darüber vor, wem der Zulassungsbesitzer das Kraftfahrzeug überlassen hatte, so gibt es - wie im vorliegenden Fall - keine Handhabe dafür, unter Strafsanktion Auskunft darüber zu verlangen, wer das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt, geparkt oder - wie hier - abgestellt hat. Eine solche, nicht dem Gesetz entsprechende Aufforderung zur Auskunftserteilung löst daher die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nicht aus vergleiche , nochmals das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1997, mwN). Da den Beschwerdeführer somit keine Verpflichtung traf, darüber Auskunft zu geben, wer sein Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt "abgestellt hat", war die Nichterteilung dieser Auskunft auch nicht strafbar.

Dadurch, dass die belangte Behörde dies nicht erkannte und nicht zum Anlass nahm, die vor ihr angefochtenen erstinstanzlichen Bescheide dahin abzuändern, dass die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG verfügt werde, hat sie die angefochtenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dadurch, dass die belangte Behörde dies nicht erkannte und nicht zum Anlass nahm, die vor ihr angefochtenen erstinstanzlichen Bescheide dahin abzuändern, dass die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall VStG verfügt werde, hat sie die angefochtenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass es noch eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurft hätte. Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass es noch eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurft hätte.

2.3. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. 2.3. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. 2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 12. Dezember 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005170226.X00

Im RIS seit

20.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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