TE OGH 1990/11/7 6Ob685/90

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Veröffentlicht am 07.11.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Christine F***, Geschäftsfrau, Himbeerstraße 26, 3032 Eichgraben, vertreten durch Dr. Hans Herndlhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Gerhard F***, ÖBB-Bediensteter, Himbeerstraße 26, 3032 Eichgraben, vertreten durch Dr. Bernhard Weissborn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 12.September 1990, GZ R 548/90-20, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 3.August 1990, GZ F 1/90-15, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse unter Einbeziehung zweier Liegenschaften. Strittig ist unter den Parteien, ob, inwieweit und in welcher Weise diese Liegenschaften in die Aufteilungsmasse einzubeziehen seien.

Mit Beschluß vom 10.7.1990 bestellte das Erstgericht Dr. Mag. Ing. Johann Michael J*** zum Sachverständigen und beauftragte ihn, die beiden Liegenschaften zu schätzen. Mit Beschluß vom 3.8.1990 gab es der von der Antragstellerin gegen den Beschluß vom 10.7.1990 erhobenen Vorstellung nicht Folge. Die Rekurse beider Parteien gegen diesen Beschluß wies es zurück, weil im Aufteilungsverfahren gemäß § 230 Abs.2 AußStrG die Vorschriften der Zivilprozeßordnung unter anderem über den Beweis anzuwenden seien, die Anordnung des Sachverständigenbeweises und der Auftrag zur Begutachtung einen integrierenden Bestandteil des Beweisbeschlusses bildeten und dieser nicht abgesondert angefochten werden könne. Dem Rekurs der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Rekurses gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es führte hiezu aus, jedenfalls im besonders geregelten Aufteilungsverfahren sei der Rekurs gegen die Sachverständigenbestellung nicht zulässig. § 230 Abs.2 AußStrG ordne die Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung unter anderem über die Beweise im Aufteilungsverfahren an, um den Geboten der Konzentration und Straffung des Verfahrens Rechnung zu tragen. Mitumfaßt seien auch die Rechtsmittelbeschränkungen des § 277 Abs.4 und des § 291 Abs.1 ZPO, die gerade den Zielen der Prozeßökonomie dienten. Daraus folge, daß die Ablehnung, Anordnung und Durchführung des Sachverständigenbeweises mit abgegesondertem Rechtsmittel nicht bekämpft werden könnten. Das Erstgericht habe somit zu Recht den Rekurs der Antragstellerin zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zwar zulässig, weil Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen die Anordnung des Sachverständigenbeweises nach Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 nicht veröffentlicht sind (vgl. hiezu RZ 1990/55); er ist aber nicht berechtigt.

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (vgl. nur EFSlg.37.240 mwN) galten jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, die unter anderem das Rechtsmittelverfahren im Verfahren außer Streitsachen neu ordnete, für den Sachverständigenbeweis in dieser Verfahrensart mangels abweichender Sonderbestimmungen die Regeln der §§ 351 ff ZPO und damit auch § 366 Abs.1 ZPO, wonach unter anderem gegen den Beschluß, durch den eine schriftliche Begutachtung angeordnet wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht stattfindet. Diese Grundsätze, denen selbst für außerstreitige Verfahren ohne Sonderbestimmungen Geltung zuerkannt wurde (so etwa in EFSlg.37.240 für die Besuchsrechtsregelung), müssen umso mehr für das nacheheliche Aufteilungsverfahren gelten, weil darauf gemäß § 230 Abs.2 AußStrG die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung unter anderem über die Beweise anzuwenden sind. Dementsprechend wurde bereits in der Entscheidung vom 11.7.1984, 1 Ob 575/84 (= EFSlg.47.390), ausgesprochen, daß im Verfahren nach den §§ 229 ff AußStrG die Rechtsmittelbeschränkungen des § 277 Abs.4 und des § 291 Abs.1 ZPO gelten. Gleiches trifft auch auf § 366 Abs.1 ZPO zu, weil diese Bestimmung ebenfalls den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis zuzurechnen ist.

An diesen Grundsätzen hat die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 nichts geändert. Die im § 230 Abs.2 AußStrG mittels Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung angeordneten Rechtsmittelbeschränkungen im Zuge des Beweisverfahrens sind von dieser Verfahrensnovelle unberührt geblieben.

Das Erstgericht hat den Rekurs der Antragsgegnerin somit in sinngemäßer Anwendung des § 523 ZPO (vgl. EvBl.1969/330 und EFSlg.37.240) zu Recht zurückgewiesen. Das umfangreiche Vorbringen der Antragstellerin zur Sache muß somit ungeprüft bleiben.

Anmerkung

E22158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0060OB00685.9.1107.000

Dokumentnummer

JJT_19901107_OGH0002_0060OB00685_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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