TE OGH 1990/11/28 3Ob117/90

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.1990
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***

K***, reg.Gen.m.b.H., Klagenfurt, Bahnhofstraße 3, vertreten durch Dr. Manfred Haslinglehner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die verpflichtete Partei Manfred H***, Kaufmann, Klagenfurt, Ankershofenstraße 29, wegen 161.049,20 S s.A, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 31.August 1990, GZ 1 R 429/90-4, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 9.August 1990, GZ 9 E 5540/90-2, teilweise bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zur Hereinbringung von 161.049,20 S beantragte die betreibende Partei "gemäß § 331 EO", ihr die Exekution a) durch Pfändung der vom Verpflichteten als stiller Gesellschafter geleisteten Bareinlage von 100.000 S eines von Christa Sch. betriebenen Weinkeller-Restaurants und b) durch Pfändung des Gewinnanteiles des Verpflichteten zu bewilligen. Dem Verpflichteten möge geboten werden, sich jeder Verfügung über seine Bareinlage und seinen Gewinnanteil zu enthalten. Der Christa Sch. möge verboten werden, auf Grund dieser Ansprüche an den Verpflichteten zu leisten. Schließlch wolle die Verwertung durch Ermächtigung der betreibenden Partei bewilligt werden, die Rechte des Verpflichteten in dessen Namen geltend zu machen.

Das Erstgericht wies den gesamten Exekutionsantrag ab. Es war der Ansicht, daß die Pfändung der beiden Ansprüche nur nach § 294 EO, nicht nach § 331 EO erfolgen könne.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes auf Abweisung des Antrages auf Pfändung und Verwertung der Bareinlage, änderte aber den Beschluß des Erstgerichtes im übrigen dahin ab, daß die Pfändung des Gewinnanteils bewilligt wurde. Das Gericht zweiter Instanz war der Auffassung, daß die Pfändung des Gewinnanteils auch dann bewilligt werden könne, wenn die betreibende Partei sich fälschlich auf § 331 EO statt auf die zutreffende Bestimmung des § 294 EO berufe. Der Auseinandersetzungsanspruch könne allerdings nur nach § 331 f EO in Exekution gezogen werden. Die betreibende Partei habe aber bisher nicht beantragt, das Auseinandersetzungsguthaben des Verpflichteten zu pfänden. Außerhalb eines Austrittes des stillen Gesellschafters gehöre aber die von ihm geleistete Bareinlage zum Vermögen des Geschäftsinhabers und begründe für sich allein keine Forderung des stillen Gesellschafters. Die im Exekutionsantrag enthaltene Angabe, es werde die Pfändung "der Bareinlage" beantragt, sei im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 3 EO zu unspezifiziert.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 ZPO iVm § 78 EO nicht zulässig.

Gläubiger eines stillen Gesellschafters können in der Regel einerseits auf den Gewinnanteilsanspruch und andererseits auf das Auseinandersetzungsguthaben greifen (GesRZ 1989, 228). Im Exekutionsantrag muß klar zum Ausdruck kommen, ob nur der Gewinnanteilsanspruch oder nur der Anspruch auf das dem Verpflichteten bei der Auseinandersetzung zustehende Guthaben, oder aber beide Ansprüche gepfändet und verwertet werden sollen (JBl 1958, 45).

Ob sich den von der betreibenden Partei im vorliegenden Exekutionsantrag gewählten Formulierungen mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen läßt, daß auch die Pfändung des Auseinandersetzungsguthabens beantragt war, stellt keine Rechtsfrage des Verfahrensrechtes dar, der über den konkreten Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung iSd § 528 Abs. 1 ZPO zukommt.

Anmerkung

E22588

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00117.9.1128.000

Dokumentnummer

JJT_19901128_OGH0002_0030OB00117_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten