TE OGH 1990/12/4 4Ob1583/90 (4Ob1584/90)

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Veröffentlicht am 04.12.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Dipl.Ing. Walter M***, Gebäudeverwalter, Wien 8, Skodagasse 15, vertreten durch Dr. Franz

J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Prof.Dr. Kurt B***, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Wien 4, Schleifmühlgasse 7, vertreten durch Dr. Heinz Wechsler, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 30.000,-- sA und Feststellung (Revisionsinteresse: S 40.000,--; führender Akt 18 Cg 143/87) und S 496.040,65 sA (Revisionsinteresse:

S 460.000,--; verbundener Akt 18 Cg 161/88), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 5. September 1990, GZ 14 R 114/90-30, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zwar hat eine Verbindung von Rechtsstreitigkeiten auch nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 - so wie bisher (vgl. Petrasch in ÖJZ 1983, 173 und ÖJZ 1985, 294; SZ 56/76; JBl 1984, 554; SZ 58/161 uva) - auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluß, so daß für die Rechtsmittelzulässigkeit jeder Klageanspruch trotz Verbindung gesondert zu beurteilen ist (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 786; 6 Ob 636, 1592/90 ua). Ein Auftrag an das Berufungsgericht zur Nachholung eines nach § 500 Abs 2 ZPO gebotenen Ausspruches im führenden Akt erübrigt sich aber, weil auch hier das Rechtsmittel in jedem Fall - sei es als gem. § 502 Abs 2 ZPO unzulässige (ordentliche) Revision, sei es als gem. § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässige außerordentliche Revision - zurückzuweisen ist.

Anmerkung

E22374

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0040OB01583.9.1204.000

Dokumentnummer

JJT_19901204_OGH0002_0040OB01583_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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