TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/14 2001/13/0144

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Veröffentlicht am 14.12.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28;
LiebhabereiV 1993;
LiebhabereiV;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;
  1. EStG 1972 § 28 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 28 gültig von 01.01.1985 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1984
  3. EStG 1972 § 28 gültig von 27.11.1982 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  4. EStG 1972 § 28 gültig von 01.01.1982 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981
  5. EStG 1972 § 28 gültig von 01.08.1974 bis 31.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1974
  6. EStG 1972 § 28 gültig von 13.12.1972 bis 31.07.1974
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
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  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
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  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
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  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
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  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 28 heute
  2. EStG 1988 § 28 gültig ab 19.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2024
  3. EStG 1988 § 28 gültig von 20.07.2022 bis 18.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. EStG 1988 § 28 gültig von 15.08.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. EStG 1988 § 28 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. EStG 1988 § 28 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. EStG 1988 § 28 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  8. EStG 1988 § 28 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 28 gültig von 30.12.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 28 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. UStG 1972 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 2 gültig von 01.01.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  3. UStG 1972 § 2 gültig von 22.12.1984 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. UStG 1972 § 2 gültig von 14.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  5. UStG 1972 § 2 gültig von 20.12.1980 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  6. UStG 1972 § 2 gültig von 01.01.1973 bis 19.12.1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde 1) der Miteigentümergemeinschaft W, 2) des Dr. K E, 3) des Dkfm. Dr. R G,

  1. 4)Ziffer 4
    des Dipl.Ing. G H, 5) des R L, 6) des Dr. H P S, 7) der E T,
  2. 8)Ziffer 8
    des Dkfm. Dr. M T und 9) des E Z, alle vertreten durch die ALTA Wirtschaftstreuhandgesellschaft, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 1020 Wien, Praterstraße 62 - 64, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat V) vom 12. März 2001, GZ. RV/351-16/10/96, betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften für die Jahre 1986 bis 1995, zu Recht erkannt:des Dkfm. Dr. M T und 9) des E Z, alle vertreten durch die ALTA Wirtschaftstreuhandgesellschaft, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 1020 Wien, Praterstraße 62 - 64, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch fünf) vom 12. März 2001, GZ. RV/351-16/10/96, betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften für die Jahre 1986 bis 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1993 bis 1995 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführenden Miteigentümer einer Liegenschaft in Wien 18 haben sich über Initiative einer Immobilien- und Finanzierungsberatungsgesellschaft (im Folgenden: I-Gesellschaft) zusammengefunden, um gemeinsam eine Immobilieninvestition zu tätigen, welche in einer von der I-Gesellschaft im November 1986 herausgegebenen "Dokumentationsmappe" beschrieben wurde.

Danach sollte eine bestimmte Liegenschaft erworben, das sich darauf befindliche Altgebäude abgebrochen und ein Wohnhaus mit acht Wohnungen und PKW-Abstellplätzen errichtet werden. In der Dokumentationsmappe wird den (zu werbenden) Miteigentümern vorgeschlagen, für ca. 65% der Gesamtinvestitionskosten eine Fremdfinanzierung in Anspruch zu nehmen. Es liege bereits eine Finanzierungszusage vor, welche sowohl die Bauzwischenfinanzierung als auch die Endfinanzierung umfasse. Das Darlehen für die Endfinanzierung habe eine Laufzeit von 21 Jahren. Durch Verlustzuweisungen in den Jahren 1986 bis 1988 in der Höhe von insgesamt rund 6,1 Mio. S könne das benötigte Eigenkapital je nach Progressionsstufe bis auf ca. 1,21% der Gesamtinvestitionskosten brutto reduziert werden. Ausgehend von Mieteinnahmen ab 1. März 1988 von durchschnittlich 60 S pro m2 bewertbarer Fläche wird in einem von der I-Gesellschaft in Auftrag gegebenen steuerlichen Gutachten ausgeführt, dass ca. ab dem Jahr 2022 ein Totalgewinn gegeben sei. Diese Zeitspanne sei - so das Gutachten in Kapitel "3.1.2 Abgrenzung zur Liebhaberei" - zwar relativ lang, doch sollte unter Hinweis auf die wirtschaftliche Nutzungsdauer von zumindest 50 Jahren dieser Umstand zu "keinen steuerlichen Problemen" führen.

Einem Protokoll über die konstitutierende Versammlung der Miteigentümergemeinschaft vom 15. Dezember 1986 ist zu entnehmen, dass den (künftigen) Miteigentümern von einem Vertreter der I-Gesellschaft das Konzept des Investitionsvorhabens erläutert und vorgeschlagen wurde, den Tilgungsbeginn des mit 8,5% verzinsten Bankkredites mit 1. Jänner 1989 festzusetzen. Die zweit- bis neuntbeschwerdeführenden Miteigentümer (im Folgenden nur Beschwerdeführer) beschlossen sodann die Konstituierung der (erstbeschwerdeführenden) Miteigentümergemeinschaft und zwar unter dem Vorbehalt, dass bis 31. Dezember 1986 die Bonitätsprüfung aller Miteigentümer positiv abgeschlossen und das Eigenkapital gänzlich eingezahlt ist, sowie sämtliche Kaufverträge für Liegenschaft und Altgebäude vom Verkäufer rechtswirksam gegengezeichnet sind. Zur Durchführung des Investitionsvorhabens wurde von den unterfertigten Miteigentümern weiters der Beschluss gefasst, das von der I-Gesellschaft "im Auftrag der Miteigentümer" erstellte Konzept "durch Annahme des diesbezüglichen Anbotes" zu erwerben.

Der von den Beschwerdeführern in Umsetzung des Vorhabens abgeschlossene Miteigentümervertrag sah vor, dass die Begründung von Wohnungseigentum vor dem 1. Jänner 1999 der Einstimmigkeit bedürfe. Anschließend könne mit Mehrheit beschlossen werden, dass die Gemeinschaft in der Weise aufgehoben werde, dass Wohnungseigentum entsprechend den "Festlegungen der Miteigentümerliste (Anlage)" begründet werde. Für diesen Fall verpflichteten sich die Miteigentümer nach § 5 des Miteigentümervertrages, sich im Innenverhältnis dem behördlichen Bescheid über die Nutzwertfeststellung ohne jegliche Einrede und unter Verzicht auf jedes Rechtsmittel zu unterwerfen, der Berichtigung ihrer Miteigentumsanteile im Hinblick auf die Festlegung der Miteigentümerliste im Sinne des § 1 Abs. 1 WEG unter Verzicht auf Einwendungen zuzustimmen, alle erforderlichen Erklärungen abzugeben und mit den anderen Miteigentümern einen Wohnungseigentumsvertrag in der üblichen Fassung mit dem gesetzlich erforderlichen Mindestinhalt in verbücherungsfähiger Form abzuschließen. Den Miteigentümern wurden mit dem Miteigentümervertrag jeweils eine (bzw. in einem Fall zwei) Einheiten ("Wohnung, Garagenplatz") zugewiesen. Die einzelnen Miteigentümer verfügten nach dem Miteigentümervertrag über Anteile in der Größenordnung zwischen 53/1.000 und 289/1.000.Der von den Beschwerdeführern in Umsetzung des Vorhabens abgeschlossene Miteigentümervertrag sah vor, dass die Begründung von Wohnungseigentum vor dem 1. Jänner 1999 der Einstimmigkeit bedürfe. Anschließend könne mit Mehrheit beschlossen werden, dass die Gemeinschaft in der Weise aufgehoben werde, dass Wohnungseigentum entsprechend den "Festlegungen der Miteigentümerliste (Anlage)" begründet werde. Für diesen Fall verpflichteten sich die Miteigentümer nach Paragraph 5, des Miteigentümervertrages, sich im Innenverhältnis dem behördlichen Bescheid über die Nutzwertfeststellung ohne jegliche Einrede und unter Verzicht auf jedes Rechtsmittel zu unterwerfen, der Berichtigung ihrer Miteigentumsanteile im Hinblick auf die Festlegung der Miteigentümerliste im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, WEG unter Verzicht auf Einwendungen zuzustimmen, alle erforderlichen Erklärungen abzugeben und mit den anderen Miteigentümern einen Wohnungseigentumsvertrag in der üblichen Fassung mit dem gesetzlich erforderlichen Mindestinhalt in verbücherungsfähiger Form abzuschließen. Den Miteigentümern wurden mit dem Miteigentümervertrag jeweils eine (bzw. in einem Fall zwei) Einheiten ("Wohnung, Garagenplatz") zugewiesen. Die einzelnen Miteigentümer verfügten nach dem Miteigentümervertrag über Anteile in der Größenordnung zwischen 53/1.000 und 289/1.000.

In einem Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung der Aufzeichnungen vom 19. Mai 1995 ist festgehalten, dass dem Prüfer rund ein Jahr nach Prüfungsbeginn Erklärungen der Miteigentümer vorgelegt worden seien, wonach sie auf die Begründung von Wohnungseigentum verzichteten. Dazu vertrat der Prüfer die Ansicht, dass die offenbar erst im Jahr 1993 abgegebenen Verzichtserklärungen die ursprünglichen Verträge "konterkarieren" und wohl dem Zweck dienten, die vom Prüfer in Aussicht genommene Beurteilung der Vermietungstätigkeit als Liebhaberei hintanzuhalten.

Die Wirtschaftlichkeitsberechnung laut Prospekt wie auch die vom Prüfer angestellte Prognose ergebe, dass mit einem Gesamteinnahmenüberschuss nicht vor 25 Jahren gerechnet werden könne. Wie den Prospektangaben, in denen ausdrücklich auf die Steuerersparnisse hingewiesen werde, zu entnehmen sei, gehe es den Miteigentümern vorrangig um den steuergünstigen Erwerb eines Liegenschaftsanteils, der auch zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses oder des Wohnbedürfnisses eines Angehörigen geeignet sei, und nicht um die Erzielung eines Gesamteinnahmenüberschusses innerhalb eines überschaubaren Zeitraums. Jedem Miteigentümer sei ein bestimmtes Objekt vertraglich zugewiesen, er habe das Recht, diesbezüglich "Sonderwünsche zu beauftragen", die Begründung von Wohnungseigentum sei möglich und in den Mietverträgen sei ausdrücklich vereinbart worden, dass in diesem Falle der Mietvertrag als aufgelöst gelte.

Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Miteigentumsanteil als Wirtschaftsgut iSd § 1 Abs. 2 Z 1 LVO 1990 und 1993 anzusehen sei, welches nach der Verkehrsauffassung zur Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen könne. Da innerhalb eines überschaubaren Zeitraums kein Einnahmenüberschuss erzielt werden könne, sei die Vermietung sowohl für Zeiträume vor als auch für Zeiträume im Geltungsbereich der LVO 1990 und 1993 als Liebhaberei zu qualifizieren und komme der Miteigentümergemeinschaft keine Unternehmereigenschaft zu.Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Miteigentumsanteil als Wirtschaftsgut iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, LVO 1990 und 1993 anzusehen sei, welches nach der Verkehrsauffassung zur Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen könne. Da innerhalb eines überschaubaren Zeitraums kein Einnahmenüberschuss erzielt werden könne, sei die Vermietung sowohl für Zeiträume vor als auch für Zeiträume im Geltungsbereich der LVO 1990 und 1993 als Liebhaberei zu qualifizieren und komme der Miteigentümergemeinschaft keine Unternehmereigenschaft zu.

Das Finanzamt schloss sich der Rechtsansicht des Prüfers an, hob die bisher vorläufig ergangenen Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide der Jahre 1986 bis 1988 auf und erließ endgültige Bescheide über die Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer sowie Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1986 bis 1988, mit welchen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung jeweils mit 0 S festgestellt wurden. Weiters ergingen unter Hinweis auf das Ergebnis der abgabenbehördlichen Prüfung Erstbescheide über die Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer für 1989 bis 1991 (endgültig) und für 1992 bis 1993 (vorläufig) sowie vorläufige Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer mit Null für die Jahre 1994 und 1995 und über die Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für 1989 bis 1995 gleichfalls mit jeweils 0 S.

Demgegenüber hatte die Miteigentümergemeinschaft folgende negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. Umsatzsteuerüberschüsse/Zahllasten erklärt:

Jahr

Einkünfte aus V+V

Umsatzsteuer

1986

- 4,588.763 S

- 414.453 S

1987

- 898.866 S

- 17.272 S

1988

- 1,428.068 S

- 1,896.012 S

1989

- 1,339.571 S

56.258 S

1990

- 1,527.974 S

37.689 S

1991

- 1,424.408 S

63.279 S

1992

- 1,373.909 S

67.716 S

1993

- 1,199.185 S

49.111 S

1994

- 908.065 S

65.142 S

1995

- 784.881 S

74.688 S

Mit im Namen der Miteigentümergemeinschaft erhobenen Berufungen wandten sich die Beschwerdeführer gegen die Beurteilung der Gebäudevermietung als Liebhaberei. Sie verwiesen dazu für den Zeitraum der Jahre 1986 bis 1989 auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 1995, B 301/94, und traten für den Zeitraum ab 1990 der Beurteilung der Tätigkeit als solcher nach § 1 Abs. 2 der LVO 1990 entgegen. Es sei nur auf die gegenwärtige Bewirtschaftungsart abzustellen. Die im Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 14. April 1993, Z 14 0602/9- 3V/14/93, AÖF 1993/1978, geäußerte Rechtsansicht, welche die Vermutung objektiver Eignung einer Wohnung zur Befriedigung privaten Wohnbedürfnisses aus zukünftigen zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ableite, sei "nach den zwingenden Vorschriften des Mietrechts nicht sachgerecht". Die vereinbarte Klausel, dass der Mietvertrag bei Begründung von Wohnungseigentum als aufgelöst gelte, könne nicht "als Indiz für Wohnungseigentum zur Befriedigung eines persönlichen Wohnbedürfnisses" angesehen werden, weil die Vereinbarung gegen das Mietrechtsgesetz verstoße.Mit im Namen der Miteigentümergemeinschaft erhobenen Berufungen wandten sich die Beschwerdeführer gegen die Beurteilung der Gebäudevermietung als Liebhaberei. Sie verwiesen dazu für den Zeitraum der Jahre 1986 bis 1989 auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 1995, B 301/94, und traten für den Zeitraum ab 1990 der Beurteilung der Tätigkeit als solcher nach Paragraph eins, Absatz 2, der LVO 1990 entgegen. Es sei nur auf die gegenwärtige Bewirtschaftungsart abzustellen. Die im Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 14. April 1993, Ziffer 14, 0602/9- 3V/14/93, AÖF 1993/1978, geäußerte Rechtsansicht, welche die Vermutung objektiver Eignung einer Wohnung zur Befriedigung privaten Wohnbedürfnisses aus zukünftigen zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ableite, sei "nach den zwingenden Vorschriften des Mietrechts nicht sachgerecht". Die vereinbarte Klausel, dass der Mietvertrag bei Begründung von Wohnungseigentum als aufgelöst gelte, könne nicht "als Indiz für Wohnungseigentum zur Befriedigung eines persönlichen Wohnbedürfnisses" angesehen werden, weil die Vereinbarung gegen das Mietrechtsgesetz verstoße.

Auch stelle die rückwirkend verschärfte Rechtsauslegung durch das BMF einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Die getroffenen Vereinbarungen hätten (wie die von den Beschwerdeführern abgegebenen Verzichtserklärungen zeigten) nur zur vorsorglichen Vermeidung sonst möglicher Teilungsklagen von Rechtsnachfolgern der Miteigentümer gedient. Die Verzichtserklärungen der Miteigentümer seien bereits anlässlich der Unterfertigung des Miteigentümervertrages abgegeben und dem Prüfer lediglich verspätet erst mit Schreiben vom 16. Juni 1993 übermittelt worden.

In einer Stellungnahme entgegnete der Prüfer der Berufung sachverhaltsbezogen, dass die in den Mietverträgen aufgenommene Klausel betreffend die Begründung von Wohnungseigentum "als wichtiger und bedeutender Umstand gemäß § 30 Abs. 2 Z 13 MRG" vereinbart worden sei. Inwieweit diese Klausel in einem möglichen Rechtsstreit durchsetzbar sein werde, könne sich erst in einem allfälligen Gerichtsverfahren zeigen. Tatsache sei jedenfalls, dass die Mieter die Klausel akzeptiert hätten, sowie dass die Mietverträge zudem befristet auf fünf Jahre abgeschlossen worden seien und für diesen Zeitraum ohnedies vereinbart worden sei, dass die gegenständliche Klausel nicht zum Tragen komme. Diese vertraglichen Vorsorgen ließen die Absicht erkennen, sich Möglichkeiten zur Begründung von Wohnungseigentum offen zu halten. Im Übrigen sei selbst von der steuerlichen Vertretung mit Schreiben vom 18. Mai 1995 eingeräumt worden, dass sich die Miteigentumsanteile an der Nettonutzfläche der einzelnen Wohneinheiten orientierten. Dass die Begründung von Wohnungseigentum auf eventuelle Rechtsnachfolger beschränkt sei, sei dem Miteigentümervertrag nicht zu entnehmen. Zu den strittigen Verzichtserklärungen sei überdies festzuhalten, dass sich im Miteigentümervertrag weder Hinweise auf Verzichtserklärungen noch auf irgendeinen Anhang fänden. Diese Verzichtserklärungen stünden im Widerspruch zum Inhalt des Miteigentümervertrages und nähmen speziell der Bestimmung des § 5 jeglichen Sinn. Zudem käme ein Beschluss nach § 5 des Miteigentümervertrages, Wohnungseigentum zu begründen, ohnedies einer Aufhebung der Verzichtserklärungen gleich.In einer Stellungnahme entgegnete der Prüfer der Berufung sachverhaltsbezogen, dass die in den Mietverträgen aufgenommene Klausel betreffend die Begründung von Wohnungseigentum "als wichtiger und bedeutender Umstand gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG" vereinbart worden sei. Inwieweit diese Klausel in einem möglichen Rechtsstreit durchsetzbar sein werde, könne sich erst in einem allfälligen Gerichtsverfahren zeigen. Tatsache sei jedenfalls, dass die Mieter die Klausel akzeptiert hätten, sowie dass die Mietverträge zudem befristet auf fünf Jahre abgeschlossen worden seien und für diesen Zeitraum ohnedies vereinbart worden sei, dass die gegenständliche Klausel nicht zum Tragen komme. Diese vertraglichen Vorsorgen ließen die Absicht erkennen, sich Möglichkeiten zur Begründung von Wohnungseigentum offen zu halten. Im Übrigen sei selbst von der steuerlichen Vertretung mit Schreiben vom 18. Mai 1995 eingeräumt worden, dass sich die Miteigentumsanteile an der Nettonutzfläche der einzelnen Wohneinheiten orientierten. Dass die Begründung von Wohnungseigentum auf eventuelle Rechtsnachfolger beschränkt sei, sei dem Miteigentümervertrag nicht zu entnehmen. Zu den strittigen Verzichtserklärungen sei überdies festzuhalten, dass sich im Miteigentümervertrag weder Hinweise auf Verzichtserklärungen noch auf irgendeinen Anhang fänden. Diese Verzichtserklärungen stünden im Widerspruch zum Inhalt des Miteigentümervertrages und nähmen speziell der Bestimmung des Paragraph 5, jeglichen Sinn. Zudem käme ein Beschluss nach Paragraph 5, des Miteigentümervertrages, Wohnungseigentum zu begründen, ohnedies einer Aufhebung der Verzichtserklärungen gleich.

Die für die Erstbeschwerdeführerin erstattete Gegenäußerung zur Stellungnahme des Prüfers vom 11. Oktober 1996 enthält neben rechtlichen Ausführungen eine "aktualisierte Prognoserechnung unter Berücksichtigung der aktuellen Darlehensstände per 31.12.1995, bei welcher ein Totalgewinn unter Zugrundelegung einer Normalabschreibung von 1,5% p.a. im Jahr 2007 (22. Jahr bzw. 20. Jahr ab Bewirtschaftung) erreicht wird".

Mit an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 20. Juli 1999 wurde eine weitere "aktuelle Prognoserechnung" vorgelegt, aus der sich ergebe, dass ab dem Jahr 2009 von einem Totalüberschuss auszugehen sei.

Über Vorhalt der belangten Behörde wurde die Berufung mit Schreiben vom 5. Oktober 2000 weiters dahingehend ergänzt, dass bei Aktivierung der Rechtsberatungs-, Konzeptions- und Verwaltungskosten auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes bereits im 21. Jahr ab konstituierender Miteigentümerversammlung ein Totalüberschuss erzielbar sei. In der Eingabe vom 23. November 2000 wurde schließlich ausgeführt, dass sich unter Einbeziehung von notwendigem Instandhaltungsbedarf im

22. Jahr ab konstituierender Miteigentümerversammlung ein Totalüberschuss ergebe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und die bisher vorläufig ergangenen Bescheide des Finanzamtes (Umsatzsteuer 1992 bis 1993 sowie Einkünftefeststellung für 1986 bis 1995) für endgültig erklärt, sowie ausgesprochen, dass die Umsatzsteuer 1994 und 1995 endgültig nicht festgesetzt werde.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass für die Zeiträume bis einschließlich 1989 primär zu prüfen sei, ob objektiv die Möglichkeit bestehe, aus einer Tätigkeit Einnahmenüberschüsse (Gewinne) zu erzielen, und wenn über die objektive Ertragsfähigkeit keine Klarheit herrsche, in zweiter Linie zu prüfen sei, ob der Abgabepflichtige eine Gewinnerzielungsabsicht habe. Bei Vermietungseinkünften müsse nach jüngerer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren ein Totalüberschuss erzielbar sein.

Für die Jahre 1990 bis 1992 sei die LVO 1990, BGBl. Nr. 322/1990, ab 1993 die LVO 1993, BGBl. Nr. 33/1993, novelliert mit BGBl. II Nr. 358/1997, anzuwenden.Für die Jahre 1990 bis 1992 sei die LVO 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1990,, ab 1993 die LVO 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1993,, novelliert mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1997,, anzuwenden.

Beide Liebhabereiverordnungen unterschieden zwischen Betätigungen nach § 1 Abs. 1, die der widerlegbaren Einkunftsquellenvermutung unterlägen, und solchen nach § 1 Abs. 2, für die die widerlegbare Liebhabereivermutung gelte.Beide Liebhabereiverordnungen unterschieden zwischen Betätigungen nach Paragraph eins, Absatz eins,, die der widerlegbaren Einkunftsquellenvermutung unterlägen, und solchen nach Paragraph eins, Absatz 2,, für die die widerlegbare Liebhabereivermutung gelte.

Bei der Vermietung von Gebäuden sei nach der LVO 1993 in der Fassung der Novelle 1997 das Vorliegen einer Einkunftsquelle im Sinne des § 1 Abs. 1 leg.cit. anzunehmen, wenn in einem absehbaren Zeitraum von 25 Jahren, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen ein Gesamtüberschuss zu erwarten sei. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 3 leg.cit, nämlich der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten, gelte gemäß § 2 Abs. 4 leg.cit. als absehbarer Zeitraum ein solcher von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen.Bei der Vermietung von Gebäuden sei nach der LVO 1993 in der Fassung der Novelle 1997 das Vorliegen einer Einkunftsquelle im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, leg.cit. anzunehmen, wenn in einem absehbaren Zeitraum von 25 Jahren, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen ein Gesamtüberschuss zu erwarten sei. Bei Betätigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit, nämlich der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten, gelte gemäß Paragraph 2, Absatz 4, leg.cit. als absehbarer Zeitraum ein solcher von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen.

Sachverhaltsbezogen wird im angefochtenen Bescheid sodann ausgeführt, es sei nicht glaubwürdig, dass die beschwerdeführenden Miteigentümer bereits bei Eingehen der Miteigentümergemeinschaft auf die Begründung von Wohnungseigentum verzichtet hätten. Der Prüfer habe schon zu Beginn der Prüfung sämtliche auf die Tätigkeit bezogene Unterlagen abverlangt, dessen ungeachtet seien die Verzichtserklärungen erst vorgelegt worden, nachdem der Prüfer seinen "Liebhabereiverdacht" geäußert habe. Auch dem Finanzamt gegenüber sei das Vorliegen derart wesentlicher Erklärungen zunächst in keiner Weise offen gelegt worden. Die Verzichtserklärungen, die jeweils als Seite "6" nummeriert worden seien und acht Blätter umfassten, wiesen auch eine deutlich andere Schriftart auf als der Miteigentümervertrag, dessen integrierender Bestandteil die Verzichtserklärungen sein sollen. Das Bestehen eines "Risikopools" hinsichtlich der Mieteinnahmen ändere nichts daran, dass umfassende Vereinbarungen zur späteren, einfach umsetzbaren Begründung von Wohnungseigentum vorlägen.

Die Miteigentümer hätten sich 1986 durch einstimmigen Beschluss jeweils eine bestimmte Wohnung zugeordnet und für sich und ihre Rechtsnachfolger unwiderruflich auf jegliche Einrede bezüglich Nutzwertberechnung und -verteilung verzichtet, die für einen Parifizierungsantrag erforderlichen Rechtszusagen endgültig erteilt. Dass die Mietverträge von Beginn an und mit einer Ausnahme bis heute mit der Klausel des wichtigen Kündigungsgrundes "Begründung von Wohnungseigentum" abgeschlossen wurden und werden, stärke entgegen dem Berufungsvorbringen die Rechtsposition der präsumptiven Wohnungseigentümer gegenüber den Mietern und es spreche dieser Umstand deutlich für die Annahme, dass die Zuordnung von Objekten nicht unverbindlich, sondern im Hinblick auf die geplante Begründung von Wohnungseigentum an den mit dem erworbenen Anteil von Anbeginn wertmäßig verknüpften Wohnungen und Garagenplätzen "wohnungseigentumsvorbereitend" erfolgt sei. Ein Totalüberschuss sei modellhaft erst binnen 35 Jahren erwartet und dementsprechend durch hohe Modellzusatzkosten und eine "weit überhälftige" Fremdfinanzierung geplant worden. Die im Modellprospekt beworbenen Steuervorteile samt Minimierung des Eigenkapitaleinsatzes, "das Wertsteigerungsinteresse und der nahe liegende Gedanke einer Kapitalvorsorge durch Schaffung einer wertbeständigen, in Form von parifiziertem Wohnungseigentum frei und gewinnträchtig (nach Ablauf der Spekulationsfrist obendrein steuerfrei) handelbaren Immobilie", sprächen dafür, die Tätigkeit als solche nach § 1 Abs. 2 LVO 1990 und 1993 sowie für Zeiträume bis 1989 als so genannte "kleine" - wenn auch auf Dauer des Steuerstreits "gepoolte" - Wohnungsvermietung ohne objektive Gesamtertragsaussicht im konzipierten Zeitrahmen zu beurteilen.Die Miteigentümer hätten sich 1986 durch einstimmigen Beschluss jeweils eine bestimmte Wohnung zugeordnet und für sich und ihre Rechtsnachfolger unwiderruflich auf jegliche Einrede bezüglich Nutzwertberechnung und -verteilung verzichtet, die für einen Parifizierungsantrag erforderlichen Rechtszusagen endgültig erteilt. Dass die Mietverträge von Beginn an und mit einer Ausnahme bis heute mit der Klausel des wichtigen Kündigungsgrundes "Begründung von Wohnungseigentum" abgeschlossen wurden und werden, stärke entgegen dem Berufungsvorbringen die Rechtsposition der präsumptiven Wohnungseigentümer gegenüber den Mietern und es spreche dieser Umstand deutlich für die Annahme, dass die Zuordnung von Objekten nicht unverbindlich, sondern im Hinblick auf die geplante Begründung von Wohnungseigentum an den mit dem erworbenen Anteil von Anbeginn wertmäßig verknüpften Wohnungen und Garagenplätzen "wohnungseigentumsvorbereitend" erfolgt sei. Ein Totalüberschuss sei modellhaft erst binnen 35 Jahren erwartet und dementsprechend durch hohe Modellzusa

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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