TE Vfgh Beschluss 2001/11/27 B776/01

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §18
VfGG §82 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde wegen Fehlens ausreichender Beschwerdebehauptungen; kein verbesserungsfähiger Formmangel, sondern inhaltlicher, zur Zurückweisung führender Fehler

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesvergabeamtes "wegen Verletzung des dem Beschwerdeführer zustehenden Rechtes auf Gleichbehandlung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen". Nach einer Sachverhaltsdarstellung wird unter der Überschrift "Begründung" ausgeführt:

"Aus dem angefochtenen Bescheid des Bundesvergabeamtes ... ergibt sich nun, daß der Antrag auf Nachprüfung der Entscheidung, den Mietvertrag betreffend ein Transportflugzeug vom Typ CN-235-300 mit der Firma (es folgt der Firmenname) zu verlängern und die Vertragsverlängerung für nichtig zu erklären, als unzulässig zurückgewiesen wurde, desgleichen auch der Antrag auf einstweilige Verfügung etc.

In diesem Zusammenhang verweist eben der Bescheid weiters darauf, daß ab Zuschlagserteilung eine derartige Nachprüfung nicht mehr vorgenommen werden kann und die entsprechenden Veranlassungen offensichtlich nicht getroffen werden können.

In beiden Fällen ... wird aber der Beschwerdeführer immer zu spät kommen, da immer erst nach einer sogenannten Zuschlagserteilung diese Zuschlagserteilung bekannt wird, abgesehen davon, daß nun der Beschwerdeführer in seinen entsprechenden Rechten geschmälert ist, was sich schon alleine aus §115 des Bundesvergabegesetzes ergibt, wo eben ausdrücklich entsprechende Rechte, die ein Staatsbürger hat, unterstellt werden, scheint das Bundesvergabegesetz in seinen diesbezüglichen Bestimmungen unklar und kann nie der Betreffende zu dem für ihn vorgesehenen Rechten kommen, wie dies im Falle des Beschwerdeführers eine entsprechende Vermittlungsprovision wäre.

Daß gleichzeitig auch EU-Recht, nämlich freier Wettbewerb im gesamten EU-Markt, gebrochen wurde, da doch jedenfalls anzubieten gewesen wäre, was aber nicht geschehen ist, sei nur am Rande erwähnt.

Es ist mithin nicht nur Rechtswidrigkeit, sondern Verfassungswidrigkeit gegeben, wobei auch erwähnt werden darf, daß das gegenständliche Gesetz nicht exekutierbar ist, weil es unvollständig ist und nicht die Durchsetzung von Ansprüchen nach Zuschlag ermöglicht.

Es werden daher nachstehende

ANTRÄGE

an den Verfassungsgerichtshof gestellt:

1/ Den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 6.4.2001 als verfassungswidrig aufzuheben.

2/ Zu erkennen, daß dem Beschwerdeführer (es folgt der Name) das Recht anzubieten zusteht und daß allenfalls ein diesbezügliches Schlichtungsverfahren eingeleitet wird.

3/ Zu erkennen, daß dem Beschwerdeführer die Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu ersetzen sind.

4/ Allenfalls zu befinden, ob überhaupt das Bundesvergabegesetz exekutierbar ist oder nicht entsprechende Veränderungen notwendig sind."

2. Die Beschwerde ist unzulässig.

a) Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

§82 Abs2 VerfGG normiert, daß eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde unter anderem anzugeben hat, "ob sich der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt erachtet".

b) Solche Angaben enthält die oben im Wortlaut wieder-gegebene Beschwerde nicht: Abgesehen davon, daß die unter "2/" und "4/" gestellten Anträge nicht Gegenstand einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes sein können (vgl. VfSlg. 12.809/1991), handelt es sich bei dem in der Beschwerde bezogenen Recht "auf Gleichbehandlung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen" um kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, und auch den sonstigen Ausführungen der Beschwerde läßt sich eine den Anforderungen des §82 Abs2 VerfGG genügende Beschwerdebehauptung nicht entnehmen.

c) Das Fehlen entsprechender Ausführungen in einer Beschwerde stellt aber - wie der Verfassungsgerichtshof schon öfters ausgesprochen hat (vgl. VfSlg. 8733/1980, 9617/1983, 11.243/1987) - keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen, zur Zurückweisung der Beschwerde führenden Fehler dar (s. VfSlg. 15.161/1998).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Vergabewesen, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B776.2001

Dokumentnummer

JFT_09988873_01B00776_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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