TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/15 2005/18/0304

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Veröffentlicht am 15.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs3;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §49 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des J, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. April 2003, Zl. SD 991/02, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet.

Der vorliegende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0165, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Hiebei ist die Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes einer Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet iSd Art. 8 und 9 der RL 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 gleichzuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0141).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat -

wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem Ersatz der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG und dem pauschalierten Ersatz für den Schriftsatzaufwand ein Ersatz von Bankspesen nicht vorgesehen ist.

Wien, am 15. Dezember 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180304.X00

Im RIS seit

09.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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