TE OGH 1991/2/13 3Ob8/91

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Veröffentlicht am 13.02.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Schalich als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Johann A*****, wider die verpflichtete Partei Dipl.Ing. Helmut S*****, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 600.000,-- s.A., infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 26. Jänner 1990, GZ 15 R 115/89-22, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 16.März 1989, GZ 4 Cg 308/88-11 a, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 16.3.1989 bewilligte das Erstgericht als Titelgericht der betreibenden Partei auf Grund eines Vergleiches die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf mehreren, nach den Antragsangaben im Eigentum des Verpflichteten stehenden Liegenschaften.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht auf, ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; es sprach nicht aus, daß ein Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei. Zwar fehlten im Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung die gemäß § 27 Abs.2 GBG erforderlichen Geburtsdaten der Parteien, doch sei dieser Mangel in einer Übergangsphase nach dem Inkrafttreten des Grundbuchsumstellungsgesetzes verbesserungsfähig, wiewohl sonst bei einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung eine Zwischenerledigung durch Einleitung eines Verfahrens zur Beseitigung von Formgebrechen ausgeschlossen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist unzulässig. Nach den §§ 78 EO, 527 Abs.2 ZPO ist der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Ein negativer Ausspruch über die Unzulässigkeit ist (ebenso wie im Berufungsverfahren; § 519 Abs.2 ZPO) nicht vorgesehen. Der Aufhebungsbeschluß einer zweiten Instanz ohne Rechtskraftvorbehalt ist auch nicht mit ao. Rekurs anfechtbar (Petrasch in ÖJZ 1989, 750 ff und in ÖJZ 1985, 302; EvBl. 1984/16; 3 Ob 19/85 ua). Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels im Fall einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung gelten nach ständiger Rechtsprechung (SZ 35/29) die Regeln des Exekutionsverfahrens (denen im übrigen nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 die Regeln des Grundbuchsrechtes ohnedies entsprechen würden: § 126 Abs.2 GBG iVm § 14 Abs.4 AußStrG).

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E25173

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB00008.91.0213.000

Dokumentnummer

JJT_19910213_OGH0002_0030OB00008_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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