TE OGH 1991/2/13 1Ob502/91

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Veröffentlicht am 13.02.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Kellner, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz G*****, vertreten durch Dr. Walter Eisl, Rechtsanwalt in Amstetten, wider die beklagte Partei Rosa Maria G*****, vertreten durch Dr. Gert Üblacker-Risenfels, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen S 453.835,34 s. A. infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 11. September 1990, GZ R 436/90-36, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 27. April 1990, GZ 2 C 5008/89-28, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Ehe der Streitteile ist seit 17.9.1985 aus deren gleichteiligem Verschulden geschieden. Von dem im Aufteilungsverfahren geschlossenen Vergleich vom 3.12.1986 blieb die Liegenschaft EZ 1486 KG Y***** ausgeklammert.

Der Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 453.835,34 s.A. und räumte ihr gleichzeitig die Befugnis ein, sich von diesem Leistungsbegehren dadurch zu lösen, daß sie ihm ihren Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 1486 KG Y***** ins Eigentum übertrage und die erforderlichen Aufsandungs- und sonstigen Erklärungen abgebe. Er habe die genannte Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 11.4.1980 erworben, die Beklagte jedoch zur Hälfte "anschreiben" lassen. In der Folge habe er auf der Liegenschaft ein Gebäude errichtet. Die Aufwendungen für den Erwerb der Liegenschaft und die Bauführung von insgesamt S 907.670,69 habe er aus seinem Vermögen getragen. Im Aufteilungsverfahren sei hierüber keine Vereinbarung getroffen worden, weil es sich dabei um eine Betriebsliegenschaft handle, die der Aufteilung nicht unterliege. Der Kläger habe diese Zuwendungen an die Beklagte ausschließlich in der Erwartung gemacht, daß die Ehe mit ihr Bestand haben werde. Da infolge der Scheidung die Geschäftsgrundlage weggefallen sei, habe ihm die Beklagte die Aufwendungen gemäß § 1435 ABGB zur Hälfte zu erstatten. Er sei aber auch mit der Rückübertragung des Hälfteanteils der Beklagten in sein Eigentum einverstanden.

Die Beklagte stellte außer Streit, daß die vom Kläger behaupteten Aufwendungen mit Ausnahme der Grunderwerbskosten von S 62.750 vom Kläger allein finanziert worden seien, wendete aber in der Sache ein, sie habe durch Konsumverzicht zu den Aufwendungen beitragen müssen. Der Kläger habe ihr kein Wirtschaftsgeld gegeben, sondern sie habe mit ihren aus dem Unternehmen des Klägers bezogenen Einkünften die gesamte Familie erhalten müssen. § 1435 ABGB lasse keinen Rückgriff auf Geschäftsgrundlageregeln zu. Ansprüche nach § 948 ABGB seien ebenso verjährt wie solche aus der Irrtumsanfechtung. Infolge ihres Konsumverzichts liege ein entgeltlicher Vertrag vor, so daß der Beweggrund ausdrücklich zur Bedingung hätte erhoben werden müssen: Das Hälfteeigentum an der genannten Liegenschaft sei ihr aufgrund ihrer Leistungen zugestanden. Den Grundkauf habe sie finanziert. Ein Bereicherungsanspruch wäre auch zu mindern, wenn dem Empfänger etwa durch Konsumverzicht Nachteile entstanden seien.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 340.376,50 s.A. statt, sprach aus, daß sich die Beklagte von dieser Zahlungspflicht dadurch lösen könne, daß sie das Hälfteeigentum an der Liegenschaft an den Kläger zurückübertrage, und wies das Mehrbegehren von S 113.458,84 ab.

Es stellte fest, der Kläger sei Inhaber des Unternehmens mit der Firma Franz G*****, Hafnermeister in S*****. Die Beklagte sei von 1975 bis 1984 in diesem Unternehmen als Büroangestellte beschäftigt gewesen und habe ein monatliches Bruttogehalt von etwa S 6.500 bezogen. Außer den Büroarbeiten sei ihr der Kundenverkehr anvertraut gewesen. Der Kläger habe zumeist auf Baustellen gearbeitet. Die Beklagte habe auch den gemeinsamen Haushalt versorgt und den Sohn der Streitteile betreut.

Bei Unterfertigung des Vertrages vom 11.4.1980, mit dem die Streitteile die Liegenschaft EZ 1486 KG Y***** gekauft hätten, seien die Bauarbeiten zur Errichtung des Wohn- und Geschäftsgebäudes bereits in Gang gewesen; bis 17.4.1980 habe der Bauführer bereits Teilzahlungen von S 490.000 erhalten. In dem neu errichteten Wohn- und Geschäftsgebäude hätte eine Zweigniederlassung betrieben werden sollen. Der Wohn- und Geschäftstrakt erstrecke sich über eine verbaute Fläche von 165 m2, die Halle sei 224 m2 groß. Das Gebäude befinde sich im Rohbauzustand. Das Erdgeschoß sei als Schauraum und für Geschäftszwecke gewidmet, der erste Stock sei für eine Wohnung bestimmt; außerdem könnte das Dachgeschoß ausgebaut werden. Der Liegenschaft EZ 1486 KG Y***** sei derzeit ein Verkehrswert von S 1,425.000 beizumessen.

Die Streitteile hätten ihren Privataufwand "gemeinsam aus ihren jeweiligen Einkünften" bestritten. Die Beklagte sei auf den Geschäftskonten des Klägers zeichnungsberechtigt gewesen. Das Wirtschaftsgeld - monatlich durchschnittlich S 12.000 - habe die Beklagte in der Regel dem Betriebsvermögen entnommen; diese Beträge seien als Privatentnahmen verbucht worden. Infolge günstiger Ertragslage des Unternehmens des Klägers hätten die Streitteile in überdurchschnittlichen Verhältnissen gelebt; die Bauführung in Y***** habe daher auch keine Einschränkung ihrer Lebensverhältnisse erfordert. Sie hätten sich verhältnismäßig kostspielige Hobbys leisten können; die Beklagte habe sich ein Reitpferd, der Kläger ein Motorboot gehalten. Sie hätten gemeinsame Urlaubsreisen nach Sri Lanka, auf die Malediven und nach Ostafrika unternommen. Der Kläger habe einmal allein einen einwöchigen Taucherurlaub am Roten Meer verbracht, die Beklagte an einem 14tägigen Reitkurs in L***** teilgenommen. Sie habe auch über einen eigenen PKW verfügt; zuletzt habe sie 1983 einen solchen um S 130.000 gekauft. Der Kläger habe für Privatfahrten Firmenfahrzeuge benützt.

Rechtlich meinte das Erstgericht, hätten Eheleute bei gemeinschaftlichem Erwerb und gemeinschaftlicher Bebauung eines Grundstückes deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Leistungen im Hinblick auf den dem Leistungsempfänger erkennbaren Zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens erbracht werden, begründe die Zweckverfehlung bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft einen Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB. Der Kläger habe für die Beklagte Zahlungen in Höhe des Klagsbetrages geleistet, daher Anspruch auf einen dem verschafften Nutzen angemessenen Lohn. Die Leistungen des Klägers seien der Beklagten immerhin als Miteigentümerin zugute gekommen. Der Bereicherungsanspruch des Klägers sei aber zu mindern, weil er seine Aufwendungen für die Liegenschaft nur insofern zurückverlangen könne, als sie nicht zu Lasten des der Beklagten gebührenden Unterhalts gingen. Wären die Aufwendungen unterblieben, wären die ersparten Mittel entweder der Familie zugutegekommen oder hätten zur Vermögensbildung verwendet werden können. Dieser der Beklagten entgangene Unterhalt könne nur annähernd bestimmt werden. Es erscheine gerechtfertigt, den Anspruch des Klägers um 25 % zu mindern. Damit seien auch alle Teilleistungen der Beklagten abgegolten. Der der Beklagten entstandene Nutzen sei schon deshalb in der Höhe der Aufwendungen des Klägers festzusetzen, weil der Verkehrswert der Liegenschaft diese bei weitem übersteige.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Erstgericht stützte seine Entscheidung auf Rechtsprechung, nach der die Zweckverfehlung der Zuwendung - die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft - einen Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB rechtfertige. Dieser Rechtssatz sei auf den offensichtlichen Zweck des künftigen gemeinsamen Wirtschaftens sinngemäß anzuwenden. Während der Leistungszweck jedoch bei der Errichtung eines Wohnhauses klar erkennbar sei, trete das Motiv im vorliegenden Fall nicht so deutlich zutage. Die Motive der Streitteile müßten daher näher erforscht werden. Das Erstgericht habe festgestellt, es sei noch offen gewesen, wer die Wohnung später benützen sollte. Es leuchte nicht von vornherein ein, daß das Miteigentum an der Betriebsliegenschaft unbedingt mit dem Fortbestand der Ehe in Zusammenhang gestanden sei, zumal Erwerbs- und Investitionsmaßnahmen im allgemeinen primär geschäftlichen Zwecken dienten. Es bedürfe daher noch Feststellungen über die Motive und Erwartungshaltungen der Parteien. Zu erörtern werde auch sein, weshalb der Kläger eine Abgeltung auch für den Erwerb der Liegenschaft verlange, obwohl nach § 1435 ABGB außer bei Unmöglichkeit die Naturalrestitution geschuldet werde. Eine entsprechende Klage behänge ohnehin beim Erstgericht. Beide Ansprüche könnten nicht nebeneinander bestehen. Das Erstgericht habe überdies einen Abzug von 25 % vorgenommen, weil der Kläger die Aufwendungen nur insofern zurückfordern könne, als seine Leistungen nicht zu Lasten des der Beklagten gebührenden Unterhaltes gingen. Dieser Rechtssatz basiere aber auf einem Sachverhalt, demzufolge sich die Ehegatten bei ihrer Lebensführung empfindliche Beschränkungen auferlegt hätten. Nach der genannten Entscheidung sei nur der im Rahmen der Unterhalts- und Beistandspflicht liegende Teil der Leistungen des Klägers mit einem prozentuellen Abschlag zu berücksichtigen, wogegen das weitere Verlangen der Beklagten, dem Kläger wegen seiner Pflicht, entsprechende Wohnverhältnisse für die Familie zu schaffen, aus dem Titel der erbrachten Arbeitsleistungen überhaupt nichts zuzusprechen, im Gesetz keine Deckung finde. Dies spreche für die Einengung auf die Unterhalts- und Beistandspflicht im engeren Sinn mit einer bestimmten finanziellen Obergrenze. Nach den Feststellungen sei die Beklagte berechtigt gewesen, auch von den Geschäftskonten des Klägers Geld abzuheben. Infolge der günstigen Ertragslage des Unternehmens des Klägers hätten die Streitteile in überdurchschnittlichen Verhältnissen leben können. Die Bauführung in Y***** habe keine Einschränkung ihrer Lebenserhaltung erfordert. Beide seien kostspieligen Hobbys nachgegangen. Vom einem Konsumverzicht der Beklagten könne daher keine Rede sein, so daß der prozentuelle Abschlag zu unterbleiben habe. Im übrigen stehe gar nicht fest, daß die Mittel, wären sie nicht in die Liegenschaft in Y***** investiert worden, dem Privatverbrauch der Streitteile zur Verfügung gestanden wären, liege es doch nahe, daß sie der Kläger in betriebswirtschaftlich vernünftiger Weise auch für ein anderes Projekt hätte verwenden können. Letztlich werde noch zu klären sein, ob nicht die Investitionen im Hinblick auf die Steuerbelastung "ziemlich einkommens- und konsumneutral waren".

Der Rekurs des Klägers ist im Ergebnis nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Er hält die Rechtssache für spruchreif, ohne seiner Ansicht im Rekursantrag Rechnung zu tragen: Er begehrt, den zweitinstanzlichen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung in der Sache aufzutragen, obgleich er seinem Standpunkt zufolge gemäß § 519 Abs 2 zweiter Satz ZPO eine Sachentscheidung durch den Obersten Gerichtshof hätte beantragen müssen. Da eine Entscheidung in der Sache - wie noch auszuführen sein wird - aber noch nicht möglich ist, muß auf den insoweit verfehlten Rechtsmittelantrag nicht weiter eingegangen werden.

Nach Lehre und Rechtsprechung (SZ 53/71; SZ 48/59 uva; Wilburg in Klang2 VI 467; Honsell in Schwimann, ABGB, § 1435 Rz 9) steht Eheleuten, die bei gemeinsamem Erwerb oder gemeinsamer Bebauung eines Grundstückes zwar keine ausdrückliche Abrede über den Rechtsgrund ihrer Zuwendungen trafen, aber doch deutlich genug zum Ausdruck brachten, daß die Leistungen im Hinblick auf den bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Zweck des künftigen gemeinsamen Wohnens erbracht wurden, im Falle der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft wegen Zweckverfehlung grundsätzlich ein Bereicherungsanspruch gemäß § 1435 ABGB zu. Die Vorinstanzen haben diesen kondiktionsrechtlichen Grundsatz auf Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen zwecks künftigen gemeinsamen Wirtschaftens sinngemäß übertragen, ohne diese Schlußfolgerung näher zu begründen. Ist aber die Bestimmung des § 1435 ABGB stets dann anzuwenden, wenn der Geschäftszweck oder ganz allgemein jene Umstände weggefallen sind, die nach Abwägung der beiderseitigen Interessen und nach Sinn und Zweck des Geschäftes Leistungsgrundlage gewesen waren (SZ 53/71 mwN), so kann es nicht zweifelhaft sein, daß auch zum Zwecke des gemeinschaftlichen Wirtschaftens - etwa auch in der Form, wie das die Streitteile vor der Scheidung getan hatten - und in Erwartung dauerhafter Ehe erbrachte Leistungen nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft kondiziert werden können.

Das Berufungsgericht hat jedoch richtig erkannt, daß der Leistungszweck des gemeinsamen Wohnens bei der Errichtung eines Wohnhauses durch Eheleute gerade auf der Hand liegt, wogegen der Zweck solcher Zuwendungen bei der gemeinsamen Herstellung eines überwiegend zu betrieblichen Zwecken gewidmeten Gebäudes nicht so deutlich erkennbar ist. Investitionen für Unternehmenszwecke sind im allgemeinen durch betriebswirtschaftliche Überlegungen bestimmt, so daß bei Zuwendungen zur Finanzierung gemeinsamer Aufwendungen von Eheleuten als deren Zweck das künftige gemeinsame Wirtschaften unter Fortbestand der Ehe keineswegs so naheliegt, daß Feststellungen über den Leistungszweck überhaupt entbehrlich wären. Das Erstgericht hat sich in diesem Zusammenhang aber auf eine im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung geäußerte Vermutung beschränkt, die Beklagte habe "offenbar", wie das bei Familienbetrieben dieser Größenordnung allgemein üblich sei, als Ehegattin des Unternehmers "zivilrechtliche" Miteigentümerin des unbeweglichen Vermögens werden sollen, wogegen die Liegenschaft "in wirtschaftlicher und steuerlicher Hinsicht zur Gänze dem Unternehmen des Klägers zugerechnet" worden sei. Abgesehen davon, daß eine solche Vermutung als Entscheidungsgrundlage unzureichend ist, kommt darin auch ein Leistungszweck, dessen Vereitelung zur Kondiktion berechtigen würde, nicht deutlich genug zum Ausdruck. Zu Recht vermißte das Gericht zweiter Instanz ausreichende Feststellungen über die Beweggründe und die Erwartung des Klägers in bezug auf den Fortbestand der Ehe, die ihn zu seinen Zuwendungen an die Beklagte bestimmt haben. Solche Feststellungen wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren nachzutragen haben.

Dagegen hat der Kläger - in diesem Verfahren - zu Recht die Rückzahlung seiner geldlichen Zuwendungen an die Beklagte geltend gemacht. Wohl ist der Kondiktionsanspruch in erster Linie auf Rückstellung der Sache in natura zu richten und nur bei deren Unmöglichkeit (oder Untunlichkeit) ein angemessenes Entgelt zu fordern (Rummel in Rummel, ABGB, § 1435 Rz 10 und § 1437 Rz 3 mwN), das Berufungsgericht übersieht jedoch, daß der Kläger der Beklagten nicht etwa den Hälfteanteil einer ihm gehörigen Liegenschaft übertragen, sondern den Aufwand für den gemeinsamen Erwerb einer Liegenschaft von einem Dritten und die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Grundfläche aus seinen Unternehmenserträgnissen finanziert hat. Bei Geldleistungen wird aber Rückzahlung geschuldet (Rummel aaO § 1437 Rz 11).

Hingegen ist dem Gericht zweiter Instanz darin zuzustimmen, daß der vom Erstgericht vorgenommene Abzug wegen Konsumverzichts der Beklagten mit den von diesem getroffenen Feststellungen nicht in Einklang zu bringen ist. Der Kläger kann seine

Aufwendungen - sollten die übrigen Kondiktionsvoraussetzungen überhaupt gegeben sein - nur insofern als zweckverfehlt zurückverlangen, als seine Leistungen nicht zu Lasten des der Beklagten gebührenden Unterhalts gingen; dabei ist jener Teil der Leistung abzuziehen, der im Rahmen der Unterhalts- und Beistandspflicht des Klägers lag (SZ 53/71 mwN). Steht jedoch fest, daß die ohnedies überdurchschnittlichen Lebensverhältnisse der Streitteile durch diese Investitionen nicht beeinträchtigt wurden und sie deshalb keine Einschränkungen in ihrer bisherigen Lebenshaltung auf sich nehmen mußten, so kann von einer Verkürzung des der Beklagten gebührenden Unterhaltes infolge dieser Leistungen im Sinne der vorher aufgezeigten Grundsätze keine Rede sein.

Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen nachzutragen haben, die eine verläßliche Beurteilung des Zwecks der nun vom Kläger zurückgeforderten Zuwendungen an die Beklagte ermöglichen; sollten die Beweisergebnisse den geltend gemachten Kondiktionsanspruch rechtfertigen, wird das Erstgericht bei dessen Ausmessung von den voranstehenden Grundsätzen auszugehen haben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.1 ZPO.

Anmerkung

E25412

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0010OB00502.91.0213.000

Dokumentnummer

JJT_19910213_OGH0002_0010OB00502_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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