TE OGH 1991/2/13 9ObA1001/91

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Veröffentlicht am 13.02.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Othmar Roniger und Dr.Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechssache der klagenden Partei C***** K*****, Angestellte, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei ***** K***** M***** W*****, Rechtsanwalt, ***** wegen S 22.580,38 brutto sA (im Revisionsverfahren S 21.625,59 brutto sA), infolge außerordentlicher Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.Oktober 1990, GZ 34 Ra 96/90-16, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision beider Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Es entspricht Lehre und Rechtsprechung, daß sogar eine durch eine sogenannte Änderungskündigung erzwungene Verschlechterung der Entgeltbedingungen wirksam ist, soweit sie nicht gegen zwingendes Recht verstößt oder sittenwidrig ist (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser ArbR8 I 86; Arb 10.477, 10.303 ua). Dies gilt umso mehr, wenn ein Arbeitnehmer zwar zulässige aber schlechtere Entgeltbedingungen hinnimmt, um die jederzeit mögliche und bereits erklärte Auflösung eines Probearbeitsverhältnisses zu vermeiden (§ 19 Abs 2 AngG).

Entgegen den Ausführungen des Beklagten kam ihm noch vor dem Urlaubsantritt der Klägerin die Mitteilung zu, daß die Klägerin "krank sei". Er konnte und durfte daher nicht mehr davon ausgehen, die Klägerin werde trotz des (schon länger währenden) Krankenstandes den vereinbarten Urlaub antreten und verbrauchen (Cerny, UrlR4 § 4 Erl 12 und § 5 Erl 3; Klein-Martinek, UrlR 67; Basalka in KommzUrlG 62a; SrM I A/c 87).

Anmerkung

E25302

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA01001.91.0213.000

Dokumentnummer

JJT_19910213_OGH0002_009OBA01001_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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