Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes
Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gernot K*****, vertreten durch Dr. Peter Getreuer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Helga K*****, vertreten durch Dr. Herwig Hirzenberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechtes (Streitwert: S 2,800.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27. Juni 1990, GZ 17 R 110/90-51, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil a) die Veräußerung der streitverfangenen Sache für den Rechtsstreit unbeachtlich ist, und zwar sowohl prozessual als auch materiellrechtlich (Fasching, Komm. III, 100); b) Einigung über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis erzielt wurde, die Aufnahme der Zug-um-Zug-Verpflichtung in den Urteilsspruch ein ausdrücklich darauf gerichtetes Begehren erfordert und c) das Berufungsgericht mit Recht darauf verweist, daß die Beklagte nicht bewiesen habe, es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Unmöglichkeit der Leistung anzunehmen (vgl. JBl. 1985, 742; JBl. 1987, 783 aber auch EvBl. 1989/17).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil a) die Veräußerung der streitverfangenen Sache für den Rechtsstreit unbeachtlich ist, und zwar sowohl prozessual als auch materiellrechtlich (Fasching, Komm. römisch drei, 100); b) Einigung über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis erzielt wurde, die Aufnahme der Zug-um-Zug-Verpflichtung in den Urteilsspruch ein ausdrücklich darauf gerichtetes Begehren erfordert und c) das Berufungsgericht mit Recht darauf verweist, daß die Beklagte nicht bewiesen habe, es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Unmöglichkeit der Leistung anzunehmen vergleiche JBl. 1985, 742; JBl. 1987, 783 aber auch EvBl. 1989/17).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB01610.9.0221.000Dokumentnummer
JJT_19910221_OGH0002_0080OB01610_9000000_000