TE OGH 1991/2/26 10ObS413/90

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf (AG) und Otto Schmitz (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elke L*****, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Entziehung der Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. September 1990, GZ 13 Rs 113/90-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 12.Juni 1990, GZ 17 Cgs 127/89-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG). Das Argument der beklagten Partei, die Pension könne deshalb entzogen werden, weil die Klägerin sich nicht der zumutbaren Behandlung durch das Tragen eines Stützmieders unterzogen habe, geht fehl. Die beklagte Partei verkennt, daß die Frage, ob sich das Leistungskalkül des Versicherten durch eine ihm zumutbare Behandlung so weit ändern kann, daß die Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben sind, schon bei der Entscheidung über die Zuerkennung der Leitung geprüft und beantwortet werden muß. Ist sie zu bejahen, steht dies schon der Zuerkennung der Leistung entgehen (vgl SSV-NF 2/33).

Dabei trifft den Versicherungsträger im Zuerkennungsverfahren die (objektive) Beweislast dafür, daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Leistung nicht gegeben sind, wenn sich der Versicherte einer ihm zumutbaren Behandlung unterzieht, weil diesem ein negativer Beweis nicht zuzumuten ist (vgl Fasching, ZPR2 Rz 883). Gelingt dem Versicherungsträger dieser Beweis nicht und wird die Leistung deshalb zuerkannt, so kann die Frage, welchen Erfolg eine dem Pensionsberechtigten zumutbare Behandlung hätte, nur bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu geprüft werden (vgl SSV-NF 1/43, 2/43 ua), wobei diese wesentliche Änderung ebenfalls der Versicherungsträger zu beweisen hat.

Hier ist der beklagten Partei - wie sie im übrigen in der Revision selbst zugegeben hat - im Zuerkennungsverfahren der Beweis nicht gelungen, daß die Klägerin durch das Tragen eines Stützmieders wieder arbeitsfähig sein werde, was bei Arbeitsfähigkeit innerhalb von sechs Monaten zu einer Abweisung des Klagebegehrens und bei einer solchen nach längerer Zeit bloß zur Gewährung einer befristeten Berufsunfähigkeitspension geführt hätte. Bei der Zuerkennung der Pension wurde somit davon ausgegangen, daß das Tragen des Stützmieders zu keiner Besserung des bestehenden Zustandes führen kann. Im nunmehrigen Verfahren ist daher diese Frage ohne wesentliche Änderung des körperlichen oder geistigen Zustandes der Klägerin nicht neuerlich zu prüfen. Der Pensionsberechtigte ist entgegen der offenbar von der beklagten Partei vertretenen Meinung nicht verpflichtet, eine Behandlung nur durchführen zu lassen, um die Beurteilung der Frage zu ermöglichen, ob ihm die Leistung zu entziehen ist.

Da die beklagte Partei hier eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nicht bewiesen hat, sah das Berufungsgericht mit Recht Feststellungen zur Zumutbarkeit und zu den Erfolgsaussichten der von der beklagten Partei ins Treffen geführten Behandlung als unerheblich an. Auf die hiezu in der Revision unter den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit "des Verfahrens" enthaltenen Ausführungen ist deshalb nicht weiter einzugehen.

Anmerkung

E25346

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00413.9.0226.000

Dokumentnummer

JJT_19910226_OGH0002_010OBS00413_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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