TE OGH 1991/2/26 14Os133/90

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Feber 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt J***** wegen des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 6.November 1990, GZ 37 Vr 734/90-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in

nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Kurt J***** wurde mit dem angefochtenen Urteil (im zweiten Rechtsgang) wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB verurteilt, weil er von 1989 bis 2.Februar 1990 in mehreren Fällen mit seiner leiblichen, am 30.Dezember 1977 geborenen Tochter Silke J***** den außerehelichen Beischlaf unternommen hat.

Bereits im ersten Rechtsgang war er (rechtskräftig) der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB, ebenso begangen an Silke J***** und bezüglich dieser Unzuchtshandlungen auch wegen Mißbrauchs des Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB verurteilt worden.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den nunmehrigen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Die Tatsachenrüge führt aus, mit Ausnahme der vom Schöffengericht verlesenen polizeilichen Ausssage von Silke J*****, die sich in weiterer Folge der Aussage entschlagen hat, fänden sich keine weiteren Beweismittel für den dem Angeklagten angelasteten von ihm geleugneten unternommenen Beischlaf. Es ergäben sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der diesbezüglich festgestellten Umstände, weil man Aussagen unmündiger Jugendlicher besonders kritisch werten müsse.

Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO liegt nur dann vor, wenn gegen die Richtigkeit der wesentlichen Tatsachenfeststellungen erhebliche Bedenken bestehen, die entweder aus schwerwiegenden, die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung (§§ 3, 232 Abs. 2, 254 StPO) ignorierenden Verfahrensmängel resultieren oder auf das Außerachtlassen aktenkundiger Beweisergebnisse zurückzuführen sind, die sich bei einer lebensnahen, an der allgemeinen menschlichen Erfahrung orientierten Beurteilung mit dem festgestellten Sachverhalt nicht oder nur schwer in Einklang bringen lassen (EvBl 1988/108, RZ 1990/94 S 208 uva).

Selbst die Nichtigkeitsbeschwerde vermag nicht solche schwerwiegenden Verfahrensmängel oder anderslautende Beweisergebnisse anzuführen, sondern muß sich auf den allgemeinen Hinweis beschränken, der Aussage unmündiger Jugendlicher müsse man mit besonderer Sorgfalt begegnen. Das haben die Tatrichter indes auch getan und sich dabei auf die übrigen, selbst vom Angeklagten als wahr eingeräumten Bekundungen von Silke J***** gestützt, weswegen auch ihrer Aussage in bezug auf den unternommenen Beischlaf geglaubt wurde (US 6, 7). Der Umstand, daß aus den vom Schöffengericht angeführten Prämissen auch andere, für den leugnenden Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich allein jedoch nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO abstellt (16 Os 26/90, 13 Os 126/90).

Das Erstgericht hat sich zu den relevanten Feststellungen auf gemäß § 252 Abs. 2 StPO verlesene Beweisergebnisse bezogen (AS 109). In der Verwertung einer rite verlesenen Aussage kann kein Mangel gefunden werden, der unter Berücksichtigung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung und unter den Garantien eines fairen Verfahrens im Sinn des Art 6 MRK geeignet wäre, angesichts der Zulässigkeit einer solchen Beweisführung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweisführung in der Tatfrage aufkommen zu lassen (EvBl 1989/141).

Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).

Demgemäß wird über die Berufung das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).

Anmerkung

E25374

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0140OS00133.9.0226.000

Dokumentnummer

JJT_19910226_OGH0002_0140OS00133_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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