TE OGH 1990/11/21 13Os126/90

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Veröffentlicht am 21.11.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.November 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pokorny als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian G*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Christian G*** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13.August 1990, GZ 1 b Vr 12.109/88-95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen wird der Akt dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Christian G*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz und 15 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien in der Zeit zwischen Anfang September 1988 und dem 15. Dezember 1989 in 5 Fällen gemeinsam mit den rechtskräftig Verurteilten Helmuth H***, Hans G*** und Leopold S*** den im Spruch des Urteils angeführten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in ein Gebäude mit Bereicherungsvorsatz weggenommen, wobei der Wert der Diebsbeute mindestens 82.000 S betragen hat (Fakten A I 1 bis 3) sowie in einem (weiteren) Falle wegzunehmen versucht (Faktum A II 2).

Rechtliche Beurteilung

Mit der nominell auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte nur die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung der Diebstähle. Den Strafausspruch fechten die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mit Berufung an. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Straftaten von Anfang an mit der Absicht begangen, sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (II S 199). Das Gericht begründete dies einerseits damit, daß der bereits mehrfach wegen Begehung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen abgestrafte Angeklagte ungeachtet eines gegen ihn bereits anhängigen Strafverfahrens (vgl Akt 9 e E Vr 9471/88, Beiakt ON 92, woraus sich ergibt, daß der Beschwerdeführer mit Urteil vom 9.November 1988 eines versuchten Einbruchsdiebstahls schuldig erkannt wurde) seine Einbruchsdiebstähle im Jahre 1988 fortsetzte und kurze Zeit nach Entlassung aus einer in der Zeit vom 9.November 1988 bis zum 14. September 1989 verbüßten Strafhaft neuerlich solche Straftaten beging; andererseits erschloß es dies aus der Lebensführung des Beschwerdeführers, nämlich daraus, daß der seit längerer Zeit beschäftigungslose und als arbeitsscheu zu bezeichnende Angeklagte seinen Unterhalt (lediglich) entweder aus Zuwendungen seiner Lebensgefährtin Andrea R*** oder einer Notstandshilfe bestritten habe und sich auch "eine Einnahmequelle aus der gewerbsmäßigen Prostitution der Cassandra H*** zu eröffnen versuchte" (II S 199 f). Die Rüge macht keine - durch einen Vergleich der Urteilsfeststellungen mit dem Gesetz abzuleitende - unrichtige Rechtsfindung geltend, sondern bekämpft diese Feststellungen mit der Behauptung, daß den im Urteil genannten Vorstrafen Delikte anderer Art (wie Raub, unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen und Zuhälterei) zugrundelagen, daß es sich bei den hier in Rede stehenden Verfehlungen (nur) um spontane und dilettantisch ausgeführte Taten handle, wobei sich die letzten Vorfälle "unmittelbar vor Weihnachten ereigneten" und es daher "nicht ersichtlich" sei, weshalb das Gericht der "diesbezüglichen Verantwortung des Angeklagten" keinen Glauben schenkte. Sie bezeichnet ferner die Annahme des Gerichtes, der Angeklagte sei arbeitsscheu, ohne nähere Substantiierung als durch die Aktenlage nicht gedeckt.

Damit wird aber lediglich nach Art einer Schuldberufung versucht, die Verfahrensergebnisse in einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Sinn zu deuten und weder ein Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO aufgezeigt, noch kommt diesem Vorbringen die Eignung zu, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der zur gewerbsmäßigen Art der Begehung der Diebstähle getroffenen Feststellungen zu erwecken. Denn auch der durch das StRÄG 1987 (BGBl Nr 605) geschaffene Nichtigkeitsgrund der Z 5 a gestattet keine Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung (EvBl 1989/24); der Umstand, daß aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen gezogen werden können, ist für sich allein nicht geeignet, als ein Umstand gewertet zu werden, der eine Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO darzutun vermöchte (16 Os 26/90).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Dies hat zur Folge, daß über die Berufungen das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben wird (§ 285 i StPO).

Anmerkung

E22281

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0130OS00126.9.1121.000

Dokumentnummer

JJT_19901121_OGH0002_0130OS00126_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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