TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/16 2005/02/0148

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Veröffentlicht am 16.12.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §22 Abs1;
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/02/0162 E 16. Dezember 2005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des HK in L, vertreten durch Dr. Reinhard Pitschmann und Dr. Rainer Santner, Anwaltspartnerschaft in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 4. April 2005, Zl. UVS-1-141/E4-2005, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T GmbH in D, welche Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges sei, über Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 30. Juni 2004 nicht innerhalb von zwei Wochen bekannt gegeben, wer dieses Kfz am 2. März 2004 um

7.50 Uhr in H gelenkt habe.

Er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 400,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 200 Stunden) verhängt. Er habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 400,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 200 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers ist die Behauptung, bei seiner Einvernahme hätte sich ergeben, dass er in allen Fällen (womit er auf andere Lenkeranfragen, betreffend jeweils einen anderen Lenkzeitpunkt, Bezug nimmt) der Unterlassung der Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs. 2 KFG "einmal den Tatentschluss gefasst" habe, "durch eine einmalige Bekanntgabe bzw. unrichtige Bekanntgabe an seine ausgewiesenen Rechtsvertreter, nämlich 'dass in allen Fällen H verantwortlich ist'", es "offensichtlich unterlassen" habe, "den Fahrzeuglenker bekanntzugeben". Sohin liege "Tateinheit" und "nur eine einzige Verwaltungsübertretung" vor. Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers ist die Behauptung, bei seiner Einvernahme hätte sich ergeben, dass er in allen Fällen (womit er auf andere Lenkeranfragen, betreffend jeweils einen anderen Lenkzeitpunkt, Bezug nimmt) der Unterlassung der Auskunftserteilung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG "einmal den Tatentschluss gefasst" habe, "durch eine einmalige Bekanntgabe bzw. unrichtige Bekanntgabe an seine ausgewiesenen Rechtsvertreter, nämlich 'dass in allen Fällen H verantwortlich ist'", es "offensichtlich unterlassen" habe, "den Fahrzeuglenker bekanntzugeben". Sohin liege "Tateinheit" und "nur eine einzige Verwaltungsübertretung" vor.

Damit gleicht der vorliegende Beschwerdefall in diesen für die Entscheidung wesentlichen Punkten jenem, der dem - den Beschwerdeführer betreffenden - hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/02/0125, zu Grunde lag. Auf dieses Erkenntnis wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Damit gleicht der vorliegende Beschwerdefall in diesen für die Entscheidung wesentlichen Punkten jenem, der dem - den Beschwerdeführer betreffenden - hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/02/0125, zu Grunde lag. Auf dieses Erkenntnis wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.

Der Beschwerdeführer bringt darüber hinaus vor, der "Einwand" der belangten Behörde in der Gegenschrift zu einer gleichartigen Beschwerde, dass die Lenkeranfrage "unvollständig beantwortet" worden sei, "kann nicht ziehen, da auf Grund der Nichteinvernahme des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann, ob er nicht der Lenker iS des § 103 Abs. 2 KFG gewesen" sei. Der Beschwerdeführer bringt darüber hinaus vor, der "Einwand" der belangten Behörde in der Gegenschrift zu einer gleichartigen Beschwerde, dass die Lenkeranfrage "unvollständig beantwortet" worden sei, "kann nicht ziehen, da auf Grund der Nichteinvernahme des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann, ob er nicht der Lenker iS des Paragraph 103, Absatz 2, KFG gewesen" sei.

Die "Lenkerbekanntgabe" vom 15. Juli 2004 lautete in den wesentlichen Teilen:

"Aufgrund der Solidarhaftung gemäß BMSTG bzw. deren Verordnung besetzt" (Anmerkung: richtig wohl 'besteht') "eine gesetzliche Solidarhaftung der Zulassungsbesitzerin. Bei verfahrensgegenständlichen Fahrzeugen handelt es sich grösstenteils um LOCO-Fahrzeuge, welche täglich von einer Vielzahl von Fahrern, welche teilweise nicht mehr eruierbar sind, gelenkt.

Sohin wird in rubrizierten Rechtssachen als verantwortliche Person der GF der Zulassungsbesitzerin, nämlich HK" (Anmerkung: der Beschwerdeführer), "namhaft gemacht."

Der Beschwerdeführer übersieht mit seinem Beschwerdevorbringen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 die Absicht des Gesetzgebers zu Grunde liegt sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges bzw. die Person, die ein Fahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat, jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2003, Zl. 2002/02/0271). Diesen Anforderungen entsprach die zitierte Auskunft des Beschwerdeführers nicht, weil sich aus der oben wiedergegebenen Formulierung nicht ableiten lässt, der Beschwerdeführer selbst habe das Kfz gelenkt bzw. sei jene Person, welche die verlangte Auskunft erteilen könne und eine andere namentlich genannte Person darin nicht aufscheint. Der Einvernahme des Beschwerdeführers, "ob" er der Lenker gewesen sei, bedurfte es - so wie des Zeugen W. - nicht. Der Beschwerdeführer übersieht mit seinem Beschwerdevorbringen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 die Absicht des Gesetzgebers zu Grunde liegt sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges bzw. die Person, die ein Fahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat, jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein vergleiche zB. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2003, Zl. 2002/02/0271). Diesen Anforderungen entsprach die zitierte Auskunft des Beschwerdeführers nicht, weil sich aus der oben wiedergegebenen Formulierung nicht ableiten lässt, der Beschwerdeführer selbst habe das Kfz gelenkt bzw. sei jene Person, welche die verlangte Auskunft erteilen könne und eine andere namentlich genannte Person darin nicht aufscheint. Der Einvernahme des Beschwerdeführers, "ob" er der Lenker gewesen sei, bedurfte es - so wie des Zeugen W. - nicht.

Sodann bringt der Beschwerdeführer noch vor, die "nachträgliche Eliminierung des Tatortes und der Tatzeit durch die belangte Behörde" sei "unzulässig". Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde lediglich eine Zitierung der doppelt im Spruch der Behörde erster Instanz aufscheinenden Zeit und Örtlichkeit des Grundes der Lenkeranfrage entfernt hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 16. Dezember 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020148.X00

Im RIS seit

08.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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