TE OGH 1991/3/7 12Os14/91

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Veröffentlicht am 07.03.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Ferdinand W***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB und eines anderen Delikts über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11.Dezember 1990, GZ 9 Vr 2843/90-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 21.September 1943 geborene Ferdinand W***** wurde (zu 1.) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und (zu 2.) des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Das zuletzt angeführte Verbrechen erblickte das Schöffengericht darin, daß der Angeklagte am 10.Mai 1989 mit der am 12.Jänner 1983 geborenen Martina R*****, sonach einer unmündigen Person, den außerehelichen Beischlaf unternommen hatte.

Die vom Angeklagten allein gegen diesen Schuldspruch aus § 281 Abs. 1 Z 10 a (gemeint: Z 10) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Sie läßt nämlich bei ihrem Vorwurf, es mangle an Feststellungen darüber, daß der Angeklagte über die Berührung (der Geschlechtsteile) hinaus den Vorsatz gehabt hätte, den Geschlechtsverkehr tatsächlich zu vollziehen, außer acht, daß das Schöffengericht durch den Ausspruch (S 160), der Angeklagte habe den Beischlaf mit dem Mädchen unternommen, also in gegenseitiger Berührung der Geschlechtsteile mit seinem Glied in die Scheide des Tatopfers (zumindest teilweise) einzudringen getrachtet, und die damit korrespondierenden Tatsachenfeststellungen - er habe seinen Penis und den Vaginalbereich des Mädchens mit dem Bemerken eingecremt, "damit es besser rutsche" und habe darüber hinaus das Mädchen aufgefordert, etwas von der Creme in (!) ihre Scheide einzustreichen; in der Folge sei es durch den Kontakt seines Geschlechtsteils mit dem des Mädchens zu leichten Verletzungen, nämlich zu Rötungen und Schwellungen im Vulvabereich gekommen - seine Überzeugung unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, daß der dolus des Angeklagten auf die Durchführung eines Geschlechtsverkehres im Sinne eines zumindest teilweisen Eindringens seines Gliedes in die Scheide des Mädchens gerichtet war. Die Konstatierung, daß der Angeklagte in die Scheide des Mädchens nicht (bis zu dessen Defloration) eingedrungen ist (S 161), schließt den auf ein solches Eindringen gerichteten Vorsatz nicht aus, bringt vielmehr, im geschilderten Kontext gesehen, nur zum Ausdruck, daß ein solches Vorhaben vorliegend nur nicht effektuiert wurde. Geht doch die Beschwerde selbst mit ihrem Desiderat (abgesehen von der rechtlich verfehlten Forderung eines "Qualifikationsfreispruches"), dem Angeklagten "lediglich den Versuch" anzulasten (S 170), zur subjektiven Tatseite zwangsläufig (Leukauf-Steininger2 RN 5 zu § 15 StPO) davon aus, daß dessen Vorsatz auf die Deliktsvollendung (den Beischlaf) gerichtet war. Daß aber das Tatbild nach § 206 Abs. 1 StGB (eines Versuchsdelikts; Pallin in WK § 206 StGB Rz 3, 4), schon mit der Berührung der Geschlechtsteile erfüllt ist, räumte die Beschwerde eingangs selbst ein (S 170), sodaß auch insoweit eine Rechtsrüge nicht zu ersehen ist.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).

Als Konsequenz dessen wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz über die Berufung des Angeklagten abzusprechen haben (§ 285 i StPO).

Anmerkung

E25541

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00014.91.0307.000

Dokumentnummer

JJT_19910307_OGH0002_0120OS00014_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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