TE Vwgh Beschluss 2005/12/19 2002/06/0087

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

L85007 Straßen Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art94;
LStG Tir 1989 §58 Abs4;
LStG Tir 1989 §69;
LStG Tir 1989 §70;
LStG Tir 1989 §74 Abs1;
LStG Tir 1989 §74 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, in der Beschwerdesache der V Ges.m.b.H., vertreten durch Dr. Paul Bauer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. April 2002, Zl. IIb1-L-2508/7-2002, betreffend Enteignung nach dem Tiroler Straßengesetz (mitbeteiligte Partei: Stadt I, vertreten durch die Bürgermeisterin), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Tiroler Landesregierung hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. April 2002 gemäß § 69 und § 70 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, entschieden, dass hinsichtlich Teilflächen eines Grundstücks der Beschwerdeführerin für die Ausführung eines bewilligten Straßenbauvorhabens der mitbeteiligten Partei die Notwendigkeit der Enteignung gegeben sei und diese Grundflächen zu Gunsten der Stadt I für dauernd enteignet erklärt. Zugleich wurde hinsichtlich der dauernd enteigneten Grundstücksflächen als zu leistende Entschädigung der Betrag von EUR 193,31/m2 festgesetzt.

Hinsichtlich weiterer Teilflächen des Grundstücks der Beschwerdeführerin sprach die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid aus, dass diese im Zuge der Ausführung des geplanten Straßenbauvorhabens vorübergehend in Anspruch genommen würden.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres gesetzlich gewährleisteten Rechts auf Festsetzung einer angemessenen Vergütung für die Enteignung und vorübergehende Inanspruchnahme der betroffenen Grundstücksteilflächen und insoferne ihr gesetzlich gewährleistetes Recht auf ein den Verwaltungsgesetzen entsprechendes ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.

Hinsichtlich des in der Beschwerde geltend gemachten Rechts auf angemessene Enteignungsentschädigung ist die Beschwerdeführerin auf § 74 Abs. 1 des Tiroler Straßengesetzes hinzuweisen, wonach der Enteignete binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Vergütung festgesetzt wird, deren Neufestsetzung beim örtlich zuständigen Bezirksgericht beantragen kann. Gemäß § 74 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz tritt der Bescheid mit Anrufung des Bezirksgerichtes hinsichtlich des Ausspruches über die Vergütung außer Kraft. Auf Grund dieser damit eingeräumten Möglichkeit, im Wege der so genannten sukzessiven Kompetenz eine Entscheidung des Gerichtes über die Entschädigung zu erlangen, ist die Beschwerdeführerin nicht legitimiert, hinsichtlich der Entschädigungsfrage eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/06/0148, und vom 27. September 2005, Zl. 2004/06/0217, m.w.N.).

Hinsichtlich einer allfälligen Vergütung für die vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücksflächen ist auf § 58 Abs. 4 zweiter Satz des Tiroler Straßengesetzes zu verweisen, wonach die Behörde auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstücks dafür eine Vergütung festzusetzen hat und dagegen die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig ist. Insoferne wurde mit dem angefochtenen Bescheid weder eine Entschädigung festgesetzt noch von der Beschwerdeführerin Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben. Auch in dieser Hinsicht liegt daher im Grunde des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG, wonach Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden kann, und des § 31 Abs. 1 VwGG eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht vor.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 19. Dezember 2005

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002060087.X00

Im RIS seit

28.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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