TE OGH 1991/4/5 16Os14/91

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Veröffentlicht am 05.04.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.April 1991 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter und Hon.-Prof. Dr. Steininger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer in der Strafsache gegen Joachim K***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ U 70/88 des Bezirksgerichtes Hermagor, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil dieses Gerichtes vom 21.September 1988, ON 5, sowie gegen das Unterbleiben einer Beschlußfassung gemäß § 494 a Abs. 1 Z 3 zweiter Halbsatz StPO nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren zum AZ U 70/88 des Bezirksgerichtes Hermagor wurde

1.

durch das Urteil vom 21.September 1988, ON 5, und

2.

durch das Unterbleiben einer Beschlußfassung dahin, daß im Verfahren zum AZ 18 E Vr 2562/87 des Landesgerichtes Klagenfurt ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt, das Gesetz in den Bestimmungen des § 494 a Abs. 1 Z 3 StPO verletzt.

Text

Gründe:

Mit dem (in Rechtskraft erwachsenen) Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 19.November 1987, GZ 18 E Vr 2562/87-4, war Joachim K***** des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 StGB (aF) schuldig erkannt sowie der Ausspruch und die Vollstreckung der wegen der betreffenden Jugendstraftat über ihn zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben worden.

Am 21.September 1988 wurde der Genannte mit (gleichfalls rechtskräftig gewordenem) Urteil des Bezirksgerichtes Hermagor, GZ U 70/88-5, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt; mit demselben Erkenntnis sprach das Gericht in Stattgebung eines Antrags des Bezirksanwalts, "die Strafe zu 18 E Vr 2562/87 des LG Klagenfurt festzusetzen", gemäß § 13 Abs. 2 JGG 1961 für die eingangs relevierte Jugendstraftat eine - unter Bedachtnahme auf § 11 "Abs." (gemeint: Z) 1 JGG 1961 bemessene - weitere Geldstrafe aus.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 494 a Abs. 1 Z 3 StPO wäre jedoch die Strafe richtigerweise in einem Ausspruch, mithin so zu bemessen gewesen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre (erster Halbsatz). Außerdem hätte - mit (gemeinsam mit dem Urteil zu verkündendem und auszufertigendem) Beschluß (§ 494 a Abs. 4 StPO) - ausgesprochen werden müssen, daß im bezeichneten Vor-Verfahren ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht komme (zweiter Halbsatz); ein dahingehender Ausspruch ist unterblieben.

Beide dem Bezirksgericht Hermagor unterlaufenen Gesetzesverletzungen waren in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes festzustellen.

Zu einer Maßnahme nach § 292 letzter Satz StPO sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, weil die Gesamthöhe der beiden mit demselben Urteil verhängten Geldstrafen nach den Grundsätzen gemeinsamer Strafbemessung (§ 28 Abs. 1 StGB) nicht als überhöht angesehen werden kann und dem Verurteilten auch sonst weder durch die verfehlte Trennung der Strafzumessung noch durch das Unterbleiben des zuvor erörterten Ausspruchs ein Nachteil entstanden ist.

Anmerkung

E25563

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0160OS00014.91.0405.000

Dokumentnummer

JJT_19910405_OGH0002_0160OS00014_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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