TE OGH 1991/4/10 9ObA1003/91

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Veröffentlicht am 10.04.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.- Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes

Hon.- Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dkfm. Dr. Franz Schulz und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** A*****, Pensionistin, ***** vertreten durch ***** Sekretär *****, wider die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 37.020,78 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. November 1990, GZ 31 Ra 122/90-10, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin enthält auch § 4 Abs 5 HBG eine Begrenzung der Arbeitszeit, die im wesentlichen in einer Verweisung auf die jeweils für die Mehrzahl der Arbeitnehmer geltende wöchentliche Normalarbeitszeit besteht (vgl. Grillberger, AZG § 1 Erl 2.5). Soweit daher die vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit des Hausbesorgers die in § 1 Abs 1 ArbAbfG etwa im Hinblick auf § 3 Abs 1 AZG geforderten Voraussetzungen erfüllt, steht die dort genannte Einschränkung einem Abfertigungsanspruch nicht entgegen. Im übrigen bieten die Revisionsausführungen keine Veranlassung, von den eingehend dargestellten Grundsätzen der Entscheidung vom 1. Juni 1988, 9 Ob A 101/88 (veröff. Arb 10.744 = ZAS 1988/25 = SZ 61/141 = JBl 1989, 124) abzugehen.

Anmerkung

E25786

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA01003.91.0410.000

Dokumentnummer

JJT_19910410_OGH0002_009OBA01003_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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