TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/19 2005/03/0034

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des H H in L, vertreten durch DI Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 14. Jänner 2004, Zl. Wa-99/03, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 1 Z 1 und 2 WaffG die Waffenbesitzkarte entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 25. Juli 2001 mit seiner Faustfeuerwaffe vier Schüsse mit scharfer Munition in die Luft abgegeben, weil er sich von seinen Nachbarn in seiner Ruhe gestört gefühlt habe. Zu diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er und seine Frau hätten sich durch Lärm ihrer Nachbarn in ihrem Schlaf gestört gefühlt. Der Beschwerdeführer sei sodann um 23 Uhr auf die Terrasse gegangen und habe zu den Nachbarn gerufen, sie sollten endlich Ruhe geben. Als er als Antwort nur lautes Gelächter gehört habe, habe er in seinem Garten vier Patronen aus seiner Faustfeuerwaffe in die Luft gefeuert. Der waffentechnische Sachverständige habe hiezu ausgeführt, aus der raschen Abfolge der viermaligen Schussabgabe sei zu schließen, dass vom Beschwerdeführer nicht Platzpatronen, sondern Geschoßpatronen verwendet worden seien. Seitens eines Nachbarn sei angegeben worden, dass die Schussabgabe in schneller Folge erfolgt sei, was den Ausführungen des waffentechnischen Sachverständigen folgend bei bloßen Knallkartuschen bzw Knallpatronen nicht möglich gewesen wäre, da in diesem Fall mehrere Repetiervorgänge notwendig gewesen wären. Zu den vom Beschwerdeführer vorgewiesenen, selbst angefertigten Knallkartuschen habe der Sachverständige ausgeführt, mit diesen hätte die Pistole zur nächsten Schussabgabe manuell repetiert werden müssen und es sei waffen- und schiesstechnisch untypisch bzw nicht nachvollziehbar, dass eine solche rasche manuelle Repetition der Pistole über Kopf in Richtung Himmel erfolgt sei. Die nach diesem Vorfall eingetroffenen Sicherheitsbeamten hätten angegeben, dass die Waffe, die der Beschwerdeführer ihnen gezeigt habe, nach Pulverschmauch gerochen habe und neben der Waffe scharfe Munition verwahrt worden sei. Der Beschwerdeführer habe gegenüber diesen Beamten angegeben, so geschossen zu haben, dass niemand durch die Schussabgabe gefährdet worden sei, weil er die Schüsse senkrecht in die Luft abgegeben habe. Die Verwendung von Knallpatronen habe der Beschwerdeführer nicht erwähnt. Die Behörde gehe in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Beschwerdeführer bei diesem Vorfall die Schüsse mit scharfer Munition abgegeben habe und seine Rechtfertigung, er habe nur Knallpatronen verwendet, eine Schutzbehauptung sei. Die unnötige Schussabgabe von scharfen Schüssen zur Nachtzeit, sei es auch nur in die Luft, stelle eine rechtsmissbräuchliche Verwendung einer Schusswaffe dar. Der Umstand, dass die Schüsse deshalb erfolgt seien, weil sich der Beschwerdeführer durch die Lärmbelästigung der Nachbarn gestört gefühlt habe, zeige ein Streitschlichtungsverhalten, das für die Behörde im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG mehr als bedenklich sei. Dadurch sei nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer auch bei anderen sozialen Spannungssituationen überreagieren, missbräuchlich zu einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe greifen und möglicherweise schutzwürdige Rechtsgüter verletzen könne. Daher sei das waffenrechtliche Dokument zu entziehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstatte eine Gegenschrift, mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 25 Abs 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann dabei bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde (vgl zB das hg Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl 2005/03/0044, mwN).

3. Im vorliegenden Fall hat die Behörde ihre Verhaltensprognose auf die Tatsache gestützt, der Beschwerdeführer habe mit seiner Faustfeuerwaffe vier Schüsse mit scharfer Munition in die Luft abgegeben, weil er sich von seinen Nachbarn in seiner Ruhe gestört gefühlt habe. Es steht für den Verwaltungsgerichtshof außer Zweifel, dass eine solche Tatsache die Behörde zur Annahme gemäß § 8 Abs 1 Z 1 WaffG berechtigt, der Betroffene werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden.

4. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, vier Schüsse in die Luft abgegeben zu haben, sondern wendet dagegen im Wesentlichen ein, er habe diese Schüsse lediglich mit Knallpatronen abgegeben und aus diesem Grund niemanden gefährdet oder mit der Waffe bedroht. Daher habe es sich dabei lediglich um eine "ungefährliche Lärmerregung" gehandelt. Die Beweiswürdigung der Behörde sei ungenügend, da die einvernommenen Sicherheitsbeamten zur Frage, ob scharfe Munition oder Knallpatronen verwendet worden seien, keine eigenen Wahrnehmungen gemacht und, ihn nicht gefragt hätten, ob er scharfe Munition verwendet habe; sie hätten auch nicht Patronenhülsen sichergestellt. Auch die Ausführungen des waffentechnischen Sachverständigen seien unrichtig, da die von ihm erwähnte Schusshaltung geradezu typisch für die Abgabe von Schüssen mit Platz- oder Signalpatronen sei und die Frage, ob eine schnelle Abgabe von Schüssen mit Knallpatronen auf Grund des Repetiervorganges Ladehemmungen zur Folge haben würde, nur durch die vom Beschwerdeführer beantragten Funktionsbeschüsse hätte geklärt werden können. Diesem Beweisantrag habe die Behörde jedoch nicht entsprochen.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf: So lässt sich die Beweiswürdigung der Behörde schon im Hinblick darauf, dass die einschreitenden Sicherheitsbeamten neben der noch nach Pulverschmauch riechenden Faustfeuerwaffe verwahrte scharfe Munition feststellen konnten und der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme kurz nach dem Vorfall keinerlei Hinweis auf die Verwendung von Knallpatronen gemacht hatte, nicht als mangelhaft erkennen. Gegen die im Übrigen nicht als unschlüssig zu erkennenden Ausführungen des waffentechnischen Sachverständigen hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen auf gleicher fachlicher Ebene erstattet. Aus diesem Grund fehlt auch dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfahrensfehler, die Behörde hätte die Vornahme des von ihm beantragten Beweises unterlassen, an der gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG erforderlichen Relevanz.

5. Letztlich führt den Beschwerdeführer auch der Einwand, die Behörde habe es unterlassen, hinsichtlich der Frage, ob er unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umgehen oder sie leichtfertig verwenden könnte, ein Gutachten einzuholen, nicht zum Erfolg, da die Behörde nach der oben angeführten Rechtsprechung bereits auf Grund des festgestellten Vorfalles davon ausgehen durfte, der Beschwerdeführer biete keine hinreichende Gewähr mehr, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde.

6. Da sich sohin die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 19. Dezember 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030034.X00

Im RIS seit

17.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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