TE OGH 1991/4/24 3Ob1530/91

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Veröffentlicht am 24.04.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei prot. Firma Ing. Walter S*****, vertreten durch Dr. Hans G. Mondel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hans-Dieter S*****, vertreten durch Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen 100.000,- S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 30. Jänner 1991, GZ 17 R 214/90-19, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Die Annahme, daß bloß durch das Ersuchen um Ausstellung einer Rechnung (zur Verwendung in einem außerstreitigen Mietverfahren) zwischen dem Hauseigentümer und einem Subunternehmer ein zur Zahlung verpflichtender Vertrag, insbesondere ein konstitutives Anerkenntnis oder ein Schuldbeitritt, zustandegekommen sei, widerspricht der Übung des redlichen Verkehrs.

Anmerkung

E25639

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB01530.91.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19910424_OGH0002_0030OB01530_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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