Index
L10104 Stadtrecht Oberösterreich;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. Axel Zaglits, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Schmidtorstraße 8, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz, zuständiges Mitglied, vom 10. Juli 2000, Zl. 001-5-6/5, betreffend Untersagung einer Nebenbeschäftigung nach § 24 Abs. 2 des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes , zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. Axel Zaglits, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Schmidtorstraße 8, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz, zuständiges Mitglied, vom 10. Juli 2000, Zl. 001-5-6/5, betreffend Untersagung einer Nebenbeschäftigung nach Paragraph 24, Absatz 2, des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes , zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1969 geborene Beschwerdeführer steht seit 1. Jänner 1996 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz. Seine Dienststelle ist das Gartenbauamt.
Von 1. September 1984 bis 31. August 1987 absolvierte der Beschwerdeführer die Gärtnerlehre beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz und war bis zum 30. November 1991 als Vertragsarbeiter (Gärtner) im Gartenamt beschäftigt. Nach Absolvierung der Gärtnermeisterprüfung am 6. März 1991 wurde der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 1991 als Gartenmeister im Bereich der Baumschule T des Gartenamtes eingesetzt, wo er ab 1. Juni 1994 auch die Funktion eines Obergärtners bekleidete. Aufgrund einer Disziplinaranzeige und eines gegen den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anhängigen Disziplinarverfahrens wurde er mit Wirkung vom 18. April 1997 als Leiter der Baumschule T abgezogen und als Gartenarbeiter in der Arbeitspartie P eingesetzt. Am 24. Juni 1998 erfolgte eine neuerliche Versetzung des Beschwerdeführers in die Forstpartie des Gartenamtes, wo er seither als Forstarbeiter tätig ist.
Am 29. August 1990 brachte der Beschwerdeführer erstmals eine Nebenbeschäftigungsmeldung über die Tätigkeit als Marktfahrer (mit Gewerbeschein) bei, welche den Verkauf von Lebensmitteln sowie Textilien umfasste und im Raum Oberösterreich selbstständig und in der Dauer von 7 Stunden wöchentlich an Wochenenden sowie fallweise an Sonn- und Feiertagen ausgeübt werden sollte. Diese Nebenbeschäftigungsmeldung wurde von den zuständigen Organen mit 30. August 1990 zur Kenntnis genommen.
Am 12. Jänner 1993 legte der Beschwerdeführer eine weitere Nebenbeschäftigungsmeldung, betreffend die Betreuung und Pflege von Hausgärten in Linz und Umgebung, welche unselbstständig im Ausmaß von 12 Stunden wöchentlich in der Freizeit an Werktagen ausgeübt werden sollte, vor. Da die zuständige Sachbearbeiterin des Organisationsamtes irrtümlich davon ausging, dass der Beschwerdeführer die Nebenbeschäftigung als Marktfahrer bereits aufgegeben hatte, leitete sie die Nebenbeschäftigungsmeldung an den für eine eventuelle Untersagung endzuständigen Präsidialdirektor mit der Bemerkung weiter, dass dagegen kein Einwand bestünde. In der Folge wurde die Nebenbeschäftigungsmeldung vom 12. Jänner 1993 vom Präsidialdirektor formlos zur Kenntnis genommen.
Am 23. Februar 1995 wurde die letztgenannte Nebenbeschäftigungsmeldung dahingehend modifiziert, dass nunmehr nicht mehr auf die unselbstständige Betreuung und Pflege von Hausgärten abgestellt wurde, sondern auf die selbstständige Pflege und Neuanlage von Gärten, dies jedoch ebenfalls im Ausmaß von 12 Stunden wöchentlich, an Werktagen in der Freizeit, sowie im Urlaub. Auch diese Nebenbeschäftigungsmeldung wurde durch den Präsidialdirektor formlos zur Kenntnis genommen.
Nachdem das Gartenamt aufgefordert wurde, eine umfassende Neuerhebung aller Nebenbeschäftigungen durchzuführen, brachte der Beschwerdeführer mit Formblatt vom 18. Februar 1998 neuerlich eine Nebenbeschäftigungsmeldung über Gartenpflege, Gartengestaltung, Handel, Vorträge und Baumschnitt bei, wobei diese Nebenbeschäftigung selbstständig, im Ausmaß von 19 Stunden wöchentlich an Werktagen, Sonn- und Feiertagen sowie im Urlaub ausgeübt werden sollte. Dieser Nebenbeschäftigungsmeldung waren die bereits 1990 und 1995 gemeldeten und zur Kenntnis genommenen Nebenbeschäftigungen beigeschlossen.
Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Baudirektion, vom 17. April 1998 wurde dem Beschwerdeführer die Ausübung der am 18. Februar 1998 gemeldeten Nebenbeschäftigung gemäß § 24 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz, LGBl. Nr. 37/1956 (im Folgenden: Oö. StGBG) untersagt. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Baudirektion, vom 17. April 1998 wurde dem Beschwerdeführer die Ausübung der am 18. Februar 1998 gemeldeten Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 24, Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1956, (im Folgenden: Oö. StGBG) untersagt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welcher mit Bescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz als Berufungsbehörde stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen wurde. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, die erstinstanzliche Behörde hätte es unterlassen, das gemäß § 11 Abs. 1 lit. 1 iVm § 12 Abs. 1 und 2 des Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetztes (im Folgenden: Oö. G-PVG) vorgesehene Mitwirkungsrecht der Personalvertretung insofern aufzugreifen, als die von der Personalvertretung verlangte Beratung über die beabsichtigte Untersagung der Nebenbeschäftigung nicht durchgeführt und der Sachverhalt von der Unterinstanz mangelhaft festgestellt worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welcher mit Bescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz als Berufungsbehörde stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen wurde. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, die erstinstanzliche Behörde hätte es unterlassen, das gemäß Paragraph 11, Absatz eins, lit. 1 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins und 2 des Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetztes (im Folgenden: Oö. G-PVG) vorgesehene Mitwirkungsrecht der Personalvertretung insofern aufzugreifen, als die von der Personalvertretung verlangte Beratung über die beabsichtigte Untersagung der Nebenbeschäftigung nicht durchgeführt und der Sachverhalt von der Unterinstanz mangelhaft festgestellt worden sei.
In weiterer Folge holte die erstinstanzlichen Behörde Auszüge aus dem Gewerberegister und Informationen bezüglich der Arbeitszeit des Beschwerdeführers und seiner bisherigen Krankenstände ein. Darüber hinaus übermittelte sie dem Beschwerdeführer einen umfassenden Fragekatalog. Mit Schriftsatz vom 6. April 1999 beantwortete der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen, wobei er im Wesentlichen ausführte, dass die Bekanntgabe eines exakten Zeitaufwandes seiner einzelnen Tätigkeiten nicht möglich sei, da die einzelnen Tätigkeiten jeweils vom Umfang und der Art des erteilten Auftrages abhängig seien und demzufolge auch für jeden Auftrag verschieden seien, da keine gleichförmige standardisierte Tätigkeit verrichtet werde. Vorträge würden je nach Bedarf über Gartengestaltung, Baumschnitt und ähnliches, jeweils aus seinem Wissensbereich angeboten und durchgeführt. Die von ihm angebotenen Arbeiten seien grundsätzlich nicht saisonbedingt und könnten mit Ausnahme von Zeiten, in welchen der Boden gefroren sei, über das ganze Jahr angeboten und durchgeführt werden. Mit dem seit Jahren genehmigten Zeitausmaß von 19 Stunden habe er bisher immer das Auslangen gefunden und dieses weder wöchentlich noch im Jahresdurchschnitt überschritten. Beeinträchtigungen der notwendigen Erholungsphasen träten nicht ein und auch Beeinträchtigungen der beamtlichen Tätigkeit seien auszuschließen, da sämtliche Arbeiten außerhalb der behördlichen Dienstzeit verrichtet würden. Er verfüge über Gewerbescheine für das Gewerbe des Fieranten, des Blumenbinders und des Gärtners. Darüber hinaus verfüge er über ein Konzessionsdekret für den Handel mit pyrotechnischen Artikeln. Seine Tätigkeit werde in Form einer nicht protokollierten Einzelfirma ausgeübt und er verfüge über zwei hauptberufliche Mitarbeiter. Im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung beteilige er sich auch an Ausschreibungen.
Da die erstinstanzliche Behörde beabsichtigte, die vom Beschwerdeführer gemeldete Nebenbeschäftigung nur in einem Umfang von 10 Stunden zur Kenntnis zu nehmen und die Teilnahme des Beschwerdeführers an Ausschreibungen zu untersagen, wurde die Personalvertretung um Abgabe einer Stellungnahme ersucht, wobei sich diese gegen eine Untersagung der Nebenbeschäftigung und für die Durchführung einer Beratung gemäß § 12 Abs. 3 Oö. G-PVG aussprach. In dieser am 28. April 1999 durchgeführten Beratung sprach sich die Personalvertretung für eine Kenntnisnahme der Nebenbeschäftigung im bisher genehmigten Ausmaß aus. Auf Dienstgeberseite wurde hingegen betont, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte Nebenbeschäftigung, die in Form einer Einzelfirma mit zwei Beschäftigten durch 19 Wochenstunden hindurch ausgeübt werde, die Konzentration des Beschwerdeführers auf seine primäre Tätigkeit als Bediensteter des Gartenamtes in der Forstpartie stark beeinträchtigen würde. Da somit keine Übereinstimmung erzielt werden konnte, wurde am 18. Mai 1999 eine Sitzung des Personalbeirates anberaumt, in der sich der Personalbeirat mehrheitlich der Ansicht des Dienstgebers anschloss. Da die erstinstanzliche Behörde beabsichtigte, die vom Beschwerdeführer gemeldete Nebenbeschäftigung nur in einem Umfang von 10 Stunden zur Kenntnis zu nehmen und die Teilnahme des Beschwerdeführers an Ausschreibungen zu untersagen, wurde die Personalvertretung um Abgabe einer Stellungnahme ersucht, wobei sich diese gegen eine Untersagung der Nebenbeschäftigung und für die Durchführung einer Beratung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Oö. G-PVG aussprach. In dieser am 28. April 1999 durchgeführten Beratung sprach sich die Personalvertretung für eine Kenntnisnahme der Nebenbeschäftigung im bisher genehmigten Ausmaß aus. Auf Dienstgeberseite wurde hingegen betont, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte Nebenbeschäftigung, die in Form einer Einzelfirma mit zwei Beschäftigten durch 19 Wochenstunden hindurch ausgeübt werde, die Konzentration des Beschwerdeführers auf seine primäre Tätigkeit als Bediensteter des Gartenamtes in der Forstpartie stark beeinträchtigen würde. Da somit keine Übereinstimmung erzielt werden konnte, wurde am 18. Mai 1999 eine Sitzung des Personalbeirates anberaumt, in der sich der Personalbeirat mehrheitlich der Ansicht des Dienstgebers anschloss.
Am 25. Mai 1999 erließ der Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Baudirektion, neuerlich einen Bescheid, wobei er die vom Beschwerdeführer am 18. Februar 1998 gemeldete Nebenbeschäftigung gemäß § 24 Oö. StGBG insofern nicht zur Kenntnis nahm und untersagte, als diese Tätigkeiten ein Ausmaß von 10 Stunden überschritten. Ebenso wurde die Teilnahme an Ausschreibungen durch den Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis genommen und diese Art der Nebenbeschäftigung untersagt. Am 25. Mai 1999 erließ der Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Baudirektion, neuerlich einen Bescheid, wobei er die vom Beschwerdeführer am 18. Februar 1998 gemeldete Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 24, Oö. StGBG insofern nicht zur Kenntnis nahm und untersagte, als diese Tätigkeiten ein Ausmaß von 10 Stunden überschritten. Ebenso wurde die Teilnahme an Ausschreibungen durch den Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis genommen und diese Art der Nebenbeschäftigung untersagt.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, die vom Beschwerdeführer in Form einer Einzelfirma mit zwei hauptberuflichen Mitarbeitern mit Beteiligung an Ausschreibungen ausgeübte Nebenbeschäftigung im beantragten Ausmaß müsse als arbeitsintensive zusätzliche Halbtagsbeschäftigung mit großem Organisationsaufwand beurteilt werden. Der für diese Arbeitserledigung erforderliche Zeitaufwand sei nicht exakt steuerbar, sondern von saisonalen Schwankungen und der jeweiligen Auftragslage abhängig, sodass Zeitüberschreitungen des beantragten Ausmaßes nicht ausgeschlossen werden könnten. Unter Bedachtnahme auf die schwere und anstrengende Tätigkeit sowie die am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bestehende Dienstzeitregelung wären im Zusammenhang mit der mit psychischen und physischen Anstrengungen verbundenen Nebenbeschäftigung die für den Beschwerdeführer dringend erforderlichen Erholungsphasen in der verbleibenden Freizeit nicht mehr gegeben. Zudem würde sich durch den mit der Nebenbeschäftigung verbundenen erheblichen Organisationsaufwand und die bei der Teilnahme an Ausschreibungen wiederholt auftretenden Kontakte mit den ausschreibenden Stellen in Anbetracht der vielfach kollidierenden Dienstzeiten häufig die Notwendigkeit ergeben, nebenbeschäftigungswirksame Maßnahmen auch während der Dienstzeit zu setzen bzw. habe diese Organisationsform negative Auswirkungen auf die Konzentration hinsichtlich der Erledigung der Arbeit im Rahmen der eigentlichen dienstlichen Berufstätigkeit. Wie die Krankenstandsberichte des Beschwerdeführers beweisen würden, sei die Tätigkeit in der Forstpartie nicht ungefährlich; so seien die letzten erheblichen krankheitsbedingten Dienstabsenzen des Beschwerdeführers durch Dienstunfälle hervorgerufen worden. Darüber hinaus sei insbesondere bei der im Rahmen der beantragten Nebenbeschäftigung ausgeübten Beschäftigung des Baumschnitts eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch "Verunfallung" mit weiteren negativen Folgen für den Dienstgeber gegeben, sodass sich auch daraus die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der pflichtgemäßen Diensterfüllung ableiten ließe. Durch die Beteiligung an Ausschreibungen (der Stadt Linz) könne darüber hinaus bei beabsichtigter Zuschlagserteilung an den Beschwerdeführer von dessen Mitbewerbern eine Bevorzugung des Beschwerdeführers vermutet werden, insbesondere wenn die Stadt selbst oder ihr nahe stehende Unternehmungen nebenbeschäftigungsspezifische Leistungen in Anspruch nehmen wollten. Die Zurkenntnisnahme der Nebenbeschäftigung beschränkt auf die Dauer von 10 Stunden pro Woche sei mit den dringend benötigten Erholungsphasen begründet und es könne, da der derzeitige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in der Forstpartie ungleich höhere physische Anforderungen an ihn stelle, als dies auf früheren Arbeitsplätzen der Fall gewesen sei, die Nebenbeschäftigung nicht im Ausmaß von 19 Wochenstunden zur Kenntnis genommen werden.
Nach der am 10. Juni 1999 vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachten Berufung wurde aufgrund der gerügten Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens eine Ergänzung der Ermittlungen vorgenommen.
So wurden beispielsweise Auskünfte der Firmen Baumschule M., Ing. S. und H. Gartengestaltung bezüglich der Arbeitsbelastung und -auslastung im Bereich der Gartenpflege und -gestaltung eingeholt. Aus diesen Auskünften geht hervor, dass die Gartengestaltung und - pflege primär vom Frühjahr bis Herbst abgewickelt werde, wobei insbesondere die Zeit von April bis Juni als besonders arbeitsintensiv anzusehen sei. So wurden beispielsweise Auskünfte der Firmen Baumschule M., Ing. Sitzung und H. Gartengestaltung bezüglich der Arbeitsbelastung und -auslastung im Bereich der Gartenpflege und -gestaltung eingeholt. Aus diesen Auskünften geht hervor, dass die Gartengestaltung und - pflege primär vom Frühjahr bis Herbst abgewickelt werde, wobei insbesondere die Zeit von April bis Juni als besonders arbeitsintensiv anzusehen sei.
Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs sämtliche Schriftstücke und Aktenunterlagen des bisherigen Verwaltungsverfahrens vorgehalten und zur Kenntnis gebracht. In diesem Zusammenhang beantragte der Beschwerdeführer auch die Beischaffung der Dienstbeurteilung für den Zeitraum vom 29. April 1995 bis 20. April 1997, über welchen er noch nicht "dienstbeurteilt" worden sei. Im Übrigen modifizierte er seine Nebenbeschäftigungsmeldung vom 18. Februar 1998 dahingehend, dass er sich nicht an Ausschreibungen des Magistrates Linz beteiligen werde, sondern lediglich die Teilnahme an Ausschreibungen sog. "stadtnaher Gesellschaften" beabsichtige. Weiters präzisierte er den Inhalt bzw. Umfang seiner Nebenbeschäftigung insofern, als die Bereiche Gartenpflege, Gartengestaltung und Baumschnitt mit etwa 12 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt, welcher wiederum auf das Jahr hochgerechnet wäre, zu veranschlagen seien. Der Handel mit Waren aller Art belaufe sich auf etwa 7 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt, wiederum hochgerechnet auf ein Jahr. Dessen ungeachtet gebe es in beiden Bereichen Überschneidungen, da beispielsweise der Handel mit Pflanzen, Topfpflanzen und insbesondere Pflanzenerde selbstverständlich auch im Rahmen des Gartenbetriebes abgewickelt würde. Durch den Baumschnitt allein ergebe sich keine wöchentliche Mehrbelastung über das gemeldete Stundenmaß von 12 Stunden, da der Baumschnitt wiederum einen Teil der Gartenpflege und Gestaltung darstelle. In die angegebenen 19 Wochenstunden seien Vortragstätigkeiten stundenweise nicht eingerechnet, diese Vortragstätigkeit würde sich jedoch im jährlichen Durchschnitt auch nur mit etwa 10 Stunden niederschlagen, woraus ein monatlicher Aufwand von nicht einmal einer zusätzlichen Stunde folge und sich daher im wöchentlichen Durchschnitt nur eine minimale Mehrbelastung ergebe. Es treffe zu, dass im Bereich der Gartenbaubetriebe die Zeit von Frühjahr bis Herbst tatsächlich besonders arbeitsintensiv sei. Dennoch erstrecke sich die Arbeit in einer Gartengestaltungsfirma auf das ganze Jahr, wobei im Winter vor allem die Mehrheit der Planungstätigkeiten und Baumschnitttätigkeiten abgewickelt würde. Die persönliche Belastung könne er durch die Beschäftigung einer gelernten Fachkraft, der sowohl planerische als auch manuelle Tätigkeiten zukämen, sowie die Beschäftigung einer weiteren Hilfskraft für sämtliche manuelle, insbesondere schwere Tätigkeiten, minimieren und das beabsichtigte zeitliche Ausmaß seiner Nebenbeschäftigung einhalten. Ihm kämen nur mehr die Koordination und Planung und natürlich auch die verbleibenden manuellen Tätigkeiten bei der Gartengestaltung und - pflege zu. Auch die Kontrolle der Kalkulation stelle eine wesentlichen Punkt seiner Tätigkeit dar. Bei außergewöhnlichen Belastungen würden Mitglieder der Familie helfend einspringen. Körperliche Einschränkungen weise er nicht auf, Krankenstände würden ausschließlich auf Dienstunfällen beruhen.
In weiterer Folge wurde von der Berufungsbehörde ein amtsärztliches Gutachten eingeholt, wobei durch den Sachverständigen festgestellt werden sollte, welche Verletzungen der Dienstunfall des Beschwerdeführers vom 16. September 1998 (der Beschwerdeführer zog sich einen Dorn in das rechte Knie ein) nach sich gezogen hätte und ob dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz als Berufungsbehörde wurde der Berufung des Beschwerdeführers dahin Folge gegeben, dass die Teilnahme an Ausschreibungen sog. stadtnaher Gesellschaften zur Kenntnis genommen wurde und insofern der erstinstanzliche Bescheid abgeändert wurde. Im Übrigen wurde der Berufung jedoch keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid, mit welchem die Ausübung der Nebenbeschäftigung nur im Ausmaß von 10 Wochenstunden zur Kenntnis genommen und im übrigen Ausmaß (von weiteren neun Stunden) untersagt worden sei, bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass der Beschwerdeführer seit 24. Juni 1998 im Gartenamt bei der Arbeitspartie Forst als Forstarbeiter eingesetzt sei, wobei seine Tätigkeit in laufenden forstlichen Pflegearbeiten in den stadteigenen Wäldern, Aufforstungen, Schlägerungsarbeiten, Aufarbeitung des gewonnenen Holzes, forstliche Wegeinstandhaltung bestehe und dem Beschwerdeführer laut Arbeitsplatzbeschreibung keinerlei Weisungsbefugnis zukomme. Die Partie Forst erhalte in den Wintermonaten Hilfe von diversen anderen Partien, sei jedoch von März bis November alleine für über 547 ha Wald zuständig und stets mit ihren Tätigkeiten in Verzug. Es gebe keine einzelnen Arbeitsspitzen, jedoch eine sehr auslastungsstarke Arbeitsspanne während der gesamten Vegetationsperiode. Überstunden fielen ungeachtet der hohen Arbeitsauslastung weder bei der Forstpartie insgesamt noch bei einzelnen Mitarbeitern noch beim Beschwerdeführer selbst an. Die wöchentliche Dienstzeit der Forstpartie sei mit Montag bis Donnerstag von 6.30 - 12.00 Uhr und von 12.30 - 15.30 Uhr, sowie Freitag von 6.30 - 12.00 Uhr festgelegt worden. Die Dienstleistung des Beschwerdeführers sei im Zeitraum von 28. November 1989 bis 27. April 1995 und vom 21. April 1997 bis 31. Dezember 1998 mit dem Gesamtkalkül "sehr gut" ausgewiesen. Der Zeitraum von 29. April 1995 bis 20. April 1997 sei unbeurteilt geblieben. Gegen den Beschwerdeführer sei am 17. Oktober 1997 Disziplinaranzeige erstattet und in weiterer Folge ein Disziplinarverfahren eingeleitet und durchgeführt worden. In diesem Disziplinarverfahren sei der Beschwerdeführer von der Disziplinarkommission in mehreren Punkten schuldig gesprochen worden. So habe der Beschwerdeführer die am 23. Februar 1995 gemeldete Nebenbeschäftigung über das gemeldete und zur Kenntnis genommene Ausmaß von 12 Stunden wöchentlich hinaus ausgeübt und ihm (in seiner damaligen Verwendung) originär unterstehende Aufsichtsbereiche (Arboretum, Baumschule, Kompost- und Erdlagerplatz) vernachlässigt. Im Rechtsmittelverfahren sei dieses Disziplinarerkenntnis jedoch ersatzlos behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Disziplinarbehörde erster Instanz zurückverwiesen worden. Gegen diese Entscheidung habe der Disziplinaranwalt Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, wo die gegenständliche Angelegenheit noch anhängig sei.(Anmerkung: Mit Erkenntnis vom 21. Juni 2000, Zl. 99/09/0012, wurde der obgenannte Bescheid der Disziplinaroberkommission wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben). Laut dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 20. Dezember 1999 liege beim Beschwerdeführer kein bescheidmäßig festgestellter Grad der Behinderung vor. Vier bisher erlittene Dienstunfälle, bei denen sich der Beschwerdeführer im September 1992 den Trapezmuskel gezerrt, im Februar 1998 einen Nagel in die rechte Fußsohle eingetreten, im September 1998 einen Dorn in das rechte Knie eingezogen sowie im Mai 1999 bei einem PKW-Unfall den linken Zeigefinger geprellt habe, seien mit Ausnahme der damit in Zusammenhang stehenden Krankenstände ohne weitere körperliche Beeinträchtigung für den Beschwerdeführer und sohin in weiterer Folge auch nicht nachteilig für den Dienstgeber geblieben. Ebenso verhalte es sich mit einer im Oktober 1999 erlittenen Hornhautverletzung des rechten Auges durch einen zurückschlagenden Fichtenzweig, wobei es sich jedoch nicht um einen Dienstunfall gehandelt habe. Lediglich hinsichtlich der angeführten Knieverletzung bestünden beim Beschwerdeführer selten auftretende, stichartige Schmerzen, die jedoch die Funktion des Kniegelenks nicht beeinträchtigten. Im amtsärztlichen Gutachten sei jedoch hervor gekommen, dass der Beschwerdeführer an einem Hypermobilitätssyndrom (Gelenksschlaffheit) mit Mitralklappenprolaps (Herzklappenfehler), jedoch ohne funktionelle Einschränkungen, einer Stresshypertonie ohne Endorganschädigung sowie an Untergewichtigkeit leide. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vor der Amtsärztin einmal im Jahr 1998 mit Krämpfen anlässlich einer Stirnhöhlenpunktation und erneut bei einer solchen Behandlung mit kurzzeitigen Krämpfen im Juli 1999 kollabiert.. Wegen des Herzklappenfehlers befinde sich der Beschwerdeführer außerdem in regelmäßiger kardiologischer Kontrolle. Fest stehe weiters, dass Firmen, die mit Gartenbau, - pflege, und -gestaltung beschäftigt seien, zwischen März bis November eines Jahres im Vergleich zum übrigen Jahr überdurchschnittlich ausgelastet seien, wobei insbesondere die Zeit zwischen März bis Mitte Juni (Pflanzzeit) als besonders arbeitsintensiv anzusehen sei. Die Tätigkeit von Gartenbaubetrieben sei somit von saisonalen Schwankungen und der jeweiligen Auftragslage abhängig.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es für die Untersagung nach § 24 Abs. 2 letzter Satz Oö. StGBG nicht wesentlich sei, ob die pflichtgemäße Erfüllung des Dienstes durch die beabsichtigte Nebenbeschäftigung tatsächlich beeinträchtigt oder behindert werde (im Sinne einer tatsächlich eingetretenen und nachweisbaren Behinderung), sondern bereits die Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung (arg.: In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es für die Untersagung nach Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz Oö. StGBG nicht wesentlich sei, ob die pflichtgemäße Erfüllung des Dienstes durch die beabsichtigte Nebenbeschäftigung tatsächlich beeinträchtigt oder behindert werde (im Sinne einer tatsächlich eingetretenen und nachweisbaren Behinderung), sondern bereits die Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung (arg.:
"Nebenbeschäftigungen, die die pflichtgemäße Erfüllung beeinträchtigen könnten") für die Untersagung ausreiche. Der Beschwerdeführer sei mit Disziplinarerkenntnis vom 15. Mai 1998 schuldig gesprochen worden, seinen Dienstpflichten gemäß § 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 Oö. StGBG iVm § 48 Abs. 2 der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung für den Magistrat der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: GEOM) zuwidergehandelt zu haben, indem er die zur Kenntnis genommene Nebenbeschäftigung der "Pflege und Neuanlage von Gärten" über das mit 23. Februar 1995 gemeldete Ausmaß des Zeitaufwandes von zwölf Stunden wöchentlich hinaus ausgeübt hätte. Dieser Schuldspruch sei jedoch mit Erkenntnis der Disziplinaroberkommission aufgehoben worden und beziehe sich auf Zeiten, in welchen der Berufungswerber noch als Gärtnermeister im Bereich der Baumschule eingesetzt gewesen sei, nicht jedoch auf seine derzeitige Verwendung als Forstarbeiter. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung sei aber auf den tatsächlich innegehabten Arbeitsplatz und nicht etwa auf Verwendungen oder mögliche Dienstleistungen in der Vergangenheit abzustellen. Allein aus dem Umstand, dass in der Vergangenheit Beeinträchtigungen der pflichtgemäßen Diensterfüllung beobachtet worden seien, könne nicht der Schluss auf mögliche Beeinträchtigungen der pflichtgemäßen Diensterfüllung am nunmehrigen Arbeitsplatz gezogen werden, vor allem angesichts der absoluten Unvergleichbarkeit des ehemaligen Arbeitsplatzes als Obergärtner in der Baumschule mit jenem in der Forstpartie."Nebenbeschäftigungen, die die pflichtgemäße Erfüllung beeinträchtigen könnten") für die Untersagung ausreiche. Der Beschwerdeführer sei mit Disziplinarerkenntnis vom 15. Mai 1998 schuldig gesprochen worden, seinen Dienstpflichten gemäß Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 24, Absatz 2, Oö. StGBG in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung für den Magistrat der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: GEOM) zuwidergehandelt zu haben, indem er die zur Kenntnis genommene Nebenbeschäftigung der "Pflege und Neuanlage von Gärten" über das mit 23. Februar 1995 gemeldete Ausmaß des Zeitaufwandes von zwölf Stunden wöchentlich hinaus ausgeübt hätte. Dieser Schuldspruch sei jedoch mit Erkenntnis der Disziplinaroberkommission aufgehoben worden und beziehe sich auf Zeiten, in welchen der Berufungswerber noch als Gärtnermeister im Bereich der Baumschule eingesetzt gewesen sei, nicht jedoch auf seine derzeitige Verwendung als Forstarbeiter. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung sei aber auf den tatsächlich innegehabten Arbeitsplatz und nicht etwa auf Verwendungen oder mögliche Dienstleistungen in der Vergangenheit abzustellen. Allein aus dem Umstand, dass in der Vergangenheit Beeinträchtigungen der pflichtgemäßen Diensterfüllung beobachtet worden seien, könne nicht der Schluss auf mögliche Beeinträchtigungen der pflichtgemäßen Diensterfüllung am nunmehrigen Arbeitsplatz gezogen werden, vor allem angesichts der absoluten Unvergleichbarkeit des ehemaligen Arbeitsplatzes als Obergärtner in der Baumschule mit jenem in der Forstpartie.
Negative Rückwirkungen im Sinne einer möglichen Beeinträchtigung der pflichtgemäßen Diensterfüllung könnten sich jedoch insbesondere aus dem Umfang der Nebenbeschäftigung ergeben. Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Nebenbeschäftigung komme in ihrem Ausmaß von 19 Wochenstunden im Jahresdurchschnitt beinahe einer zusätzlichen Halbtagsbeschäftigung gleich. In Verbindung mit einer 40-stündigen regelmäßigen Wochendienstzeit