TE OGH 1991/4/30 5Ob1010/91

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Veröffentlicht am 30.04.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Jürgen U*****, vertreten durch DDr. Sven D. Fenz, Rechtsanwalt in Graz, wider die Antragsgegner,

1.)

Ing. Viktor P*****, 2.) Hermine P*****, 3.) Erika P***** und

4.)

Elke S*****, alle vertreten durch Dr. Josef List, Rechtsanwalt in Graz, wegen § 37 Ab 1 Z 2 und 6 MRG infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsgegner gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes f. ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 21.Dezember 1990, GZ 3 R 342/90-26, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegner wird gemäß § 37 Abs 3 Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Eine kurze Stellungnahme erfordert nur die unhaltbare Interpretation des § 9 Abs 1 Z 3 MRG durch die Rechtsmittelwerber. Ihr ist folgendes entgegenzuhalten:

Daß die einwandfreie Ausführung der Veränderung gemäß § 9 Abs 1 Z 3 MRG "gewährleistet" sein muß, bedeutet nicht, daß der Mieter für die Durchsetzung allfälliger Gewährleistungsansprüche iS des § 1167 ABGB Vorsorge zu treffen hat. Die fragliche Gesetzesbestimmung ist eindeutig so zu verstehen, daß die Duldungspflicht des Vermieters an die Voraussetzung einer einwandfreien, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Ausführung der Veränderungsarbeiten geknüpft ist (vgl Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 9 zu § 9 MRG). Eine derart klare Gesetzesaussage bedarf keiner Bekräftigung durch die Judikatur, weil Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung gar nicht in Frage stehen (vgl 5 Ob 105/90).

Anmerkung

E25988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0050OB01010.91.0430.000

Dokumentnummer

JJT_19910430_OGH0002_0050OB01010_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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