TE OGH 1991/5/17 16Os21/91

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Veröffentlicht am 17.05.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Mai 1991 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter und Hon.Prof. Dr. Steininger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zacek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Vedat K***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten und teils versuchten Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 8. Februar 1991, GZ 28 Vr 2714/90-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt an das Oberlandesgericht Innsbruck übermittelt (§ 285 i StPO).

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Vedat K***** des Verbrechens der teils vollendeten (Pkt 1.), teils versuchten (Pkt 2.) Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und § 15 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Innsbruck seine Ehegattin Selma K*****, geborene S*****, mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt, und zwar

(zu 1.) am 10.Oktober 1990, indem er ihr nach dem Versperren der Schlafzimmertür mehrmals mit der Faust ins Gesicht schlug und mit den Füßen gegen ihren Körper trat, sie aufs Bett warf und ihr einen Kopfpolster auf das Gesicht drückte, zur Duldung des Beischlafs genötigt; sowie

(zu 2.) am 13.Oktober 1990, indem er ihr mehrmals mit der Faust ins Gesicht schlug und sie würgte, wobei er sie mit der Äußerung, er werde sie umbringen, gefährlich bedrohte, also zudem durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben, zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht.

Das Erstgericht schenkte der Verantwortung des Angeklagten, der einen seiner inkriminierten Gewalttätigkeit zugrunde gelegenen Vergewaltigungsvorsatz bestritt, keinen Glauben, sondern folgte den ihn insoweit durchwegs gleichartig belastenden Bekundungen seiner Gattin; den zu anderen Themen aufgetretenen Widersprüchen zwischen deren jeweiliger Darstellung bei ihren mehreren Vernehmungen durch die Poliezi und vor Gericht maß es dabei auf Grund des persönlichen Eindrucks, den sie bei ihrer mehrfachen und eingehenden Befragung in der Hauptverhandlung hinterließ, mit pointierter Begründung ebensowenig Bedeutung bei wie dem Umstand, daß sie bei der ersten Anzeigeerstattung gegen ihn eine sexuelle Motivation seinerseits zu der gegen sie ausgeübten Gewalt verneint hatte (US 9 bis 12).

Der auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) finden jene - für die Annahme eines Widerstands des Tatopfers gegen den Geschlechtsverkehr einerseits sowie der Motivation des Täters zu dessen gewaltsamer Überwindung anderseits allenfalls beweismäßig relevanten - Konstatierungen, wonach Selma S***** "möglicherweise über Zureden ihrer Eltern bzw. ihrer Verwandtschaft" in die Eheschließung mit ihm eingewilligt (US 5) und wonach er sie bei einem Gespräch am 8. sowie am 9.Oktober 1990 darauf hingewiesen hatte, daß es für ihn unmöglich sei, in die Türkei zurückzukehren und seiner Familie mitteilen zu müssen, daß (sie als) seine Braut ihn verlassen habe (US 5/6), sehr wohl in Verfahrensergebnissen (S 21, 30, 39, 45, 131, 137, 139/141, 163, 167; 30, 45) Deckung; daß er allenfalls nach den verfahrensgegenständlichen Vorfällen erklärte, er gehe schon in die Türkei zurück, wenn sie ihm sage, daß sie ihn nicht möge (S 163), stellt die zuletzt relevierte Feststellung keineswegs in Frage.

Gleichermaßen mußte sich das Erstgericht zum Faktum 1. mit den Bekundungen der Mutter und des Bruders der Selma K*****, sie hätten am 10.Oktober 1990 nach ihrer Rückkehr in die gemeinsame Wohnung von (weiteren) Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Genannten (im Schlafzimmer) nichts gehört (S 155 f., 161), nicht im besonderen auseinandersetzen; denn darüber, ob diese Rückkehr schon vor oder erst nach dem Ende des als erwiesen angenommenen Tatgeschehens stattfand, ist der Aussage des Zeugen Muhrat S***** (S 160 bis 163) nichts zu entnehmen, und den - tendenziell den Angeklagten entlastenden, jedoch mit keiner Version seiner (in den verschiedenen Verfahrensstadien wechselnden) Verantwortung dazu (S 43; 7 a;

125) übereinstimmenden und auch von deren eigener Darstellung darüber im Vorverfahren (S 89 f.) abweichenden - Angaben ihrer Mutter Sehri S***** (S 154 bis 157) hat es beweiswürdigend die Qualität einer sachlich-objektiven Zeugenaussage ohnehin generell abgesprochen (US 12).

Der die Frage, ob der Beschwerdeführer bei der Tat mit seinem Geschlechtsteil in die Scheide seiner Gattin immerhin teilweise eingedrungen ist (US 7, 13) oder ob er sie solcherart lediglich berührt hat (S 137, 170), relevierende Vorwurf eines weiteren Begründungsmangels indessen ist darum nicht zielführend, weil es seit der Neugestaltung des Tatbestands nach § 201 StGB mit der StGNov 1989 für die Annahme der Deliktsvollendung ohne Belang ist, ob der Beischlaf bereits vollzogen oder erst unternommen wurde (vgl hiezu JBl 1991, 255), sodaß die Beschwerde insoweit keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 5) entscheidende Tatsache betrifft.

Zum Faktum 2. hinwieder konnte das Schöffengericht, der dahingehenden Aussage der Zeugin K***** entsprechend, die Äußerung des Angeklagten "Heute wird es fertig werden" im Rahmen seines Gesamtverhaltens logisch und empirisch durchaus unbedenklich so verstehen, daß er damit sein Vorhaben zum Ausdruck brachte, am selben Tag endlich einen ihn voll befriedigenden Geschlechtsverkehr von ihr zu erzwingen (US 9); mit seinen Gegenargumenten ficht er nur unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an.

In Ausführung der Tatsachenrüge (Z 5 a) schließlich versucht der Beschwerdeführer, die Feststellung seines Vergewaltigungsvorsatzes dadurch in Zweifel zu ziehen, daß er zum einen die Richtigkeit seiner Verantwortung glaubhaft zu machen trachtet, er habe seine Gattin nur aus Zorn mißhandelt und verletzt, und daß er zum anderen gegen die Glaubwürdigkeit von deren ihn im Sinn des Urteilssachverhalts belastenden Angaben remonstriert,

-

indem er die Widersprüche in ihren das jeweilige Tatgeschehen betreffenden Aussagen (vgl US 10/11) im einzelnen auflistet sowie die Nichterwähnung einer sexuellen Motivation seinerseits zu seinen Tätlichkeiten gegen sie bei ihrer das Faktum 1. betreffenden Anzeigeerstattung (vgl. US 11/12) besonders hervorhebt;

-

indem er aus ihrer Aussage in der Hauptverhandlung zu diesem Faktum eine Unverläßlichkeit ihrer Zeitangaben, das Unterbleiben eines zur Abwehr einer Vergewaltigung geeigneten Widerstands ihrerseits sowie eine Unrichtigkeit ihrer Darstellung dahin, daß sie wegen seines Tatverhaltens im Schlafzimmer geschrieen habe, abzuleiten bestrebt ist; und

-

indem er sich ferner bemüht, den Beweiswert ihrer ihn (ab ihrer zweiten Vernehmung) mit Bezug auf seinen Vergewaltigungsvorsatz gleichartig belastenden Aussagen zu relativieren.

Auch darin kann aber der Beschwerde nicht gefolgt werden, weil sich alle vom Angeklagten insoweit ins Treffen geführten, einer sorgfältigen Prüfung unterzogenen Argumente im Licht der gesamten Aktenlage aus intersubjektiver Sicht nicht als geeignet erweisen, gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über seine Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachenannahme, daß er die ihm angelastete schwere Gewalt und Drohung gegen seine Gattin (zum Teil mit Erfolg) ausgeübt hat, um sie zur Duldung des Beischlafs zu nötigen, erhebliche Bedenken zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).

Anmerkung

E25901

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0160OS00021.91.0517.000

Dokumentnummer

JJT_19910517_OGH0002_0160OS00021_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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