TE OGH 1991/5/28 5Ob1036/91

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Astrid S*****, Angestellte, ***** und 2.) A***** Gesellschaft ***** mbH, ***** beide vertreten durch Dr. Hella Ranner und Dr. Franz Krainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Eintragungen ob der EZ ***** des Grundbuches ***** infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 28. Dezember 1990, GZ 1 R 502/90, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a ZPO und § 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Bedenken im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG sind ein innerer Vorgang des ein Grundbuchsgesuch bearbeitenden Organwalters (Richter oder Rechtspfleger); sie können daher schon begrifflich nur im Zeitpunkt der Entscheidung bestehen oder nicht bestehen. Die von den Rechtsmittelwerbern geforderte Maßgeblichkeit des Bedenkenstandes des Richters oder Rechtspflegers im Zeitpunkt des für die Beurteilung des Grundbuchsgesuches maßgebenden Sachstandes im Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches ist überdies schon deswegen zu verneinen, weil in diesem Zeitpunkt dem zuständigen Organwalter das Geschäftsstück so gut wie nie vorliegt.

Aus dem Gesagten folgt, daß alle im Zeitpunkt der Entscheidung gegebenen, Bedenklichkeit der Verfügungsberechtigung begründenden Umstände zu berücksichtigen sind.

Vom Zeitpunkt des Bestehens der Bedenken zu unterscheiden ist der Zeitpunkt, in dem die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand der grundbücherlichen Eintragung unbedenklich gegeben sein muß: also nach einem Teil der Rechtsprechung der Zeitpunkt des Einlanges des Gesuches bei Gericht (GlUNF 532; RPflSlgG 1249), nach einem anderen Teil der Rechtsprechung der regelmäßig früher gelegene Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses (SZ 12/175). Diese Frage ist jedoch in dieser Rechtssache nicht zu beantworten, weil nach der Rechtsprechung auch bei Verlauf eines halben Jahres zwischen Vertragsabschluß (hier: 12.3.1990) und Einleitung des Entmündigungsverfahrens (jetzt: Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters; hier: 5.7.1990) bei entsprechend hohem Alter des Beteiligten (hier: 79 Jahre) begründete Bedenken im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG bestehen können (RPflSlgG 776).

Dazu kommt, daß durch den unbestimmten Gesetzesbegriff "Bedenken" dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt wird. Eine erhebliche Rechtsfrage - Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses - liegt daher solange nicht vor, als sich die Beurteilung der Vorinstanzen in diesem Rahmen bewegt.

Anmerkung

E25968

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0050OB01036.91.0528.000

Dokumentnummer

JJT_19910528_OGH0002_0050OB01036_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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