TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/20 2004/05/0252

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Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland;
L82001 Bauordnung Burgenland;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §41 idF 1998/I/158;
AVG §42 idF 2004/I/010;
BauG Bgld 1997 §21;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 41 heute
  2. AVG § 41 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 41 gültig von 21.07.2023 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  4. AVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  5. AVG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. AVG § 41 gültig von 01.01.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  7. AVG § 41 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 41 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der Anita Feigl in Pinkafeld, vertreten durch Dax, Klepeisz & Partner, Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH in 7540 Güssing, Europastraße 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 28. September 2004, Zl. OW-02-06-5-1, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Michael Eitner in Pinkafeld, vertreten durch Dr. Wolfgang Poleschinski, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Raimund-Obendrauf-Straße 9;

2. Stadtgemeinde Pinkafeld, 7423 Pinkafeld, Hauptplatz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ladung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 21. April 2004 wurde eine Augenscheinsverhandlung betreffend ein Ansuchen des Erstmitbeteiligten zur Errichtung einer Feuermauer auf einer näher bezeichneten Liegenschaft für den 6. Mai 2004 anberaumt. In dieser Ladung wurde u.a. ausgeführt:

"Nach § 42 AVG finden Einwendungen persönlich verständigter Personen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung beim Stadtamt Pinkafeld oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung und werden Parteien oder Beteiligte dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen. Parteien, die keine Einwendungen erheben wollen, brauchen zur Verhandlung nicht erscheinen. "Nach Paragraph 42, AVG finden Einwendungen persönlich verständigter Personen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung beim Stadtamt Pinkafeld oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung und werden Parteien oder Beteiligte dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen. Parteien, die keine Einwendungen erheben wollen, brauchen zur Verhandlung nicht erscheinen.

Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war rechzeitig Einwendungen zu erheben, und die ein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Behörde Einwendungen erheben."

In der Niederschrift über die Verhandlung vom 6. Mai 2004 ist u. a. festgehalten, dass die Beschwerdeführerin als Nachbarin gegen das Bauvorhaben Einspruch erhebe, Einwendungen würden schriftlich nachgereicht.

In ihrem Schreiben vom 12. Mai 2004 berief sich die Beschwerdeführerin auf die oben genannte Augenscheinsverhandlung und führte u.a. aus, seitens der Baubehörde sei ihr erklärt worden, die Mauer dürfe bestehen bleiben, da es eine Vereinbarung gebe, nach der der Erstmitbeteiligte die Fenster der Beschwerdeführerin an der Grundgrenze verbauen dürfe. Sie habe der Baubehörde bereits mitgeteilt, dass dieser Vertrag für sie keine Bedeutung habe. Die Mauer habe nur die Funktion, ihre Fenster zu vermauern. Sie stelle keine Feuermauer dar und sei für einen Zaun an der Grundgrenze zu hoch. Außerdem stehe sie auf einem Gebäude, das laut Plan ein Nebengebäude mit einer Höhe von 3 m darstelle. Es handle sich aber um kein selbständiges Nebengebäude. Zusätzlich weise dieses Gebäude, an dem die Feuermauer "an- u. daraufgebaut" worden sei, einige "Baufehler" auf.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 24. Mai 2004 wurde die beantragte Baubewilligung erteilt.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung legte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dar, die Mauer werde als Feuermauer bezeichnet, ummantle jedoch keinen Körper. Da sie nur auf die Dachneigung aufgesetzt werde, habe sie keine Stabilität, sondern lehne sich nur an die Anrainermauer an. Solle sie eine Einfriedung darstellen, entspreche sie nicht den Höhenvorschriften.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 2. Juli 2004 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und der Spruch des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides dahingehend ergänzt, dass die geschlossene Bebauung für das Grundstück mit der Nr. 397 festgelegt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin sei nicht mehr Rücksicht zu nehmen, da sie verspätet erhoben worden seien.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Erklärung, Einspruch gegen ein Bauvorhaben zu erheben und die Begründung dafür erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt zu geben, stelle keine Einwendung im Sinne des Gesetzes dar. Einwendungen nach der mündlichen Verhandlung seien daher als präkludiert anzusehen, und auf sie sei nicht einzugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und beantragte die Zuerkennung von Aufwandersatz. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde gab eine Stellungnahme ab. Der Erstmitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die §§ 41 und 42 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 (§ 41) bzw. Nr. 10/2004 (§ 42) haben auszugsweise folgenden Wortlaut: Die Paragraphen 41, und 42 AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, (Paragraph 41,) bzw. Nr. 10/2004 (Paragraph 42,) haben auszugsweise folgenden Wortlaut:

"§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.

  1. (2)Absatz 2,Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

    § 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs. 5 zweiter Satz ist nicht anwendbar. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, daß ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.Paragraph 42, (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; Paragraph 13, Absatz 5, zweiter Satz ist nicht anwendbar. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, daß ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

  2. (2)Absatz 2,Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

..."

In der Ladung vom 21. April 2004 für die Verhandlung am 6. Mai 2004 fand sich kein Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG in der hier maßgeblichen Fassung; insbesondere fehlt die Belehrung darüber, dass die Person ihre Stellung als Partei verliert. Die Beschwerdeführerin konnte daher ihrer Parteistellung im Sinne des § 42 AVG nicht verlustig gehen und Einwendungen auch noch nach der Verhandlung erheben (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 18. März 2004, Zl. 2002/05/1036, und vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/0026). Es kann somit dahingestellt bleiben, ob dem Unterbleiben einer Belehrung im Sinne des § 13a AVG angesichts der Erklärungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung Relevanz zukommt. In der Ladung vom 21. April 2004 für die Verhandlung am 6. Mai 2004 fand sich kein Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der hier maßgeblichen Fassung; insbesondere fehlt die Belehrung darüber, dass die Person ihre Stellung als Partei verliert. Die Beschwerdeführerin konnte daher ihrer Parteistellung im Sinne des Paragraph 42, AVG nicht verlustig gehen und Einwendungen auch noch nach der Verhandlung erheben vergleiche , z.B. die hg. Erkenntnisse vom 18. März 2004, Zl. 2002/05/1036, und vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/0026). Es kann somit dahingestellt bleiben, ob dem Unterbleiben einer Belehrung im Sinne des Paragraph 13 a, AVG angesichts der Erklärungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung Relevanz zukommt.

Im weiteren Verfahrensverlauf vor den Gemeindebehörden hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen auch Nachbarrechte im Sinne des § 21 des Burgenländischen Baugesetzes geltend gemacht (vgl. dazu Hauer, Burgenländisches Baurecht, S. 177f). Da die belangte Behörde verkannt hat, dass auf diese Einwendungen der Beschwerdeführer einzugehen gewesen wäre, weil kein Verlust der Parteistellung im Sinne des § 42 AVG eingetreten ist, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Im weiteren Verfahrensverlauf vor den Gemeindebehörden hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen auch Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 21, des Burgenländischen Baugesetzes geltend gemacht vergleiche , dazu Hauer, Burgenländisches Baurecht, Sitzung 177, f). Da die belangte Behörde verkannt hat, dass auf diese Einwendungen der Beschwerdeführer einzugehen gewesen wäre, weil kein Verlust der Parteistellung im Sinne des Paragraph 42, AVG eingetreten ist, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 20. Dezember 2005

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050252.X00

Im RIS seit

19.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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