TE OGH 1991/6/18 4Ob1552/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Julius O***** vertreten durch Dr. Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei D***** SPARKASSE, ***** vertreten durch Dr. Josef Spiegel und Dr. Martin Spiegel, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren: 500.000,-- S), infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 23. April 1991, GZ 2 R 60/91-11, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Von den in der Zulassungsbeschwerde als erheblich im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO angeführten Rechtsfragen hängt die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht ab. Nach dem eigenen Standpunkt der Klägerin hat ja die Beklagte mit dem beanstandeten Verhalten (nur) den Eigentumserwerb der Klägerin an der noch in Rede stehenden Stickmaschine verhindert, also an einem Kaufgegenstand, der sich auf Grund seines Aufstellungsortes im Stickereiunternehmen des Arthur H***** in dessen faktischer Gewahrsame befindet. Die Klägerin ist daher nach ihrem eigenen Sachvorbringen noch gar nicht Eigentümerin der von der L***** Gesellschaft mbH an sie veräußerte Maschine. Ihre zu sichernden Haupt- und Eventualansprüche und der inhaltsgleiche Sicherungsantrag sind auf Unterlassung einerseits der von der Beklagten an Arthur H***** gerichteten Aufforderung zur Verweigerung der Herausgabe der Stickmaschine an die Klägerin und andererseits der Verhinderung oder Störung des auf den Erwerb des Eigentums der Klägerin an der Stickmaschine gerichteten Übergabeaktes durch dessen Duldung durch die Beklagte gerichtet. Außerhalb von - hier nicht vorliegenden - rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen den Streitteilen können sich aber Unterlassungspflichten stets nur aus besonderen Verhaltens-(Verbots)Normen (zB § 97 ABGB) oder allgemein aus absoluten Rechten anderer - wozu nicht nur das Eigentum und sonstige dingliche Rechte, sondern auch Persönlichkeitsrechte sowie die gewerblichen Schutzrechte zählen - ergeben (Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu § 859; ÖBl 1983, 9; 4 Ob 32/91). Derartige Rechtsgründe für ihren Unterlassungshaupt- und -eventualanspruch vermochte aber die Klägerin im vorliegenden Fall selbst gar nicht darzutun. Als Käuferin der Stickmaschine mag ihr zwar gegenüber der Verkäuferin L***** Gesellschaft mbH ein obligatorischer Anspruch auf Verschaffung des Eigentums zustehen, doch kann eine solche obligatorische Rechtsposition aus einem mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrag noch keineswegs für sich allein bereits den gegen die Beklagte erhobenen Unterlassungsanspruch schlüssig begründen.

Anmerkung

E26526

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0040OB01552.91.0618.000

Dokumentnummer

JJT_19910618_OGH0002_0040OB01552_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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